Minijob 450 Stunden

Miniatur 450 Stunden

Und ich habe einen Mini-Job. Sie haben 450?/Monat und 10h/Woche und keinen Stundensatz vereinbart. Die Stundenzahl beträgt 450 (450 Stunden x 12 Euro Stundensatz = 5. 400 Euro).

Der Mindestlohn von 8,84 ? pro Stunde muss ebenfalls in einem Minijob bezahlt werden. Mit den sogenannten Minijobs habe ich keine Erfahrung mehr.

Minijobrisiko - Minimallohn setzt neue Maßstäbe ab 2015

Höchstens 450 pro Kalendermonat Bruttopreis = Nettopreis. Mini-Jobs bis 450 pro Kalendermonat sind von der Sozialversicherung befreit. Die Mitarbeiter bekommen nahezu Netto-Bruttoeinnahmen ohne Abstriche. Bis jetzt war es unerheblich, wie viele Stunden sie dafür arbeiteten. Bis zum Jänner 2015 dürfen nur noch 12 Stunden pro Kalenderwoche oder 52 Stunden pro Kalendermonat arbeiten.

Seit dem 1. Januar 2015 gelten die gesetzlichen Mindestlöhne von 8,50 pro Std. Wenn Sie mehr als 52 Stunden im Jahr arbeiten, verdienen Sie mehr als 450 und verlieren Ihre Freiheit der Versicherung. Dann muss der Dienstgeber wie gewohnt Beiträge zur Sozialversicherung zahlen und den Dienstnehmer bei der Krankenkasse eintragen. Die MiLoG schreibt vor, dass diese Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren sind.

Der Verstoß gegen diese Bestimmung ist eine Verwaltungsübertretung ( 21 MiLoG) und birgt auch das Gefahr für den Unternehmer, dass bei einer Prüfung von längeren Zeiten ausgegangen oder angeblich nachweisbar wird. Dies kann zu erheblichen zusätzlichen Sozialversicherungsleistungen führen (ca. 40% des nach MiLoG zu bezahlenden Einkommens). Dieser Zuschlag wird ausschließlich vom Auftraggeber getragen.

Und was muss getan werden? Der Minimallohn wird nicht untergraben. Für den Unternehmer ist dies nicht kostspieliger, aber noch billiger, denn er muss nicht mehr einen Pauschalzuschlag von 30% bezahlen, sondern nur noch den Arbeitgeberbeitrag von fast 20%. Bei den Mitarbeitern ist dies jedoch weniger saldiert, da der Arbeitnehmerbeitrag von fast 20% vom Bruttobetrag einbehalten wird.

Das MiLoG findet keine Anwendung auf Trainees und Praktika im schulischen oder universitären Bereich, sondern auf alle anderen Mitarbeiter. Die Pflicht zur Stundenerfassung besteht jedoch nicht für alle, sondern nur für die in § 2a des Gesetzes über die Schwarzarbeit aufgeführten Bereiche. Den Arbeitgebern wird empfohlen, die neuen Regelungen ab Jänner 2015 zu befolgen.

Die Mitarbeiter sollten sorgfältig überprüfen, ob sie auch wirklich den Minimallohn haben. Es wird gerichtlich geklärt, ob die vertraglichen oder tariflichen Ausschlusszeiten weiterhin gültig sind und auch für den Minimallohn Gültigkeit haben.

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