Produktkennzeichnung österreich

Warenauszeichnung Österreich

Etikettierung von Produkten und Allergenen für Direktvermarkter. Industrielle Etikettiersysteme wie Tintenstrahldrucker, Laser, Etikettiergeräte usw. zur Kennzeichnung von Produkten und Verpackungen. Damit Sie Ihren Produktionsprozess mit professioneller Produktkennzeichnung durchführen können, sind wir der richtige Partner für Sie. Angestellter (m/w) Qualitätsmanagement Produktkennzeichnung.

Nahrungsmittel mit irreführender Produktkennzeichnung in Österreich.

CE-Kennzeichnung

Einige Produkteigenschaften müssen für den Verbraucher leicht wiedererkennbar sein. Deshalb ist die Etikettierung von Erzeugnissen (z.B. mit Informationen zum Stromverbrauch oder auch mit Gefahrensymbolen) obligatorisch. Das CE-Zeichen, das auf vielen Erzeugnissen wie Spielwaren, Geräten oder elektrischen Geräten anzubringen ist, besagt nicht, dass das Erzeugnis von einem Dritten überprüft werden muss, sondern nur, dass der Auftragnehmer die Einhaltung der wesentlichen (Sicherheits-)Anforderungen nachweist.

Tel.: 0810 33 39 99; _www.bmgf.gv.atwww.bmgf.gv.at Der Bürgerservice ist von montags Tel.: 0810 33 39 99; _www.bmgf.gv.atwww.bmgf.gv.at Der Bürgerservice ist von montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr buchbar.

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Beschriftung

Welches Nahrungsmittel muss beschriftet werden? Für welche Nahrungsmittel gelten die Kennzeichnungsvorschriften nicht? Was ist auf Lebensmitteletiketten vorgeschrieben? Lebensmitteltransparenz bedeutet: Verständnis der Etikettierung - Online-Portal des BLL-Bundes für Lebensmittelbereich e. V. und ersetzt die Kennzeichnungsrichtlinie 2000/13/EG und die Nährwertkennzeichnungsrichtlinie 90/496/EWG und nachfolgend die Österreichische Lebensmittelkennzeichnungsrichtlinie (BGBl Nr. 72/1993) und die Verordnung zur Nährwertkennzeichnung (BGBl Nr. 896/1995).

Welche Nahrungsmittel müssen etikettiert werden ( "Art. 3 Abs. 1")? Für Letztverbraucher bestimmtes Essen, einschließlich von Gemeinschaftsverpflegern und für Gemeinschaftsverpfleger bestimmtes Essen, muss mit bestimmten Merkmalen versehen sein. Dazu gehören der Name des Nahrungsmittels, die Inhaltsstoffe, die Nettomenge und das Haltbarkeitsdatum (siehe Nummer 5).

Welche Nahrungsmittel sind von den Kennzeichnungsvorschriften ausgeschlossen (Anhang V; Artikel 16)? Wenige Nahrungsmittel sind von der Kennzeichnungspflicht befreit, da es sich beispielsweise um kleine Packungen handele. Beispielsweise sieht der Gesetzentwurf bei einigen Nahrungsmitteln die NÃ??hrwertangabe mangels ausreichender Platzierung auf den Kennzeichnungen vor (vgl. Anlage V z.B. bei Nahrungsmitteln in Gebinden oder Gebinden mit weniger als 25cm2 gröÃ?ter OberflÃ?che).

Nach der in Österreich vorherrschenden Verkehrsmeinung gilt die Information in Deutsch als "leicht verständlich". Eine Bestimmung, nur eine einzige spezifische Bezeichnung für die Markierung von Waren zu benutzen, ohne die Option offen zu halten, eine andere, für den Erwerber "leicht verständliche" Bezeichnung zu benutzen, wäre nach der Rechtssprechung des EuGH eine unzulässige Massnahme mit gleichwertiger Wirksamkeit im Sinn von Art. 28 EGV (siehe EuGH Rs 369/89 vom 18.7).

Was ist auf den Lebensmitteletiketten zu vermerken (Art. 9)? Name des Nahrungsmittels (Art. 17): Dies ist der gesetzlich geforderte Name. In Ermangelung einer solchen Kennzeichnung wird eine handelsübliche Kennzeichnung oder eine deskriptive Kennzeichnung angezeigt (z.B. Milchschokolade). Inhaltsstoffe (Artikel 18 in Verbindung mit Anlage VII): Eine Inhaltsstoffe ist jeder beliebige Wirkstoff oder Gegenstand, einschließlich Geschmacksstoffe, Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, sowie jeder Teil einer bei der Produktion oder Aufbereitung eines Nahrungsmittels verwendeten Verbindung, der in geänderter Weise im Endprodukt enthalten sein kann.

Damit ist der Inhaltsstoff mit der größten Menge und dem geringsten Verbrauch bei der Produktion des Produkts der wichtigste Inhaltsstoff. Bei bestimmten Nahrungsmitteln (z.B. Frischobst und Frischgemüse, Fermentationsessig, Käse, Butterschmalz, siehe Artikel 19) ist keine Zutatenliste vonnöten. In der Zutatenliste sind gewisse Zutaten von Nahrungsmitteln nicht aufzuführen ("Verarbeitungshilfsstoffe", siehe Artikel 20).

Die Nettomenge (Artikel 23 in Verbindung mit Anlage IX) ist bei flüssigen Erzeugnissen in Litern, Zentilitern oder Millilitern und bei anderen Erzeugnissen in kg oder g anzeigbar. Es ist nicht notwendig, die Nettomenge eines Produktes anzuzeigen, wenn die Nettomenge weniger als 5 gr oder 5 gr beträgt. Mindesthaltbarkeitsdatum / Verwendungsdatum / Gefrierdatum (Art. 24 in Verbindung mit Anlage X): Das Mindesthaltbarkeitsdatum bezeichnet das Datum, bis zu dem der Nahrungsmittelunternehmer sicherstellt, dass das Produkt seine besonderen Merkmale (z. B. Geschmacksrichtung, Erscheinungsbild usw.) beibehält.

Die Mindesthaltbarkeitsdauer ist wie nachstehend angegeben: Tage und Mo-nate, wenn ihre Lagerfähigkeit weniger als drei Mon-te, Mo-nate und Jahre, wenn ihre Lagerfähigkeit zwischen drei und 18 Mon-te liegt, das Jahr, wenn ihre Lagerfähigkeit zwischen drei und 18 Mon-te liegt. Der Termin muss in der vorgeschriebenen Bestellung deutlich angegeben werden: Tag, Jahr, Tag.

Für Lebensmittel wie frisches Obst und Gemüsesorten, Weinessig, Salz, Kristallzucker, Getränke mit einem Mindestalkoholgehalt von 10 % oder mehr braucht das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht genannt zu werden. Charge: Die Chargenidentifikation ist notwendig, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum oder -datum, bestimmt nach Tag und Kalendermonat, nicht spezifiziert ist. Im Falle von leicht verderblicher Ware, die nach einer kurzen Zeitspanne eine sofortige Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, ist anstelle des Haltbarkeitsdatums das Verfallsdatum zu nennen.

Bei gefrorenem Rindfleisch, gefrorenen Zubereitungen und gefrorenen unbehandelten Fischereiprodukten ist das Gefrierdatum oder das erste Gefrierdatum mit " gefroren am.... " und anschließend das eigentliche Tag, die Monate und das Jahr oder die Angabe, wo es auf der Packung zu sehen ist, zu vermerken (Artikel 25): Wenn für die Lagerung von Lebensmitteln spezielle Bedingungen (z.B. "Schutz vor Hitze", "gekühlt") erforderlich sind.

Die Kennzeichnung muss nun angeben, wo das betreffende Vieh gezüchtet und wo es abgeschlachtet wurde. Die EU-Kommission wird in den kommenden Wochen einen Bericht über die obligatorische Herkunftsangabe für andere Nahrungsmittel vorlegen. Es handelt sich um folgende Lebensmittel: Gebrauchsanweisungen (Art. 27): falls für die vorgesehene Anwendung des Nahrungsmittels vonnöten.

Bei Alkoholgetränken mit einem Gehalt von mehr als 1,2 Volumenhundertteilen wird der Gesamtalkoholgehalt (Artikel 28 in Verbindung mit Anlage XII) als Volumenprozentsatz (%vol) angegeben. Weitere neue Kennzeichnungsvorschriften sind in der EU-Informationsverordnung vorgesehen, darunter: Lebensmittelimitierungen (Artikel 7): Wird eine Komponente in einem Nahrungsmittel ganz oder zum Teil durch ein anderes Produkt ausgetauscht und erfüllt dies nicht die Erwartungen der Verbraucher, muss sie neben der Zutatenliste auch in der unmittelbaren Umgebung der Erzeugnisbezeichnung in einer bestimmten Schriftgrösse angegeben werden.

Die Kennzeichnungsvorschriften für Nahrungsmittel, die Aspartam-Acesulfamsalz (Süßungsmittel) beinhalten (Anhang III Nummer 2.3): Die Worte "enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)" müssen auf dem Kennzeichnungsschild stehen, wenn das Acesulfamsalz nur mit der E-Nummer im Zutatenverzeichnis erwähnt wird. Die Angabe "enthält eine Phenylalaninquelle" muss auf dem Kennzeichnungsschild stehen, wenn das Aspartam/Aspartam/Acesulfamsalz in der Liste der Inhaltsstoffe mit seinem speziellen Namen auftaucht.

"Aufgetaute" (Art. 17 in Verbindung mit Anlage VI): Die Bezeichnungen von Nahrungsmitteln, die vor dem Kauf tiefgekühlt wurden und getaut verkauft werden, müssen mit den Worten "aufgetaut" versehen sein. Dies trifft nicht auf gewisse Nahrungsmittel zu (z.B. Nahrungsmittel, bei denen das Entfrosten keine negative Auswirkung auf das Erzeugnis hat, wie z.B. Butter). "Herkunftsangabe " für pflanzliche Raffinate (Art. 18 i.V.m. Anlage VII Teil A Nr. 8): Dies ist der Fall, wenn Raffinate oder pflanzliche Rohstoffe unter der Klassenbezeichnung "pflanzliches Öl" oder "pflanzliches Fett" zusammengefaßt werden und nur nachstehend aufgeführt sind.

"Koffein " (Anhang III Punkt 4): "Erhöhter Koffein-Gehalt. Kaffees oder Tee-Extrakt, in dem der Ausdruck "Kaffee" oder "Tee" im Namen erscheint), die zur Einnahme im unverarbeiteten Zustand vorgesehen sind oder aufkonzentriert oder angetrocknet sind und nach der Rekonstitution Koffein aus einer beliebigen Herkunft über 150 mg / l aufweisen. Bei Kindern und Schwangeren nicht empfohlen "für andere Lebensmittel als Getränke, denen aus gesundheitlichen Gründen Koffein beigegeben wird.

Anders als bei den oben genannten Notizen für Getränke muss die Erklärung der Notiz getrennt von einer Menge Koffein im Endprodukt erfolgen. Der Koffeingehalt muss im gleichen Blickfeld wie der Produktname angegeben werden, danach der Koffeingehalt in Milligramm pro 100g / 100ml in Klammer. Allergenetikettierung, Nährwertangaben auf Nahrungsmitteln, was auf einer Packung sein sollte und vieles mehr zum Lebensmittelgesetz.

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