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Mann ImpressumHandelsvertretung der MAN Truck & Bus Deutschland GmbH.
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Muß ich meine Berufshaftpflichtversicherung im Impressum ausweisen?
Dieser Blogbeitrag beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob eine bestehende Berufshaftpflicht-Versicherung im Impressum einer Webseite aufzuführen ist. Dabei müssen wir etwas über das TMG (Telemediengesetz) hinausschauen, in die sogenannte Dienstinformationspflichtenverordnung (DL-InfoV). Der DL-InfoV wird gemäß 1 Abs. 1 geöffnet, wenn:
den Dienstleistungserbringern, die unter den Geltungsbereich von Art. 2 der Direktive 2006/123/EG des Europaparlaments und des Rats vom Dezember 2006 über die Erbringung von Diensten im Rahmen des Binnenmarktes fallenden Leistungen (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Art. 2 der Direktive 2006/123/EG reguliert zunächst: a) Diese Richtline findet Anwendung auf Dienste, die von einem in einem Mitgliedsstaat ansässigen Dienstleister erbracht werden.
Dies würde also fast jede Leistung abdecken. Die Absätze 2 und 3 sehen jedoch die folgenden Ausnahmeregelungen vor: Die vorliegende Direktive gilt nicht für folgende Tätigkeiten: a) nichtwirtschaftliche Leistungen der Daseinsvorsorge; b) finanzielle Leistungen wie Kredit-, Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen, betriebliche oder private Renten, Wertpapiere, Finanzanlagen, Zahlungsverkehr, Investmentberatung, einschließlich der in Annex I der Direktive 2006/48/EG aufgelisteten;
c ) elektronische Kommunikationsdienste und Netzwerke sowie damit zusammenhängende Anlagen und Services in den Anwendungsbereichen der Richtlinie 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG; d) Verkehrsdienste, einschließlich Hafendienstleistungen, die in den Geltungsbereich von Title V des Vertrages fallen; e) Leistungen von Zeitarbeitsfirmen; f ) Gesundheitsdienste, ungeachtet dessen, ob sie von Gesundheitseinrichtungen bereitgestellt werden und wie sie auf einzelstaatlicher und privater Basis gestaltet und finanziert werden; g) die audiovisuellen Leistungen, einschließlich Kino- und Filmdienste, ungeachtet dessen, wie sie produziert, verbreitet und ausgestrahlt werden, und des Rundfunks;
b) Diese Direktive findet keine Anwendung auf den Steuerbereich. Solange man nicht durch die oben genannten Ausnahmeregelungen von der Verpflichtung zur staatlichen Haftpflichtversicherung ausgenommen ist, resultiert diese Verpflichtung zur Kennzeichnung der Berufshaftpflicht aus § 2 DL-InfoV. Darin heißt es: "Unbeschadet weiterer gesetzlicher Bestimmungen muss ein Anbieter einem Empfänger vor Vertragsabschluss oder, wenn kein solcher abgeschlossen wird, vor der Leistungserbringung folgende Angaben in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis bringen:
Paragraph 1, Punkt 11..... wenn eine Berufshaftpflicht-Versicherung existiert, Name und Adresse des Versicherungsunternehmens und geographischer Anwendungsbereich. "Beginnen wir im obersten Abschnitt. Der Wortlaut " vor Vertragsabschluss " weist darauf hin, dass diese Informationen auch auf anderem Weg als über die im Impressum enthaltenen Informationen an einen potenziellen Käufer übermittelt werden können.
Wir empfehlen Ihnen jedoch, die Hinweise vorsorglich in das Impressum zu übernehmen, da dies in der Regel in der Regel nicht der Fall ist. Der Wortlaut "wenn eine Berufshaftpflichtversicherung...." bedeutet, dass Sie die betreffende Versicherungspolice nur nennen müssen, wenn Sie eine haben. Die Art und Weise, wie und in welcher Weise die Information zu erteilen ist, ergeben sich aus dem §3 Abs. 3 DL-InfoV: I. den Empfänger der Leistung auf eigene Initiative zu informieren, I. sie am Erfüllungsort zur Erbringung der Leistung oder zum Vertragsabschluss so bereitzustellen, dass sie für den Empfänger leicht erreichbar ist, I. sie in alle von ihm dem Empfänger zur Verfügung zu stellenden detaillierten Auskunftsdokumente über die erbrachte Leistung einfügen.
Im Impressum sollten Sie die Berufshaftpflicht-Versicherung erwähnen, auch wenn Sie diese oft an anderer Stelle aufführen. Dennoch kann nicht auszuschließen sein, dass aufgrund besonderer beruflicher oder beruflicher Vorschriften eine weitergehende Verpflichtung zur Erwähnung einer Berufshaftpflicht-Versicherung besteht. Dies ist eine obligatorische Versicherung und Rechtsanwälte sind von den oben erwähnten Ausnahmeregelungen nicht betroffen, daher sollten Rechtsanwälte immer eine Berufshaftpflicht-Versicherung in das Impressum der Webseite einfügen.