988 Bgb

959 Bgb

BGB § 988 Verwendung des freien Eigentümers. Ständiger Gerichtsstand ist § 988 BGB (BGHZ 120, 204[215]; 71, 216[225 f.];.

Vorrang unter Ausschluss der §§ 812, 818 I BGB gemäß § 993 I 2 Hs. BGB. Doch das Privileg des § 988 BGB wird verletzt: 987, 990 BGB b).

988 BGB-Nutzungen des freien Eigentümers

Neuartige Suchfunktion: Hat ein Eigentümer, der die Sache als solche oder zum Zweck von Ausübung eines ihm in Wahrheit nicht zur Nutzung berechtigten Nutzers der Sache, den kostenlosen Besitz erlangen, so ist er zu der Bekanntmachung der von ihm vor dem Eingang von über gezogenen Nutzungsarten verpflichet, nach den Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung einer unberechtigten Anreicherung.

Es ist in weniger als einer Minute aufgebaut und Sie können diese und weitere freie Funktionen bereitstellen. Die folgenden Regelungen beziehen sich auf  988 BGB: Redaktioneller Querverweis auf § 988 BGB:

Beispiel:

Ein wichtiges Problem in der EBV (Eigentümer-Eigentümer-Beziehung) ist, ob der Erwerb eines unrechtmäßigen Eigentümers dem Erwerb eines freien Eigentümers gleichkommt? 988 BGB reguliert die Nutzungsentschädigung, die der Inhaber vom freien Inhaber fordern kann. Beispiel: Inhaber ET leiht dem Kreditgeber L. Er schliesst einen Vertrag mit dem Mietenden ab.

Es ist nun fragwürdig, ob ET von der Firma E. S. A. Schadensersatz für die Nutzung einfordern kann. Die ET ist Inhaber und Inhaber ohne Eigentumsrecht (ungültiger Mietvertrag). Gemäß 988 BGB kann ET eine Nutzungsentschädigung fordern, wenn er im Besitz von Ihm ist. Aber das ist im Moment nicht der Fall, er hat nur keinen rechtlichen Grund (er hat die Pacht bezahlt).

Verfügt ein Inhaber, der das ihm gehörende Objekt als Eigentum oder zum Zweck der Wahrnehmung eines Nutzungsrechtes an dem ihm nicht gehörenden Objekt erworben hat, über unentgeltlichen Gebrauch, so ist er nach Maßgabe der Bestimmungen über den Verzicht auf ungerechtfertigte Anreicherung dazu angehalten, dem Inhaber die von ihm vor Beginn der Rechtsbeziehung gezogenen Verwendungen zu überlassen.

Eigentümern, die ohne triftigen Grund erwerben, kann es nicht besser gehen als Eigentümern, die ohne triftigen Grund erwerben. Nach § 812 I Satz 1 hat derjenige, der die Immobilie ohne Rechtsgrund erworben hat, die Immobilie zurückzugeben und die Nutzung gemäß § 818 I aufzugeben. Der Vermieter mietet an einen rechtmäßigen Vermieter. Die Nutzungsentschädigung des Inhabers gemäß 988 BGB in Anlehnung an den BGH oder 812 BGB nach der Fachliteratur führt zum gleichen Resultat.

Weil 988 BGB ein Hinweis auf das Anreicherungsrecht ist, kommen beide Sichtweisen zum gleichen Resultat (Nutzungsentschädigung über § 818 I BGB).

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