Wettbewerbsrecht Gesetz

Kartellgesetz

Die vorliegende Textfassung enthält die wichtigsten Verordnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - kurz UWG - kodifiziert. Von besonderer Bedeutung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Gesetz über die Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer.

Wettbewerbs-, Marken- und Kartellrecht: WettbR 38., überarbeitete Ausgabe, 2017.

Zulassung zum ersten Staatsexamen in Sachsen-Anhalt. Zulassung zum zweiten Staatsexamen in Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt. Die Arbeit ist Teil der Reihe: AEU-Vertrag, Fusionskontrollverordnung, Verbandsmarkenverordnung, Vertikale Gruppenfreistellungsverordnung, Kartellrecht (GWB), Kartellverordnung, Markenrecht, Markenverordnung, Markenrechtsrichtlinie, Preisauszeichnungsverordnung, RiLi Missverständliche und komparative Werbemaßnahmen, RiLi UWG mit Sperrliste. In dieser neuen Ausgabe ist vor allem die neue große GWB-Novelle, das neunte Gesetz zur Novellierung des Wettbewerbsbeschränkungsgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) enthalten, die unter anderem die neuen 33-33h GWB über Schadenersatz und die neuen 89b-89e GWB über Zivilstreitigkeiten mit sich gebracht hat.

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UWG ( "Gesetz gegen den ungehinderten Wettbewerb")

Mit dem Gesetz gegen den unfairen Wettbewerb soll ein fairer marktwirtschaftlicher und marktwirtschaftlicher Wettstreit gewährleistet werden. Dieses Gesetz repräsentiert also die Belange von Wettbewerbern, Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern. Damit soll ein unverfälschter Marktwettbewerb gewährleistet werden. Nach dem Gesetz gegen den freien Dienstleistungsverkehr ist jedes Handeln einer natürlichen oder juristischen Personen zu Gunsten einer Transaktion ein Handelsgeschäft, bei dem auch Liegenschaften und Leistungen als Waren angesehen werden.

Wettbewerber sind Menschen, die ein konkretes Konkurrenzverhältnis zu anderen haben. Das Gesetz legt mit professioneller Gewissenhaftigkeit einen Sachverstand und die Gewissenhaftigkeit fest, mit der ein Betrieb gegenüber den Konsumenten auf dem Absatzmarkt handelt. Gewisse Geschäftsaktivitäten gelten als unfair, wenn sie die Belange der Teilnehmer erheblich berühren.

Das Gesetz betrifft die Wahlfreiheit der Konsumenten. Außerdem sollten keine Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden, die eine Notlage des Konsumenten, physische Beeinträchtigung, Alterung, Angst, Ungeübtheit oder Glaubwürdigkeit ausnützen. Ebenso wenig darf die Beteiligung an einem Wettbewerb oder einer Verlosung vom Kauf von Waren abhängt.

Die Waren, persönlichen oder auch geschäftlichen Umstände eines Konkurrenten dürfen im Sinne eines lauteren Wettbewerbes nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus ist auch ein dem Ansehen anderer Wettbewerber schadendes Handeln untersagt. Ebenso wenig dürfen Nachbildungen von Waren eines Wettbewerbers geboten werden, wenn sie eine abwendbare Irreführung bedeuten, wenn die Wertsteigerung der nachgemachten Waren ausgenutzt wird oder wenn das für die Nachbildung erforderliche Wissen unehrlich erworben wurde.

Ein unlauteres Konkurrenzverhalten wird auch dann festgelegt, wenn ein Wettbewerber ausdrücklich gehindert wird. Wenn ein Geschäftsgebaren Informationen beinhaltet, die täuschend oder trügerisch sind, bedeutet dies trügerische Geschäftshandlungen. Sie sind im Wettkampf untersagt. Es sind wahrheitsgemäße Informationen über die wichtigsten Komponenten eines Produkts zu geben. Werden die Waren so vertrieben, dass die Gefahr einer Verwechslung mit den Waren eines anderen Lieferanten entsteht, stellt dies ebenfalls eine Irreführung dar.

Unter einem unfairen Akt versteht man die Verheimlichung wichtiger Informationen über ein Produkt, das letztlich die Entscheidungskompetenz des Konsumenten gezielt ausnutzt. Sämtliche wesentliche Eigenschaften eines Produkts sollten in dem für diesen Zweck vorgesehenen Maße mitgeteilt werden. Der Gesamtbetrag, einschließlich etwaiger Mehrkosten, muss ebenfalls Bestandteil der Warenpräsentation sein.

Wurde eine solche Werbeform gewählt, dass sie die Waren eines Konkurrenten unmittelbar oder mittelbar durch Vergleich erkenntlich macht, darf sie nicht zugelassen werden. Ebensowenig darf Vergleichswerbung zu einer Verwechselungsgefahr zwischen den Waren des Lieferanten und denen eines Konkurrenten fuehren. Selbstverständlich darf der Bekanntheitsgrad des Konkurrenten durch diese Form der Vergleichswerbung nicht beeinträchtigt werden.

Wenn ein Produkt unter einer Schutzmarke vorhanden ist, darf es nicht in die vergleichende Reklame einbezogen werden. Geschäftsaktivitäten dürfen keinen Teilnehmer über Gebühr schikanieren. Vor allem unerwünschte Werbemaßnahmen können als unzumutbare Belästigung angesehen werden. Wenn man beharrlich Reklame betreibt, obwohl die adressierte Person diese Art der Reklame nicht will, ist sie inakzeptabel.

Außerdem darf die Werbebotschaft den Sender der Botschaft nicht verbergen. Mobbing per E-Mail wird nicht angenommen, wenn ein Unternehmen die Anschrift seines Abnehmers durch den Kauf der Produkte erhält und der Abnehmer ihrer Nutzung nicht widerspricht. Falls ein Unternehmen gegen die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts unrechtmäßig gehandelt hat, kann er dementsprechend belangt werden.

Sie kann für die Entfernung der vorhandenen unrechtmäßigen Tat oder für die Untätigkeit verantwortlich gemacht werden, wenn die Gefahr der Wiederholung besteht. Wettbewerber, Vereine und Institutionen sowie die Industrie- und Handelskammern sind zur Geltendmachung einer einstweiligen Verfügung ermächtigt.

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