Was Bedeutet Impressum auf homepage

Das bedeutet Impressum auf der Homepage

Gilt ein Impressum, wenn man auf Anfrage vermerkt? Wie und wo soll das Impressum aufbewahrt werden? Daher ist das Impressum auch im Hinblick auf den Datenschutz wichtig - durch Information der Nutzer über die jeweiligen Akteure. Das Impressum auf Websites besteht aus bestimmten Informationen über den Inhaber der Website. In der Regel reicht jedoch im privaten oder halbprivaten Bereich ein Imprint-Generator aus.

Ein Impressum? Was ist das? - Professionelle Webseiten gestalten

Die Bezeichnung Impressum kommt aus dem Latino. Imprint bedeutet "Impressum" auf Englisch. Das Impressum auf Websites enthält bestimmte Informationen über den Inhaber der Website. Im Impressum finden Sie, wer für den jeweiligen Seiteninhalt zuständig ist. Nach dem Telemediengesetz sind nahezu alle Websites mit einem Impressum versehen.

In der Regel findet sich ein Link zum Impressum auf einer Website im Menü der Website. Am Anfang einer Website. Häufig befindet sich der Link zum Impressum auch ganz am Ende der Website. In einem Impressum stehen z.B. folgende Informationen: Diese E-Mail-Adresse wird von Internetnutzern verwendet, um eine Mitteilung über das Web an den Inhaber der Website zu versenden.

Telefonnummer, unter der Internetnutzer den Inhaber der Website anrufen können. Websites, die kommerziell sind, z.B. Websites, die Waren vertreiben, müssen ein Impressum haben. Privatwebsites, d.h. Websites, die kein Einkommen erzielen, müssen kein Impressum haben. Hat eine kommerzielle Website kein Impressum, muss der Websitebetreiber eine Geldstrafe zahlen oder er wird verwarnt.

Haben Sie eine Website, können Sie mit einem "Impressum-Generator" ein Impressum einrichten. Auf der Website von eRecht24 findet sich z.B. ein Impressum-Generator, dieser Beitrag ist Teil unserer Reihe "Internet in einfachen Worten".

Translate Impressum und Datenschutz - Was sollten die deutschen Firmen berücksichtigen?

Immer wieder stellt sich die Frage, ob das Impressum oder die Datenschutzbestimmungen einer deutschsprachigen Website ins Englische übertragen werden müssen, z.B. wenn die Website selbst auch in englischer Sprache verfügbar ist. Bei vielen Mandanten sind auch deutsche Gesetzestexte dabei, andere wiederum ließen die Übersetzungen anfertigen. Zu beachten ist, dass im Sinne des 5 Abs. 1 S. 1 TMG ein vom Betreiber der Website benutztes Impressum "leicht erkennbar" sein muss.

Es ist hier fragwürdig, ob eine solche "einfache Erkennung" auch bedeutet, dass der Betreiber seine Anbieterkennung in unterschiedliche Landessprachen übersetzt. Grundsätzlich gilt, dass die Entscheidung, ob man sein Impressum übersetzt, von der Fragestellung abhängt, ob das angebotene Produkt grenzübergreifend ist. Hinsichtlich der auf der Website benutzten Landessprache entscheidet der EuGH, ob die benutzte Landessprache "eine in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer seine Geschäftstätigkeit ausübt....[üblich]" ist.

Der Website-Betreiber, der sonst keine der oben angeführten Angaben macht, wendet sich nicht allein wegen der deutschsprachigen Version an die Schweiz, Österreich, etc. Möglicherweise bietet der deutsche Betreiber seine Website zwar auf Englisch an, möchte mit seinem Vorschlag aber nur chinesischsprachige Menschen in Deutschland ansprechen.

Wenn man einen ausländischen Bezug hat, können im Nachfolgenden 3 Ansichten über die Erforderlichkeit einer übersetzung des Imprints dargestellt werden: Für eine deutschsprachige Website ist nur ein deutschsprachiges Impressum erforderlich. Es genügt ein weiterer Abdruck in Englisch. Das Impressum muss immer in die Landessprache übersetzt werden, in der die Website verfügbar ist.

In der Regel kann der Firmensitz nur aus einem Impressum gelesen werden. Andererseits wird nicht jeder mit guten Englischkenntnissen geboren. Eine allgemeingültige Übertragung in diese "Weltsprache" kann also nicht allein aus dem Stand einer Fremdsprache als "Weltsprache" ausreichend sein. Drittens: Wenn sich eine Website ausdrücklich an einen fremden Adressaten wendet, muss dieser auch in seiner eigenen Landessprache angegeben werden, mit wem er es zu tun hat.

Weil die Fragestellung in der Rechtssprechung und in der Fachliteratur noch nicht abschliessend abgeklärt ist, scheint diese Auffassung unter dem Aspekt der grundsätzlichen Zurückhaltung vorzuziehen. Zwischenergebnis: Eine übersetzung des Imprints in alle auf der Website benutzten Landessprachen wird daher als Vorsichtsmaßnahme empfohlen. Ist dies nicht erwünscht, ist eine weitere übersetzung des Abdrucks ins Deutsche erforderlich.

Allerdings sind damit mehr Rechtsunsicherheiten als bei einer Übertragung in die entsprechende Landessprache gemeint. Es ist nun fragwürdig, ob neben einer reinen Sprachübersetzung auch der Text des Aufdrucks an die Erfordernisse des fremden Rechtes angepasst werden muss. Die Betreiber dieser Webseite richten sich ausschließlich an die Deutschen. Die Anbieterin der Webseite wendet sich an Menschen innerhalb der EU.

Die Anbieterin der Website wendet sich auch an Nicht-EU-Bürger. Zum einen ist für alle drei Aufstellungen unbestreitbar, dass ein Impressum, das den Anforderungen des 5 TMG genügt, auf der Website zur Verfügung zu stellen ist. Für einen dt. Auftraggeber ist ein deutscher Aufdruck problemlos möglich. Im zweiten Falle, dass neben dem Inlandsmarkt (oder auch davon losgelöst, da 5 TMG auch "Nichtdeutsche" geschützt werden sollen) ein Impressum auch für einen Besucher aus dem EU-Raum gilt, kann prinzipiell gesagt werden, dass die Implementierung und Übertragung eines rechtskonformen deutschsprachigen Aufdrucks alle Mindestanforderungen des Artikels 5 der EU-E-Commerce-Richtlinie einhält.

In Frankreich sind beispielsweise detailliertere rechtliche Angaben erforderlich als in Deutschland (vgl. Art. 6 Abs. 3 Loi n 2004-575 du 21. Juni 2004 pour la confiance dans l'économie numérique). Auch in Frankreich muss im Unterschied zu Deutschland das Grundkapital im Impressum angegeben werden. Wenn man sich zudem auf die Bedeutung und den Verwendungszweck der Impressum-Informationen konzentriert, kann festgestellt werden, dass die im Impressum enthaltene allgemeine Information den Betreiber der Seite deutlich ausweist.

Dies gilt auch dann, wenn die länderspezifischen Impressum-Informationen nicht beigefügt sind. Man kann auch sagen, dass es hier noch keine etablierte Rechtssprechung gibt. Im dritten Falle, in dem sich das Gebot auch auf Nicht-EU-Staaten bezieht, würde dies im äußersten Falle weltweit Gültigkeit haben, dass die Webseite in über 100 verschiedene Landessprachen übersetzt und das Impressum an 193 Länder angepasst werden müsste.

Zwischenergebnis: a) z.B. für eine spanische Uebersetzung muss das Impressum nicht nur dem Gesetz entsprechen, sondern auch dem argentinischen, bolivianischen, chilenischen usw.... Das Hauptproblem ist die Fragestellung, was für Firmen zutrifft, die eine Zweigniederlassung im Inland haben oder dort durch eine Tochterfirma repräsentiert werden.

Bei diesen Aufstellungen wird empfohlen, die Informationen über die Zweigniederlassung (im Sinn einer Botschaft oder eines Konsulats) in das Impressum einzutragen, um auf der sicheren Seite zu sein. Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, zusätzlich zum tatsächlichen Aufdruck einen landesspezifischen Aufdruck zu benutzen. Jetzt erhebt sich die Frage, ob auch die Erklärung zum Datenschutz übersetzt und angepasst werden muss.

Erstens gehören die Datenschutzanforderungen in Deutschland zu den höchsten der Welt. Damit ist ein guter Grundschutz vor Warnungen gegeben, da die notwendige Klarheit geschaffen wird, wenn eine Datensicherheitserklärung nach deutschem Standard erstellt wurde. Wie beim Impressum soll die Erklärung zum Datenschutz daher dem Verbraucherschutz dienen. Die Verantwortung des Herkunftsmitgliedstaates der Dienstleistungen soll deutlich hervorgehoben werden....[daher] sollten die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft prinzipiell auch der Rechtsordnung des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist.

Das bedeutet, dass nicht nur das Recht des Niederlassungsortes, sondern auch das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich ist. Beide sind daher auf der Homepage gut markiert. Wenn ein Webseitenbetreiber seine Website auch an "Nicht-EU-Ausländer" adressiert, muss gesagt werden, dass dadurch nichts anderes möglich ist.

Wie beim Impressum ist es auch hier absurd, bei einem globalen Anbieter die eigene Datenschutzbestimmung an alle eventuell betroffene Staaten anzugleichen. Fazit: Am Ende kann festgestellt werden, dass das Impressum und die Datenschutzbestimmungen übersetzt werden müssen. Zumindest sollte jedoch eine Fassung beider Teile in Englisch gehalten werden. Auch unser Kooperations-Partner, die IT-Kanzlei DURY, hält eine Umsetzung des Impressums und der Datenschutzbestimmungen für erforderlich.

Ich glaube, wenn sich ein Unternehemen an eine bestimmte Gruppe von Konsumenten wendet, zum Beispiel an italienischsprachige Konsumenten, ist es sinnvoll, die relevante Öffentlichkeit - was die Konsumenten betrifft - in der von ihnen verwendeten Landessprache über ihre Rechte, z.B. das Recht auf Widerruf, Information usw., im Bereich des Datenschutzes zu informieren.

Andernfalls könnte man behaupten, dass der Schutzziel der entsprechenden Normen durch die Konkretisierung der Website, d.h. das unübersetzte Impressum oder die unübersetzte Erklärung zum Datenschutz, untergraben werden könnte. In diesem Sinne weise ich einen Webseitenbetreiber aus rechtlichen Gründen darauf hin, dass das Impressum, die Datenschutzbestimmungen und - im Falle eines Shops - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Landessprache zur Verfügung gestellt werden, in der auch die Website aufgerufen werden kann.

Ist die Website oder der Online-Shop nur für Unternehmen, erkenne ich diese Anforderung nicht, da der Konsumentenschutzgedanke dann nicht zum Tragen kommt. Selbstverständlich ist es auch möglich, dass in einer rein B2B-Website auch Konsumenten surfen und ihre persönlichen Angaben dann an Dritte weitergeben, z.B. wenn Tracking-Tools wie Google Analytics oder aktiver JavaScript-Inhalt, z.B. YouTube-Videos, Facebook Like-Buttons etc. auf der Website integriert sind.

Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, sollten Sie die kompletten Gesetzestexte in die angebotene Sprache übertragen haben. a) Das Warnrisiko für einen rein Internet-Seitenbetreiber ist aufgrund fehlender Warnpraxis in anderen Staaten relativ niedrig. b) Eine Inhaltsanpassung der Datenschutzbestimmungen und des Imprints ist wahrscheinlich nur notwendig, wenn der Anbieter auch in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung oder dergleichen unterhält.

Dieser Blogeintrag wendet sich an Webseitenbetreiber.

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