Gegenstandswert

Objektwert

Bei den meisten Gerichtsverfahren wird ein Wert festgelegt, manchmal als Objektwert, manchmal als Streitwert oder Verfahrenswert bezeichnet. Viele übersetzte Beispielsätze mit "Gegenstandswert" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Ausserhalb eines Gerichtsverfahrens wird der Wert des Gegenstands anstelle des Streitwertes diskutiert. Auch in Zivilsachen bestimmt der Wert des Gegenstands die Zuständigkeit des Gerichts. Die Werthaltigkeit des Objektes hängt vom Streitwert oder vom Goodwill ab.

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Die Streitwerte (auch die Streitwerte)[1] sind im Gerichtsverfahren wichtig und stellen einen monetären Begriff des Streitgegenstands dar. Ausserhalb des angefochtenen Prozesses wird statt des Wertes des Streitgegenstands oder der notariellen Tätigkeiten vom guten Willen, in Familienangelegenheiten vom Wert des Prozesses gesprochen. Es wird zwischen dem Wert des Rechtsstreits, dem Beschwerdewert und dem Wert des Gebührenstreits unterschieden. Die Wertigkeit der Streitigkeit ist von Belang, wenn die Gerichtsbarkeit des Gerichtes erster Instanz (z.B. Bezirksgericht oder Landgericht) vom Betrag der Streitigkeit abhängig ist (vgl. §§ 3 ff. ZPO).

Für Rechtsstreitigkeiten bis zu einer Höhe von 5000 EUR ist in der Regel das örtliche Gericht zuständiges Gericht (§ 23 Nr. 1 GVG). Anders sieht es mit dem Stellenwert der Beschwerde aus. Die Wertigkeit einer Beschwerde kann für die Zulassung einer Beschwerde von Belang sein. Die Höhe einer Beschwerde ist der Mindestwert, der für die Zulassung einer Beschwerde (z.B. Beschwerde und Beschwerde) zu erreichen ist.

Für Rechtsmittel beträgt der Streitwert nach 511 ZPO 600 EUR, seit 2002 kann das erste Gericht die Rechtsmittel jedoch auch wertfrei einlegen. Der Streitwert richtet sich im Prinzip nach der Wichtigkeit des Falles, in der Regel nach der Wichtigkeit für den Antragsteller. Beispielsweise sind bei einer Zahlungsaktion der Streitwert und der Streitwert der Gerichtsbarkeit gleich dem geforderten Gegenwert.

Gesetzliche Vorschriften hierzu sind das Gerichtkostengesetz (GKG) für gerichtliche Kosten ( 39 ff. GKG), das Anwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Anwaltskosten (insbesondere 22 und 23 RVG), das Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) und das Gerichts- und Notariatskostengesetz (GNotKG) für die Belange der ehrenamtlichen Zuständigkeit und des Notariats.

Der Wert des Gegenstands im Zusammenhang mit der Honorierung von Rechtsanwälten. Auch wenn die Vorschriften über den Wert von Gerichtsbarkeit und Gebühren oft zu den gleichen Schlussfolgerungen kommen, sind sie nicht immer gleich: Beispiel:[2] "Der Antragsteller verklagt die Zwangsräumung und Übergabe von Geschäftsräumen. Nach § 6, 8 ZPO beträgt der Streitwert 120.000 EUR (max. 25-fache Jahresmiete) und auch dann, wenn 9 ZPO zusätzlich in Anspruch genommen wird, noch 16.800 EUR (max. 3,5-fache Jahresmiete).

Hieraus ergibt sich die Rechtsprechung des Landgerichtes. Die Streitwerte für die Gerichtskosten betragen dagegen gemäß 41 Abs. 1 GKG (max. einmaliger Jahresbetrag) nur 4.800 EUR.

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