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Entziehung der Fahrerlaubnis
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Der Entzug und die Neuausstellung des Führerscheins bezieht sich auf das amtliche Verfahren, den Führerschein (Deutschland), den Führerschein (Österreich), den Führerschein (Schweiz), der den Inhaber ermächtigt, Kraftfahrzeuge aus Gründen des öffentlichen Verkehrs zu fahren, zu entnehmen und anschließend einen neuen Führerschein auszustellen. Durch den Entzug des Führerscheins verfällt das Recht zum Fahren von Fahrzeugen. Ein neuer Zuschuss muss bewilligt werden.
Anschließend überprüft die verantwortliche Stelle, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz erfüllt sind. Der Entzug des Führerscheins ist zwar ein amtliches Vorgehen, eine Führerscheinannahme findet jedoch aufgrund von Sofortmaßnahmen bei schwerwiegenden Verstößen oder Fahruntüchtigkeit statt. Im zweiten Fall kann der Führerausweis dann wieder eingezogen werden und ist bis zum Eingang der Widerrufserklärung wirksam. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist in Deutschland - neben dem vorübergehenden Führerscheinverbot - rechtskräftig und untersteht sowohl dem Straf- als auch dem Verwaltungsstrafrecht.
Auch in Österreich wird der Führerausweis aufgrund der Vorschriften des Vorregistrierungssystems ("Punktführerschein") entzogen. Anders als das Führen ohne Fahrerlaubnis ist das Führen ohne Fahrerlaubnis ein Verkehrsdelikt. Voraussetzungen für den Wechsel sind verschiedene Zusatzausbildungen und andere Massnahmen zur Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit. Der Entzug des Führerscheins ist in Deutschland verwaltungs- oder strafrechtlich vorgeschrieben.
Das hat weitreichende Konsequenzen für den jeweiligen Mitbürger. Laut dem Massnahmenkatalog des Führerscheinrechts sollen die offiziellen Massnahmen (Geldstrafen, Verwarnungen) frühzeitige Auswirkungen auf die Beteiligten haben und eine Verhaltensänderung einleiten. Hierzu zählt auch das Führerschein-Seminar, das es dem Fahrer im Sinne des Punktsystems erlaubt, den Widerruf seines Führerscheines zu verhindern. 3 ] Qualifiziertes Angebot von Fachpsychologinnen und -psychologen für Straßenverkehrspsychologie und Verkehrspsychologieberatung konkurriert in Deutschland mit Leistungen verschiedenster Fachgruppen (Fahrlehrer, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Verkehrspädagoginnen und -pädagogen, Suchtberaterinnen und Rechtsanwälte).
Manche Provider setzen sich dafür ein, dem Betreffenden das Ablegen der von der Führerscheinbehörde vorgeschriebenen Medizinisch-Psychologischen Prüfung (MPU) zu ersparen. Weil zwischen der strafbaren Handlung und dem Gerichtsurteil viel Zeit verstreichen kann, besteht nach 111a Abs. 1 StPO die Chance, den Führerschein bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorübergehend zu widerrufen.
Vorraussetzung dafür ist, dass es zwingende Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Führerschein im anschließenden Verfahren rechtskräftig wird. Der Untersuchungsrichter ist für den vorläufigen Entzug des Führerscheins verantwortlich eine strafrechtlich relevante Maßnahme zur Verbesserung und Sicherheit. Anders als bei einem Führerscheinen tzug, der nur ein ein- bis drei monatiges Führerscheinen verbietet, kommt es bei der Rücknahme zu einer zunächst abschließenden Situation (§ 3 StVG).
Der Führerschein wird auch nach einem eventuellen Verbot (siehe unten) nicht zwingend wiederhergestellt. Jeder, der trotz Entzug des Führerscheins ein Auto fährt, begangen eine strafbare Handlung nach § 21 Abs. 1 StVG (Fahren ohne Führerschein). Der Fahrzeugbesitzer ist auch dann belangbar, wenn er jemandem ohne Führerschein erlaubt, sein Auto zu führen (Abs. 1 Nr. 2).
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 S. 1 StVG muss die Führerscheinbehörde jedem, der sich als untauglich oder untauglich zum Fahren von Fahrzeugen herausstellt, den Führerschein aberkennen. Diese Untauglichkeit ist nicht durch das Gesetz geregelt (vgl. auch Fahrtauglichkeit). In § 2 Abs. 4 des Gesetzes heißt es: "Wer die erforderlichen physischen und psychischen Voraussetzungen schafft und nicht wesentlich oder mehrfach gegen verkehrs- oder strafrechtliche Bestimmungen verstößt, ist zum Fahren von Fahrzeugen berechtigt.
"Die Basis für die Vermutung der Untauglichkeit sind die physischen, mentalen und Charaktereigenschaften der betreffenden Person; der Gedanke der "Charaktertauglichkeit" ist jedoch technisch kontrovers. Eine weitere Ursache für den Entzug der Fahrerlaubnis ist die Tatsache, dass die 8-Punkte-Marke im Fahrtauglichkeitsregister überschritten wurde ( 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG).
Der Entzug des Führerscheins ist mit der Rechtswirksamkeit des Verwaltungsakts der Führerscheinbehörde oder der gerichtlichen Verfügung rechtskräftig, wenn nicht nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SVG auch die unverzügliche Vollstreckung anordnet wird. Die Fahrerlaubnis ist dann der Führerscheinbehörde auszuhändigen oder - im Falle eines betreffenden fremden Führerscheins - zur Registrierung der Verfügung zu stellen ( 3 Abs. 2 S. 2 StVG).
Sofern gegen den Führerscheininhaber ein strafrechtliches Verfahren läuft, in dem der Entzug des Führerscheins nach 69StG ( "siehe unten") möglich ist, darf die Führerscheinbehörde die Tatsachen, die in einem Entzugsverfahren strafrechtlich verfolgt werden, nicht zur Kenntnis nehmen (§ 3 Abs. 3 StVG). Informationen über die Verfahrenseinleitung erhalten die Behörden von der Gendarmerie, dem Kraftfahrtbundesamt Flensburg, dem Fahrprüfer während der Fahrt prüfung, von Gerichten oder anderen Stellen, teilweise auch von Privatpersonen.
Nach § 69 des Strafgerichtshofs muss einem Verbrecher der Führerschein entzogen werden. Bedingung ist eine rechtswidrige Handlung oder eine nicht verurteilte Unfähigkeit zum Fahren eines Kraftfahrzeugs und die daraus resultierende Fahruntüchtigkeit.
Sie entsprechen im Kern der verwaltungsrechtlichen Abgrenzung, da nach vorherrschender Auffassung der Entzug des Führerscheins nach 69 StrGB auch dem vorbeugenden Verkehrsschutz dienen soll. Im Hinblick auf die - oft betroffene - Unangemessenheit des Charakters hat der Große Bundesgerichtshof kürzlich in seiner Entscheidung[6] festgestellt: 69 Strassenverkehrssicherheit ist das Ziel des 69-StG.
Der Entzug der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht wegen Unangemessenheit des Charakters im Rahmen der Führung eines Kraftfahrzeuges ( 69 Abs. 1 S. 1 S. 1 Variante 2 StGB) geht daher davon aus, dass die Straftat des Täters einen tragfähigen Schluss erlaubt, dass er zur Unterordnung der Straßenverkehrssicherheit unter seine eigenen strafrechtlichen Belange gewillt ist.
Gefahr für den Straßenverkehr ( 315c StGB), Betrunkenheit im Straßenverkehr ( 316 StGB), unbefugtes Verbringen vom Ort des Unfalls ( 142 StGB), wenn "bei dem Unglück eine Person ums Leben kam oder schwer verwundet wurde oder erhebliche Schäden am Eigentum anderer Personen verursacht wurden" ( 323a StGB), ist betrunkenes Verhalten eine der bisherigen Straftatbestände.
Hat der Richter den Führerschein gemäß 69 Abs. 1 S. 1 S. 1 StGB widerrufen, muss er gleichzeitig ein Verbot von sechs bis fünf Jahren festlegen, in denen dem Betreffenden kein neuer Führerschein zuerkannt wird. Im Extremfall kann ein lebenslanges Schloss eingerichtet werden (Set 2).
Besitzt die betreffende Person keinen Führerschein, der entzogen werden könnte, wird ein isoliertes Verbot verhängt (Satz 3). Um eine unangemessene Härte zu vermeiden, können gewisse Kraftfahrzeugtypen gemäß 69a Abs. 2 SGB freigestellt werden. Dazu gehören sowohl individuelle Führerscheinklassen als auch solche mit einem spezifischen, objektiven Gestaltungszweck (z.B. Feuerwehrfahrzeuge oder Streifenfahrzeuge von Automobilclubs).
Dieser Ausnahmefall ist besonders relevant, wenn die betreffende Person sonst in existenzielle Not stünde. Der Block wird mit der Rechtswirksamkeit des Gerichtsurteils eingeleitet (§ 69a Abs. 5 StGB). Er kann gemäß Absatz 7 frühzeitig widerrufen werden, wenn die betreffende Person nachweist, dass sie wieder zum Fahren von Fahrzeugen in der Lage ist (z.B. durch eine Nachschulung).
Ist der Führerschein vom Strafgerichtshof oder von der Führerscheinbehörde nach dem Punktesystem widerrufen worden, muss zunächst der Fristablauf der richterlichen oder behördlichen Sperre abgewartet werden. Führerscheinprüfungen sind seit dem 1. Juli 2009[8] nur dann vorgeschrieben, wenn Sachverhalte bestehen, die die Vermutung nahe legen, dass der Antragsteller nicht mehr über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, § 20 (2) FeV.
Wenn eine MPU für den neuen Führerschein erforderlich wäre, kann der Führerschein daher ohne ärztlich-psychologisches Attest und ggf. ohne neue Führerscheinprüfung nach Ende der Rückzahlungsfrist ( 29 StVG) erneut ausgestellt werden und ein ordnungsgemäßer Führerscheinantrag gestellt werden. Sind seit dem Widerruf oder der Ablehnung des Führerscheins oder einer gescheiterten MPU weniger als 15 Jahre verstrichen, ordnet die Führerscheinbehörde vor Ausstellung des neuen Führerscheins die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Berichts an.
Falls ein Führerscheininhaber nach einer Erkrankung oder einem Verkehrsunfall mit bleibender Körperbehinderung spezielle Änderungen am Auto verlangt, wird eine Anzeige an die Führerscheinstelle mit anschliessender Überprüfung und Eintragung der Fahrzeugadaptionen in den Führerausweis empfohlen. Hat der Betreffende nur einen ausländischen Führerausweis, der ihm das Fahren von Kraftfahrzeugen in Deutschland gestattet, ohne von einer bundesdeutschen Stelle einen Führerausweis erhalten zu haben, kann dieser nicht widerrufen werden.
Der Entzug des Führerscheins nach 69b Abs. 1 SGB bedeutet in diesem Falle, dass der Betreffende das Recht zur Nutzung des Führerscheins in Deutschland erlischt ("Nutzungsverbot"). Der Führerschein der in Absatz 2 bezeichneten Einrichtungen wird beschlagnahmt und an die ausstellenden Stellen zurückgegeben; in allen anderen Führerscheinen wird der Entzug des Führerscheins und die Aussetzung vermerkt.
Durch den Besuch eines Kurses nach § 70 FeV kann die Fahrtüchtigkeit wiederhergestellt werden. Für den Zutritt zu einem Lehrgang nach 70 FeV ist es jedoch notwendig, dass die Experten der medizinisch-psychologischen Prüfung diesen Lehrgang zur Instandsetzung der Kfz-Tauglichkeit empfehlen und dass die Führerscheinstelle dieser Empfehlung zugestimmt hat.
Der Führerschein wird nach Vorliegen des Kurszeugnisses bei der Führerscheinbehörde ohne nochmalige Überprüfung erneut ausgestellt. Außerdem kann die zuständige Stelle nach einem förmlichen Verfahren den Führerschein bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die im Straßenverkehrsgesetz aufgeführten Vorschriften oder auch aus Gesundheitsgründen entziehen. Alkoholisierte Lenkung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen ab 0,5 und unter 0,8 ? Alkoholgehalt.
Alkoholisierte Lenkung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen der Kategorie C (mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 Tonnen) über 0,1 und unter 0,5 Promille. das Risiko von Fussgängern, die regulierte oder nicht regulierte Strecken richtig durchfahren. Fahren auf der Pannenspur mit zweispurigen Fahrzeugen auf der Autobahn, wenn Rettungsfahrzeuge, Straßendienstfahrzeuge, Straßenmeister oder Pannendienste blockiert sind.
Bei Eisenbahnknotenpunkten wird der Versuch unternommen, den Eisenbahnknotenpunkt zu übersetzen, obwohl der Straßenverkehr (z.B. ein Stau) einen Halt am Eisenbahnknotenpunkt erfordern kann; oder es werden durch verschlossene Absperrungen begrenzte Bereiche betreten, oder das Gelb- oder Rotlicht oder das Akustikschild wird bei durch Lichtsignalanlagen gesicherten Eisenbahnknotenpunkten nicht befolgt; Fahrten eines Fahrzeugs, dessen techn. Beschaffenheit oder unzureichend abgesicherte Beladung eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen, sollte der Fahrer vor Fahrtbeginn einen Sachmangel festgestellt haben.
Wenn zwei oder mehr Straftaten zur gleichen Zeit begangen werden (z.B. Alkohol am Steuer und Transport eines ungeschützten Kindes), wird unverzüglich eine Massnahme verfügb. Wenn innerhalb von zwei Jahren ein zweiter Verstoß aus dem Verzeichnis entfernt wird, ordnet die zuständige Stelle eine "Sondermaßnahme" an. Abhängig von der Straftat können von der zuständigen Stelle folgende "Sondermaßnahmen" anordnen werden: 1:
Wiederholte Begehung einer Alkoholstraftat (insbesondere: alkoholisierte Fahrt oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen mit 0,5 bis 0,79 oder 0,25 mg/l bis 0,39 mg/l Atemalkoholgehalt) innerhalb eines Zeitraums von zwölf ( "Wartezeit": mind. drei Monate (zweite Straftat) mind. vier Wochen oder mehr ( "dritte Straftat"); Strafe: 218 bis 3633 ) und in der Regel Anweisung zur Abgabe einer medizinisch-psychologischen Stellungnahme!
Sie entzieht das Fahrrecht, wenn eine Person aufgrund einer ernsten Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug gefahrlos zu führen, oder wenn die Gefahr einer Bewusstseinsstörung besteht, oder wenn sie an einer ernsten Geisteskrankheit, Alkoholsucht oder anderen für das Führen von Fahrzeugen oder Augenerkrankungen schädlichen Begleiterscheinungen erkrankt ist. Hentschel und Krumm: Führerschein und Alkoholika im Straf- und Bußgeldrecht.
Strafrechtliche Verfahren, Bußgelder, Führerscheinentzug, Fahrerlaubnisverbot, Neuausstellung. siehe see Ärztliche, leitende, Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 1 S. 1 2. alter. Auch für "nicht verkehrsspezifische" Verbrechen? Die zweite Führerscheinverordnung zur Ergänzung der Führerscheinverordnung vom 17. Februar 2009 (BGBl. I S. 27).