Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung wegen zu wenig Arbeit
Entlassung wegen ArbeitsunfähigkeitIst das zu wenig? Wenn der Boss kündigt.
Schwache Auftragssituation, weniger Arbeit und geringerer Absatz. Für manche Chefs besteht die naheliegende Vorgehensweise in einem solchen Falle darin, die Anzahl der Beschäftigten zu verringern und einen statt zwei Personen die Arbeit machen zu lassen. 2. Umsatzverluste allein genügen nicht, um einen Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen zu entlassen.
Als er aus dem Ferienaufenthalt zurückkehrte, gab es ein grobes Aufwachen für einen Drehmaschinenbediener und eine Fräse - sein Vorgesetzter hatte ihm seinen Rücktritt gegeben, nachdem er bereits gut 35 Jahre für das Unternehmen gearbeitet hatte. Aufgrund des 37-prozentigen Umsatzrückgangs im Unternehmen und der daraus resultierenden wesentlich geringeren Anzahl von Arbeiten konnte die Arbeit auch nur von einem statt von zwei Personen ausgeführt werden.
Nach einer bestimmten sozialen Auswahl entschied sich der Auftraggeber, einen der beiden Herren zu kündigen. Zu seinen Gunsten entschieden sowohl das Landesarbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht und zwangen den Unternehmer, die bisher entlassene Person weiter zu beschäftigen. Zur Begruendung hiess es, der Vorgesetzte haette seinem Angestellten eine Arbeitszeitverkuerzung bieten sollen.
Zudem hätte der Dienstherr überprüfen müssen, ob er die entlassene Person in einer anderen Dienststelle hätte einstellen können. Nach Ansicht der Jury hätte der Vorgesetzte zeigen müssen, dass der Arbeitnehmer auch nach einer Neuverteilung der Arbeit nicht genug Arbeit gehabt hätte. Nur dann wäre eine Entlassung aus betrieblichen Gründen berechtigt gewesen.
In der Regel müssen vier Voraussetzungen gegeben sein, bevor ein Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entlassen werden kann. Zum einen sind es so genannten betrieblichen Anforderungen, die weniger Aufwand erfordern - etwa weil eine Fachabteilung aufgelöst wurde, erklären die Arbeitsrechtler von hensche.de. Nur ein vorübergehender Rückgang des Umsatzes reicht für eine Kündigung nicht aus. Zum anderen muss eine Entlassung aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich sein, und es darf keine Chance bestehen, dass der Arbeitnehmer im Unternehmen verbleibt.
Zum Dritten müssen die Belange des Unternehmers und des Arbeitnehmers abwägt werden. Zu guter Letzt muss der Vorgesetzte eine soziale Auswahl nach definierten Gesichtspunkten vorgeben.