Abmahnung wegen Mangelnder Arbeitsleistung

Warnung wegen mangelnder Arbeitsleistung

sind nur bei leistungsgerechter Entlohnung und mangelnder Arbeitsleistung möglich. dem Mitarbeiter Anweisungen zu erteilen und seine Arbeitsleistung zu überprüfen. Ist eine Kündigung wegen mangelnder Leistung sanktionierbar? eine Verwarnung oder eine verhaltensbedingte Kündigung.

Stornierung nur nach Abmahnung möglich

Der Arbeitnehmer ist durch den Abschluß eines Arbeitsvertrags zur entgeltlichen Erbringung einer Dienstleistung bereit. Oftmals zeigt sich später, dass die Leistungsfähigkeit des Beschäftigten nicht den Erwartungen des Unternehmers entspricht. Es ist zu differenzieren, ob der Unmut auf die hohen Anforderungen des Vorgesetzten oder auf Schlamperei oder Trägheit des Angestellten zurückgeht.

Weil jeder Mitarbeitende nach dem Massstab "Durchschnittsqualität" zur Zahlung von Sozialleistungen herangezogen wird, sind in der Schweiz in der Regel nur geringe Beträge sanktionierbar. Im Prinzip muss der Unternehmer den Arbeitnehmern eine Verwarnung erteilen, bevor er sie wegen mangelnder Leistungsfähigkeit entlassen kann. Wenn das Werk von Schlamperei und Trägheit gekennzeichnet ist, verstößt der Angestellte gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Lohnberechtigung erlischt: Ungeachtet dessen wird zwischen Nichterfüllung und schlechter Erfüllung durch den Angestellten unterschieden.

Als Nichterfüllung des Werkes kann neben der schuldhaft herbeigeführten Nichterfüllung des Werkes, d.h. der klassische Blaustich, "Service to Order", Leerlauf oder unbefugte Unterbrechungen gemäß Gerichtsurteil angesehen werden. Eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht dann nicht. Dies ist von den Fällen zu trennen, in denen dem Arbeitnehmer mangelnde Qualität der Arbeit vorzuwerfen ist. Eine seiner Hauptaufgaben ist es zwar, während der Arbeitszeiten unter entsprechender Belastung seiner Leistungsfähigkeit zu agieren.

Allerdings kann kein Arbeitnehmer dazu gezwungen werden, Arbeiten auszuführen, die über seine physische Kapazität hinausgehen. Jurisprudenz setzt den Standard für individuelle Leistungen. Das Limit liegt immer im Risiko für die Arbeiter. Ein sofortiger Lohnausgleich nach einer schlechten Performance ist bis auf wenige tarifvertragliche Abweichungen nicht möglich.

Nichtsdestotrotz kann die schlechte Leistung zu einem Schadensersatzanspruch des Auftraggebers werden. Dies kann der Auftraggeber mit dem Gehalt verrechnen. Erfahrungsgemäß ist der vom Auftraggeber verursachte Sachschaden kaum nachweisbar. Andererseits hat die Rechtssprechung den Mitarbeiter jedoch im Zweifelsfall dazu gezwungen, den Nachweis zu erbringen, dass er sein Verhalten oder den daraus entstehenden Schaden nicht zu vertreten hat.

Die Haftung des Arbeitnehmers ist jedoch nach der Rechtssprechung begrenzt. Soweit dem Angestellten nur einfache fahrlässige Pflichtverletzungen vorgeworfen werden können, haftet er nicht für Schaden.

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