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Fristlose Kündigung Wohnung Räumungsfrist
Kündigung ohne Vorankündigung Flache EvakuierungsfristKündigung ohne Einhaltung einer Frist - LG Potsdam, Beschluss vom 26.8.04 - 11 T 27/04 -
Grundsätze: Die Vermieterin kann nicht davon ausgehen, daß ein Bewohner auch bei fristloser Kündigung unverzüglich auszieht, sondern muß dem Bewohner eine Zeitspanne einräumen, innerhalb derer er sich auf den Umzug vorbereiten kann, in der Regel ein bis zwei Wochen. in der Regel wird diese Zeitspanne auf ein bis zwei Monate festgelegt. Falls der/die VermieterIn innerhalb dieser Zeit bereits eine Klage auf Räumung einreicht, hat der/die MieterIn keinen Grund dazu angegeben.
Das Gleiche gilt, wenn der Leasingnehmer dem Leasinggeber einen Räumungszeitpunkt bekannt gibt oder mit konkreten Gründen begründet, warum ein solcher Termin zur Zeit nicht gegeben werden kann. Diesbezüglich kann es unerheblich sein, ob der Beklagte als Pächter Grund zur fristlosen Kündigung hatte. Die Klägerin hat als Vermieterin mit Bescheid vom 14.1. 2004 die fristlose Kündigung des Angeklagten vom 11.1. 2004 ausdrÃ?
Infolgedessen wurde das Pachtverhältnis spätesten zu diesem Termin gekündigt und der Angeklagte war zur Zwangsräumung gezwungen, so dass eine Klage auf Zwangsräumung vielversprechend war und der Angeklagte wahrscheinlich minderwertig sein würde. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes ist eine Klage erhebung nach 93 ZPO, wonach die Klägerin die anfallenden Gebühren zu tragen hat, wenn der Antragsgegner sie unverzüglich anerkennt, wenn der Antragsgegner keinen Klagegrund angegeben hat, im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
Der Angeklagte hat die Klage des Beschwerdeführers bereits mit der Klageerwiderung anerkennt. Selbst bei fristloser Kündigung kann ein/e VermieterIn nicht davon ausgehen, dass ein/e MieterIn unverzüglich auszieht, sondern muss dem/der MieterIn eine bestimmte Zeitspanne einräumen, innerhalb derer er/sie sich auf den Umzug vorbereiten kann, in der Regel jedoch auf 1 bis 2 Wochen festsetzen.
Falls der/die VermieterIn innerhalb dieser Zeit bereits eine Klage auf Räumung einreicht, hat der/die MieterIn keinen Grund dazu angegeben. Dasselbe gilt, wenn der/die MieterIn dem VermieterIn einen Räumungszeitpunkt bekannt gibt oder unter Nennung von konkreten Gründen erläutert, warum ein solcher Termin zur Zeit nicht benannt werden kann (vgl. z.B. LG München II, WM 1989, 181; LG Hannover, NJW-RR 1992, 659).
In Anbetracht der präjudiziellen Korrespondenz waren die Verhältnisse hier jedoch so, dass der Angeklagte dem Beschwerdeführer Anlass zur Anfechtung gab. Der Angeklagte hat in seinem Brief vom 14. Januar 2004 dem Beschwerdeführer erklärt, dass er die Wohnung verlassen wird, sobald er ein Ersatzzimmer hat. Das genügte jedoch nicht, um dem Antragsteller Grund zur Annahme zu liefern, dass er das Recht hätte, die Wohnung auch ohne Beschwerde zu vertreiben.
Die Klägerin hat die Angeklagte mit Schriftsatz vom 20. Januar 2004 gebeten, bis zum 23. Januar zu deklarieren, ob und wann die Wohnung verlassen wird, um eine Klage auf Zwangsräumung zu vermeiden. Der Angeklagte hat bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen nicht darauf geantwortet. Hat der Antragsgegner diese Aussage jedoch nicht innerhalb der festgesetzten Fristen gemacht, obwohl er vom Antragsteller dazu auffordert wurde und ausdrücklich darauf hinweist, dass im Falle, dass der Antragsgegner nicht reagieren würde, eine Klage auf Zwangsräumung eingereicht werden würde, konnte der Antragsteller nicht mehr damit rechnen, dass die Zwangsräumung innerhalb einer angemessenen Zeitspanne stattfinden würde, selbst wenn der Antragsteller nicht vor Gericht gehen würde.