Urheberrechtsverletzung Bilder Kosten

Copyright-Verletzung Bilder Kosten

Kosten einer Abmahnung trägt der Rechtsinhaber. Ein solcher Hinweis nach dem Urheberrecht ist oft sehr kostenintensiv. Als eine kostenintensive Warnung ins Haus rollt, ist der Schock groß. Jeder, der das Urheberrecht an Bildern im Internet verletzt, auch wenn dies nicht vorsätzlich geschehen ist, muss immer mit enormen Kosten rechnen.

Urheberrechtsverletzung: Wie hoch sind die Lizenzgebühren für Bilder?

In Einzelfällen kann es sich auszahlen, gegen Warnungen einzuschreiten, z.B. wenn der begründete Verdacht auf übermäßige Lizenzansprüche vorgebracht wird. Er hatte nämlich ein Bild von ihm in überarbeiteter Fassung auf seiner Website benutzt, ohne den Autor zu benennen und die notwendige Erlaubnis zur Nutzung zu erwirken. Die angeklagte Internetnutzerin widerspricht der Beschwerde, weil sie die von der Klägerin nach der MFM-Tabelle berechnete angemessene und übliche Art der Konzessionsabgabe für falsch hält.

Der warnende Fotograf hat prinzipiell das Recht auf eine einstweilige Verfügung gegen den Nutzer, da er durch die Verwendung des Bildes das Copyright des Urhebers verletzt hat, indem er das Bild des Urhebers von seiner Website ohne die notwendige Nutzungsgenehmigung verwendet und den Bildautor nicht als Autor genannt hat.

Die Kaution durfte für diese Urheberrechtsverletzung nicht in voller Höhe geltend gemacht werden, da diese nach Auffassung des Gerichtes zu hoch war. Der Grund dafür war, dass der reklamierende Photograph nicht beweisen konnte, dass er eine Lizenzpraxis hatte. Dies ist jedoch eine Grundvoraussetzung für die Ermittlung der Vergütung nach den MFM-Empfehlungen.

Schlussfolgerung: Die MFM-Tabelle kann nur dann zur Ermittlung der Schadenshöhe bei Urheberrechtsverletzungen verwendet werden, wenn der Rechtsinhaber eine Lizenzpraxis hat und diese nachweist.

Die Verwendung von Bildern anderer Leute kann kostspielig sein.

Ein Warnhinweis: Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Bilder benutzen, die andere Fotografen aufgenommen oder inszeniert haben! Die unbefugte Verwendung und Verwertung von nicht durch den Autor der Bilder/Bilder genehmigten Bilder und Fotografien, z.B. im Netz auf Facebooks, Flash, Instagram, Interesse oder auf eigenen Werbeträgern, verstößt gegen die urheberrechtlichen Rechte des Autors.

Dann kann der Autor eine Warnung an diejenigen aussprechen, die das Bild/Foto ohne Erlaubnis verwenden und fordern, dass die Bilder nicht wiederverwendet werden. Ein solcher Hinweis nach dem Urheberrecht ist oft sehr aufwendig. Bei der Verwarnung werden Anwaltsgebühren gefordert: Da der Verfasser in der Regel durch einen Anwalt in der Verwarnung repräsentiert wird, werden auch die Anwaltsgebühren für die Verwarnung in einer solchen Verwarnung einbehalten.

Das Honorar richtet sich nach dem Wert des zu bestimmenden Objektes. Ist der Wert des Objektes, gelegentlich auch Streuwert oder Wert der Sache angegeben, sind die Anwaltshonorare entsprechend hoch. Ist der Wert des der Verwarnung zugrunde liegenden Sachverhalts für das Anwaltshonorar zu hoch bemessen, können wir in einer ersten Rechtsberatung in unserer auf Urheber- und Internetsrecht in Ihrem speziellen Fall klären.

In einer ersten Rechtsberatung in unserer auf Urheber- und Onlinerecht ausgerichteten Kanzlei können wir mit Ihnen abklären, ob die in der Verwarnung dargelegten Bemessungsgrundlagen und anschließend auch die Schadenshöhe richtig sind oder deutlich niedriger anzusetzen wären. Sollte die Abmahnungserklärung zurückgegeben werden? Bei der Verwarnung wird zugleich eine vorgefertigte Unterlassungsverpflichtung abgegeben, die der Betreffende innerhalb kürzester Zeit zu unterschreiben und zurückzugeben hat.

Sie sollten diese Zeit und die Warnung als Ganzes ernst genommen werden, da der Verfasser im Fall einer rechtlich wirksamen Warnung und Nichteinhaltung der Zeiträume durch den Mahner ein gerichtlich beschleunigtes Verfahren durchführen kann, in dem die hohen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten entstehen. Sie sollten jedoch nicht leichtsinnig eine Abmahnungserklärung unterschreiben, sondern diese zunächst von einem Rechtsanwalt klären und - falls dies noch notwendig ist - ggf. rechtzeitig eine geänderte Abmahnungserklärung einreichen.

Weil Sie sich in einer solchen Unterlassungsverpflichtung stets zur Zahlung einer hohen Konventionalstrafe für den Falle der Weiterverwendung des Bildmaterials verpflichtet haben, raten wir Ihnen in solchen Situationen nachdrücklich, die Verwarnung als Ganzes sowie die Unterlassungsverpflichtung vorab von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. 2. Bei unserer ebenfalls auf Urheber- und Internet-Recht ausgerichteten Kanzlei bekommen Sie sehr schnell einen Beratungsgesprächstermin auf Ihre Telefonanfrage oder E-Mail-Abfrage, der bei Bedarf auch per Telefon vereinbart werden kann, damit Sie die in der Mahnung genannten Termine einhalten können.

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