Widerruf bei Online Kauf

Stornierung bei Online-Kauf

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. wir haben Ihren Widerruf erhalten. Sie haben das Recht, diesen Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Worauf Sie bei Weihnachtsgeschenken achten sollten, die Sie über das Internet kaufen. Ich/wir (*) haben einen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/Widerrufsrecht abgeschlossen.

Ausnahmeregelungen zum Widerrufsrecht: In welchen Bereichen kann das Rücktrittsrecht ausgeklammert werden?

Sofern ein Käufer einen Gegenstand im Netz geordert hat, steht ihm in der Regel ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu. Im Ausnahmefall kann das Rücktrittsrecht jedoch durch den Fachhändler ausgeklammert werden (§ 312g Abs. 2 BGB). Nachfolgend werden die wesentlichen Abweichungen vom gesetzgeberischen Rücktrittsrecht in der praktischen Anwendung erläutert - natürlich unter Beachtung der aktuellen Gesetzesänderungen und der Rechtssprechung.

Durch die gesetzlichen Ausnahmeregelungen des 312g Abs. 2 BGB wird der Kunde vor einer unangemessenen Nacherfüllung geschützt, z.B. weil die für den Shopbetreiber zurücknehmbare Sache nur mit Mühe veräußerbar oder gar nicht verwertbar ist. Darüber hinaus bestehen unter den in 312g Abs. 2 BGB genannten Umständen erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten für den Konsumenten, die durch die Ausnahmeregelungen zum Widerruf enthalten sein sollten.

Prinzipiell gelte jedoch: Die Ausschlussbestimmungen seien schmal als Ausnahme vom Rücktrittsrecht zu definieren. Der Shopbetreiber kann also das Rücktrittsrecht nicht weiter beschränken, als es das Recht zulässt. 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB bestimmt, dass das Rücktrittsrecht nicht für Fernabsatzverträge über die Auslieferung von Waren anwendbar ist, "die nicht vorkonfektioniert sind und für deren Anfertigung eine persönliche Wahl oder Bestimmungsort durch den Konsumenten entscheidend ist oder die klar auf die individuellen Belange des Konsumenten abgestimmt sind".

Bei der erstmaligen Anwendung der Ausschlussbestimmung erscheint das Rücktrittsrecht für alle vom Konsumenten persönlich gestalteten Artikel auszuschließen. Die Münchener Aktiengesellschaft hat in ihrem Beschluss vom 13. September 2016 (224 C 18398/15) festgestellt, dass die Ausnahmeregelung des 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB erst gilt, wenn der Entrepreneur mit der individualisierten Gestaltung der Sache angefangen hat.

Denn bereits der Verordnungstext verlangt, dass die Waren "auf die individuellen Wünsche des Konsumenten abgestimmt sind". Dieser Text weist darauf hin, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts erst nach einer sinnvollen Kürzung erfolgt. Wenn er ( "der Unternehmer") das Sonderanfertigungsprodukt jedoch noch nicht hergestellt hat, ist ihm noch kein Schadensersatz erwachsen.

In dieser Hinsicht wäre es ungerecht, einfach weil er in Zukunft noch ein maßgeschneidertes Produkt herstellen könnte und es dann nicht mehr leicht zu verkaufen wäre, dem Unternehmen die Vorzüge der Abschaffung des Rücktrittsrechts ohne Begründung zu geben. "Dagegen hat das Amt des Amtsgerichts Stuttgart die Meinung der AG München widerlegt. Sie hat in ihrem Beschluss vom 19. September 2017 (6 U 76/16) entschieden, dass der Ausschluss nach 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht davon ausgeht, dass der Auftragnehmer bereits mit der Herstellung der kundenindividuellen Güter angefangen hat.

Wichtig war eher, dass der Auftrag auf die Fertigung von Waren ausgerichtet war, die nach Kundenwunsch gefertigt werden sollten. Dies rechtfertigt das Oberlandesgericht damit, dass der Entrepreneur bereits während des Produktionsprozesses einen erheblichen Schaden erleiden kann, weil die Waren nicht anderswo verkauft werden können. Der BGH legt in seiner Rechtsprechung folgende Voraussetzungen für einen Widerrufsausschluss bei kundenspezifischen Waren fest: "Das Rücktrittsrecht des Konsumenten ist daher nur insoweit ausgeschlossen, als die Waren "nach Kundenspezifikation" hergestellt werden, als der Auftragnehmer dadurch wesentliche ökonomische Schäden erleiden muss, dass er auftragsbezogene Waren zurücknimmt, die speziell damit verbunden sind und sich daraus ergeben, dass die Waren erst bei der Auftragserteilung nach seinen speziellen Vorgaben hergestellt wurden.

"Wie der BGH bereits im oben erwähnten Urteilspruch festgestellt hat, kann das Rücktrittsrecht prinzipiell nicht ausgeschaltet werden, wenn der Konsument die Waren lediglich aus den (vorgeschriebenen) Standardmöglichkeiten des Unternehmers zusammensetzt. Dies liegt daran, dass der Entrepreneur die nach Standardvarianten konfigurierten Waren in den meisten FÃ?llen ohne nennenswerten volkswirtschaftlichen und preislichen Mehraufwand weiterhin nutzen und vertreiben kann.

Wie das Landgericht Hannover in seinem Beschluss vom 20. März 2009 (13 S 36/08) festgestellt hat, ist das Rücktrittsrecht des Konsumenten für vollständige Fahrzeugreifen, die nur auf Wunsch des Kunden fertiggestellt wurden, nicht ausgeschlossen. Ein Konsument hatte einen Reifensatz im Online-Shop des Antragstellers geordert und dabei einen Felgen- und einen Reifentyp ausgewählt, die dann speziell für ihn zusammengebaut wurden.

Der Ausschluß des Rücktrittsrechts wird vom Landgericht abgelehnt, da keine "unzumutbare Beeinträchtigung" des Gewerbetreibenden vorliegt. Ein Rücktrittsrecht muss daher weiter gewährt werden. Sie hat beschlossen, dass der Widerruf eines nach Kundenwunsch ausgestatteten Notebooks (mit einem Baukastensystem ) nicht auszuschließen ist. Ähnlich argumentiert das Landgericht Arnsberg am 30.09.2015 (I-3 S. 120/15), dass Boxspring-Betten nicht unter die Ausnahmeregelung fielen, da der Konsument das Beet aus Einzelteilen nach seinen Vorstellungen zusammensetzen könne, diese aber leicht wieder trennbar seien und vom Entrepreneur anderswo genutzt und vertrieben werden könnten.

In diesem Falle konnte das Rücktrittsrecht nicht durchgängig ausgeklammert werden, da die Demontage der Felgen nicht grundsätzlich und ohne Ausnahme mit erheblichem Arbeitsaufwand oder Umsatzeinbußen verbunden wäre. Am 12.02. 2014 (23 S 111/13, 23 S 111/13 U) hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass das Rücktrittsrecht nicht besteht, wenn der Käufer die Auswahl zwischen 17 unterschiedlichen Farbtönen, 289 versch. Farbvarianten und 578 Designvarianten hat.

Es ist fast unmöglich, das Sofabett wieder zu verkaufen. Der Kunde konnte sehen, dass das so genannte Sofabett nach seinen eigenen Vorstellungen gefertigt wurde. Die Dortmunder Arbeitsgruppe hat jedoch in einem Beschluss vom 28. April 2015 (425 C 1013/15) festgestellt, dass das Rücktrittsrecht beim Anbieten einer Liege, die der Konsument nach seinen Vorstellungen in 17 unterschiedlichen Farbtönen und 578 Variationen gestalten kann, nicht auszuschließen ist, wenn er am Ende eine Liege in den Farbtönen schwarz und weiß hat.

Die Dortmunder Arbeitsgruppe fand heraus, dass die Herstellung der Couchgarnitur zwar nicht ohne weiteres umkehrbar ist, aber durch die Verbraucherwünsche nicht so individuell gestaltet ist, dass es für den Entrepreneur ökonomisch nutzlos wäre, wenn sie zurückgenommen würde, weil er sie nur mit großen Problemen oder Preissenkungen anderswo veräußern könnte.

Sie beschloss, dass das Rücktrittsrecht im Rahmen des Angebots eines Ottomanen ausgeklammert werden kann, bei dem der Konsument zwischen 50 unterschiedlichen Bezügen und 100 unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten auswählt. Eine Warenrücknahme muss zu beträchtlichen ökonomischen Benachteiligungen für den Unternehmen mit sich bringen. Nach der Herstellung muss die individualisierte Sache für den Auftragnehmer unwirtschaftlich sein, soweit der Verkauf aufgrund der Kundenvorgabe und der daraus resultierenden Einzelanfertigung nicht oder nur unter großen Erschwernissen mit erheblicher Preissenkung möglich ist.

Sollte die Kundenvorgabe dennoch mit relativ wenig Kraftaufwand widerrufen werden können, kann das Recht auf Widerruf nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus muss der Konsument wissen oder in der Lage sein zu wissen, dass er bei einer Auftragserteilung einen Vorgang einleitet, der dazu führt, dass das Produkt auf seine spezifischen Bedürfnisse oder Wünsche zugeschnitten wird und somit eine Kundenvorgabe entsteht, die einen Widerruf ausschließt.

Gemäß 312g S. 1 Abs. 2 Nr. 3 BGB gilt das Rücktrittsrecht nicht bei Vertragsabschlüssen über die Auslieferung von versiegelten Waren, "die aus gesundheitlichen oder hygienischen Gesichtspunkten nicht zur Rücksendung geeignet sind, wenn ihre Plombierung nach der Auslieferung aufgehoben worden ist. "Für den Ausschluß des Rücktrittsrechts müssen hier drei kumulative Bedingungen erfüllt sein:

Die Ware muss mit einem Siegel beim Konsumenten ankommen. Das Siegel muss nach der Auslieferung abgenommen worden sein. Vor der Änderung des Widerrufsrechtes (Entscheidung vom 27. April 2010, 6 W 43/10) hat das OLG Köln entschieden, dass das Recht auf Widerruf für gebrauchte Kosmetika nicht generell auszuschließen ist. Die Unternehmerin hatte das Recht auf Widerruf ausgeklammert und wollte Kosmetika nur in unbenutztem Zustand zuruecknehmen.

Soweit die "Verwendung" der gelieferte kosmetische Artikel über die mögliche und geduldete Verwendung in Geschäften hinausgeht", hat der Konsument im Widerrufsfall Schadenersatz zu zahlen. Dementsprechend ist auch ein Widerrufsrecht für Kosmetika nach der neuen Gesetzeslage vorstellbar, allerdings nur, wenn die kosmetischen Artikel entweder rasch vergänglich sind oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rückgabe bereit sind.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 20. Dezember 2006 (5 U 106/06) auch zu der bisherigen Gesetzeslage festgestellt, dass das Rücktrittsrecht für Contactlinsen und korrespondierende Pflegemittel nicht vollständig auszuschließen ist. Das Rücktrittsrecht für einen Nasenstent als medizinisches Gerät kann nach Auffassung der Jury in Köln nicht grundsätzlich ausgeklammert werden (Urteil vom 13.01. 2014, 142 C 201/13).

Die Wiederaufbereitung des Nasenstents durch einen Facharzt wird dem Entrepreneur nicht verwehrt, so dass er ihn wiederveräußern kann. "Das LG Dessau-Roßlau hat am 17.02.2017 (3 O 41/16) entschieden, dass der Verbraucher im Apothekenversand kein Rücktrittsrecht hat. Dies ist nicht möglich, da es sich bei den von uns vertriebenen Medikamenten um Waren handelte, die aus gesundheitlichen und hygienischen Gesichtspunkten gemäß 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB nicht für eine Rückgabe in Frage kommen.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass ein Widerrufsausschluss für Medikamente im Einzelfall aus gesundheitlichen Erwägungen in Erwägung gezogen werden kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Medikamente mit einem entsprechenden Siegel versehen sind. Eine generelle Ausschließung des Widerrufsrechtes für Medikamente ist daher nicht möglich. Das Landgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 3. August 2016 (15 O 54/16) über die neue Gesetzeslage entschieden - aber an seiner einschränkenden Züge.

Nach Auffassung der Jury in Berlin kann das Recht des Bestellers auf Widerruf beim Kauf einer Liegematratze gemäß 312g S. 1 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht ausgeklammert werden. Matratzen sind keine Fälle des 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Ungeachtet des zweideutigen Wortlautes dieser Bestimmung war es nicht ausschlaggebend, ob aus hygienischen Gründen die Rücksendung der Waren nicht möglich war, sondern ob diese den Weiterverkauf der Waren durch den Gewerbetreibenden verhinderten.

Die Verkäuferin kann eine Isomatte jedoch mit etwas Mühe säubern und in einen gesundheitlich unbedenklichen Zustand bringen, so dass das Entfernen einer Schutzschicht durch den Kunden nicht auf das Rücktrittsrecht des Käufers verzichtet. Der BGH schließt nicht aus, dass er das Gerichtsverfahren aussetzt und dem EuGH die Frage nach der Interpretation des 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB zur Entscheidung vorlegt.

Mit Beschluss vom 14. September 2016 (12 O 357/15) hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass Toilettensitze nicht als Sanitärartikel im Sinne des 312g S. 1 (1) (2) Nr. 3 BGB einzustufen sind und daher nicht vom Rücktrittsrecht ausgenommen werden können. Waren, deren Marktfähigkeit durch Reinigen wiederhergestellt werden kann, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung.

Bei erotischem Spielzeug ist der Ausschluß des Widerrufsrechtes aus hygienischen und gesundheitlichen Gesichtspunkten wirksam, wenn auf der Sache oder Packung ein als solches gekennzeichnetes Siegel aufgeklebt ist und dieses vom Konsumenten nach Auslieferung der Sache durchbrochen wurde. Der Kläger hat in der vor dem Urteil abgehaltenen Anhörung keinen Anspruch auf Unterlassung, weil der Antragsgegner im Online-Handel mit den strittigen erotischen Artikeln aus gesundheitlichen Gesichtspunkten das Recht des Konsumenten auf Widerruf nach § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausschliessen kann, wenn der Konsument die Packung unter Aufhebung des aufgeklebten Siegels aufmacht.

Ungeachtet der Frage, ob ein Konsument nach dem Online-Kauf einer verschlossenen Packung eine Rückgabe erwarten kann, gab es nach Ansicht des Senates auch in diesen Faellen Gruende fuer den Verbraucherschutz, das Widerrufsrecht auszuschliessen. Bei der Verteilung solcher Waren sollte der notwendige gesundheitliche Schutz wahrscheinlicher sein, wenn nur Waren in ihrer Originalverpackung und nicht auch Waren, die von einem ehemaligen Käufer nach dem öffnen einer verschlossenen Packung zurückgesandt wurden - in Wahrnehmung eines ihm gewährten Rückgaberecht.

Nichtsdestotrotz zeichnet sich nun ab, dass Anbieter von erotischen Artikeln das rechtliche Rücktrittsrecht unter gewissen Voraussetzungen "umgehen". Weil es für den Konsumenten oft schwierig ist zu sehen, dass die Ware für eine Rückgabe ungeeignet ist, fordert das Recht, dass die Ware verschlossen angeliefert wird und das Siegel nach der Anlieferung zu entfernen, d.h. wenn das Siegel beschädigt ist, erhält der Gewerbetreibende es.

Das Rücktrittsrecht ist nicht ausgeschlossen, wenn hygiene- und gesundheitsrelevante Waren nicht von vornherein richtig verschlossen sind oder wenn die Plombierung später noch unversehrt ist. Danach muss der Verbraucher die Kaufsache natürlich im Zusammenhang mit dem Fernabsatz-Widerrufsrecht zurÃ?cknehmen. Man fragt sich also, was denn nun eigentlich ein Dichtstoff ist. Reichen dafür irgendwelche Verpackungen aus oder muss die Packung besondere Ansprüche erfüllen?

Bereits vor der Änderung des Widerrufsrechts war in § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB alt (jetzt 312 d Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BGB) ein Grund für den Ausschluss des Widerrufsrechts aus dem Fernabsatz für den Vertrieb von Software, Audio- oder Videodatenträgern, die vom Endverbraucher entsiegelt wurden. Die Abdichtung muss daher für den Konsumenten als solche zu erkennen sein und darf nicht nur als Schutzabdeckung verstanden werden.

Durch das Versiegeln soll dem Konsumenten klar gemacht werden, dass er die Waren beim Öffnen dieser Spezialverpackung aufbewahren muss. Obwohl die Rechtssprechung zur Verschließung von Informationsträgern nicht nur auf die Verschließung von Hygieneartikeln anwendbar ist, hat das Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 3. August 2016 (15 O 54/16) gemäß dieser Richtlinie entschieden, dass die Verpackungen klar als Verschlüsse zu kennzeichnen sind und den Konsumenten nochmals darauf hinzuweisen haben, dass er beim Aufheben der Verschlüsse sein Rücktrittsrecht einbüßt.

Das bedeutet in der Realität, dass die Verpackungen deutlich als Siegel gekennzeichnet sein müssen und den Konsumenten erneut darauf aufmerksam machen müssen, dass er sein Rücktrittsrecht mit der Entfernung des Siegels verliert. Erst dann ist eine einwandfreie Abdichtung im Sinne des 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB möglich.

Gemäß 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BGB kann das Rücktrittsrecht bei Fernverträgen "zur Überlassung von Ton- oder Videoaufzeichnungen oder von Computerprogrammen in versiegelter Verpackung" ausge-schlossen werden, "wenn das Siegel beseitigt worden ist". Die Ware muss mit einem Siegel beim Konsumenten ankommen. Das Siegel muss nach der Auslieferung abgenommen worden sein.

Die Waren müssen Ton- oder Videoaufzeichnungen oder Computerprogramme sein. Der Ausschlussvorschrift entspricht die Gefährdung, dass der Konsument die Unterlagen unberechtigt auf die Träger vervielfältigt und sich damit ihren ökonomischen Nutzen fast gänzlich und unwiderruflich zu Eigen macht. An diesem Punkt erhebt sich auch die Fragestellung, was genau unter Versiegeln zu verstehen ist und wann ein Medium als unversiegelt zu betrachten ist.

Es gibt eine ganze Serie von Beschlüssen zur bisherigen Regelung des 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BGB, die sich mit diesem Problem befassen. Das LG Frankfurt a. M. hat in einer Verfügung von 2002 (2/1 S. 20/01) den Ausdruck "Entsiegelung" definiert: "Entsiegelung" kann nur bedeuten, dass die Nutzung der auf einem Speichermedium mitgelieferten Programme erst dann stattfindet, wenn ein zum Schutz eines Copyrights geschaffenes Schloss aufgehoben wurde, beispielsweise durch Öffnen einer verschlossenen und extern "versiegelten" Abdeckung um eine CD-ROM oder durch Bestätigung im Softwaremenü den Abschluss eines Lizenzvertrages unter den Voraussetzungen des Softwareherstellers.

Ein " Tesafilmstreifen " reicht laut LG Dortmund als Dichtstoff nicht aus (Urteil vom 26.10.2006, 16 O 55/06), da er zu jedem Zeitpunkt ausgetauscht oder wieder verwendet werden kann. Hinsichtlich der Versiegelungsanforderungen stellt das Landgericht fest: "Die zur Verschließung verwendeten Verpackungen müssen auch für den Konsumenten als solche wiedererkennbar sein.

Das Siegel soll dem Konsumenten verdeutlichen, dass er die Waren beim Öffnen dieser Spezialverpackung aufbewahren muss. Allerdings reicht die herkömmliche Konfektionierung solcher Waren mit Plastikfolie (....) ohne Vorwarnung nicht aus. "Das bedeutet in der Praxis: Vom Anbieter aufgetragene transparente Folien oder Klebebänder sind in jedem Falle kein "Siegel" im Sinne des 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BGB.

Andernfalls wäre es Sache des Gewerbetreibenden, das Rücktrittsrecht des Konsumenten durch die Anbringung einer Schutzfolie oder eines Klebebandes wirksam zu untergraben. Erst wenn die Verpackungen deutlich als Siegel zu erkennen sind und den Konsumenten erneut darauf hinweisen, dass er beim Abnehmen des Siegels ein Rückgaberecht erlischt, ist ein Siegel im Sinne des 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BGB vorhanden.

Gemäß 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 BGB kann das Rücktrittsrecht bei Fernverträgen "zur Erbringung von Lieferungen oder Leistungen, einschließlich finanzieller Leistungen, deren Preise von Finanzmarktschwankungen abhängen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluß hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist eintreten können", ausgeklammert werden.

Diese Ausnahme soll den Anbieter davor bewahren, dass der Erwerber die Waren zu einem vorteilhaften Kaufpreis kauft und im Falle eines Preisrückgangs innerhalb der Sperrfrist auf Kosten des Anbieters vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Am 26.02.2014 (15 C 290/13) hat die Firma Barren AG daher entschieden, dass die Ausnahme nicht für das Goldbarrenangebot gilt, das der Unternehmer über einen längeren Zeitabschnitt immer zum selben Kurs anlegt.

Hier hat der Entrepreneur durch seine konstant stabile Preisgestaltung verdeutlicht, dass seine Erzeugnisse keinen Kursschwankungen unterworfen sind. Der BGH hat in seinem Gutachten vom 17. Juni 2015 (VIII 249/14) entschieden, dass der Kauf von Heizoel keinen Spekulationskern hat. Der Betrieb dient dem Konsumenten nicht dazu, durch den Weiterverkauf einen wirtschaftlichen Nutzen zu erwirtschaften, sondern ist in der Regel auf Selbstversorgung durch den Konsum der Waren ausgerichtet.

Die Ausklammerung des Widerrufsrechtes für Konsumenten ist eine schwierige Angelegenheit. In keinem Fall darf das Recht auf Widerruf als Pauschale ausgeklammert werden.

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