Höhe des Schadensersatzes

Entschädigungsbetrag

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Schadenshöhe für Motorradhelme, die durch einen Motorradunfall beschädigt wurden.

Schadenart und Schadenumfang

Nach der Feststellung, ob ein Ersatz für einen entstandenen Sachschaden überhaupt möglich ist, geht es nun darum, wie dieser zu ersetzen ist. Wenn nach Ihrer Untersuchung kein ersatzpflichtiger Sachschaden eingetreten ist oder wenn der spezifisch gewünschte Sachschaden nach dieser Vorschrift nicht ersetzbar ist, findet die nachfolgende Untersuchung nicht mehr statt.

Daher geht es jetzt nur noch um die Frage, wie der festgestellte Schadensersatz ersetzt werden kann. Beginnt man nun mit einem Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, so stellt man im Zuge der Differenzenhypothese fest, dass die Aufwendungen für die Reifen keinen ersetzbaren Schadensersatz ausmachen.

Weil in einer fiktiven Situation, d.h. ohne die Nichterfüllung des V, die Anschaffungskosten für die Reifen sowieso angefallen wären. Stellt man die tatsächliche Situation (Kosten für Winterreifen) der theoretischen Situation (auch für Winterreifen) gegenüber, gibt es keine negativen Abweichungen. Weil diese Aufwendungen keinen ersetzbaren Schadensersatz bedeuten, muss die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt beendet und ein weiterer Schadensersatzanspruch ( 284!) wiederaufgenommen werden.

Ansatzpunkt des Schadenersatzrechts ist 249 Nach 249 Abs. 1 hat der schadensverpflichtete Beteiligte die Voraussetzung zu schaffen, die ohne den schadensverursachenden Sachverhalt gegeben gewesen wäre. Die Ersetzung sollte daher so durchgeführt werden, dass die theoretische Position durch eine größtmögliche "natürliche" Approximation erzielt wird.

Damit ist nicht nur eine Entschädigung in Form von Geldern verbunden. Das heißt eher, dass sich die tatsächliche Situation in realen Werten ändert, wie es bei einem theoretischen Betrieb der Fall gewesen wäre. Der Geschädigte ist jedoch nach 249 Abs. 1 nur dann dazu gezwungen, wenn die hypothetische Situation auch für den Verletzten möglich und sinnvoll ist.

Nachfolgend ist der theoretische Stand zu ermitteln, der ohne den entschädigungspflichtigen Sachverhalt bestehen würde. Wenn P nicht oder fehlerhaft geliefert wird, kann H - vor allem im Fall der Übernahme einer Garantie - für Schäden an K selbst haftbar gemacht werden.

Tritt ein solcher Schadenersatzanspruch seitens des K ein, so setzt sich der entstandene H-Schaden aus der Last dieses Schadenersatzanspruchs zusammen. Soweit er diese noch nicht erbracht hat, richtet sich die Sachleistung nach dem Haftungsausschluss. Es handelt sich dabei um einen (immateriellen) Sachschaden, der nur durch Sachleistungen ausgeglichen werden kann, aber auch aufgrund von 253 Abs. 1 zu ersetzen ist.

Gerichtsurteil des BGH vom 31. 5. 2010 (Az. II Nr. 30/09) nach § 19 = NJW 2010, 2506 ff. Gerichtsurteil des BGH vom  31. May 2010 (Rechtssache II Nr. 30/09) gemäß Paragraph 19 = NJW 2010, 2506 ff.

Um die hypothetische Situation in ihrer wirklichen Beschaffenheit herzustellen, geht der zu bedienende Aufwand über den bloßen Wertersatz hinaus. Es wird erwartet, dass die Instandsetzung des von der Mieterin geschuldeten Fenster 60 beträgt und damit höher ist als der tatsächliche Gegenwert. Als " Interessen des verletzten Kreditgebers an der Schaffung des Zustands, der ohne ein haftungsauslösendes Geschehen entstanden wäre, wird auch das "Interesse an Erhaltung oder Unversehrtheit" bezeichnet.

Mediziner/Lorenz Schul I Rn. 507 Bei Sachschäden kann der hypothetische Zustand durch Nachbesserung oder - falls verfügbar - Ersatzlieferung erlangt werden. Gerichtsurteil des BGH vom 27.03.2010 (Az. VI ZR 144/09) nach Absatz 6 = NJW 2010, 2121 f.; Palandt-Grüneberg 249 Rn. 22 zur Wahl der aufwandsmäßig günstigeren Ausführung.

Im Rahmen der Rückgabe kann die Stellung des Verletzten verbessert werden, z.B. wenn neue Teile eingesetzt werden, die eine verbesserte Lebensqualität oder nur eine längere Nutzungsdauer haben. Der Schadenersatz unterliegt jedoch dem "schadenersatzrechtlichen Anreicherungsverbot". Paletten-Grüneberg 255 Rn. I Der Verletzte wird nicht über den Ersatz seines Schadenersatzes hinaus bereichert.

Erwirbt der Verletzte durch Sachleistungen einen ökonomischen Nutzen, der seine tatsächliche Situation gegenüber der angenommenen Situation ökonomisch verbessern würde, wird der Schadensersatzanspruch durch einen sogenannten "Abzug für alt" begrenzt. Entscheidung des BGH vom 15. Jänner 2009 (Rechtssache III ZR 28/08) unter Punkt 14 = ZIP 2009, 870 ff. und Entscheidung vom 21. Okt. 2004 (Rechtssache III ZR 323/03) unter Punkt 7 = NJW-RR 2005, 170. auf.

Dabei wird berücksichtigt, dass der Verletzte für diesen Nutzen "nichts tun kann". Der Schaden wird ihm unwillkürlich erstattet. Obliegenheit des Geschädigten bei der Wahl dieser Form liegt nicht mehr in der eigenen Produktion des fiktiven Zustands, sondern in der Bezahlung des dafür notwendigen Geldbetrags. In solchen Faellen sollte der Geschaedigte nicht verpflichtet werden, seine Waren oder sich selbst dem Geschaedigten oder dessen Bevollmaechtigten (z.B. einem vom Geschaedigten bestimmten Gewerbetreibenden oder Arzt) zu ueberlassen.

Das für die Ermittlung des Geldbetrags relevante Wert- und Preisverhältnis richtet sich nach dem Erfüllungszeitpunkt (nicht nach dem Eintritt des Schadens). Fordert der Verletzte bei Sachschäden die Reparaturkosten für den geschädigten Gegenstand, ist der "Abzug für alt" erneut zu berücksichtigen (siehe oben unter Rn. 377).

Wenn der Ersatzgegenstand im Schadensfall billiger ist als die Instandsetzung, kann sich der Verletzte dennoch für eine professionelle Instandsetzung unter den nachstehenden Bedingungen entscheiden: Gerichtsurteil des BGH vom 15. November 2010 (Az.: VI ZR 23/09) gemäß § 12 = NJW 2011, 669 f. Bei der Instandsetzung ist eine fachmännische Durchführung erforderlich.

Ein Geschädigter muss den Gegenstand für eine bestimmte Zeit nach dem Schaden weiterverwenden. Bundesgerichtshofurteil vom 18. 11.: (Az. VI ZB 22/08) nach § 11 f. = BGHZ 178, 333 ff. = NJW 2009, 910 f. m.w. Bundesgerichtshofurteil vom 18. 11.: (Az. VI ZB 22/08) nach § 11 f. = BGHZ 178, 333 ff. = NJW 2009, 910 f. m.w.

Gemäß BGH-Urteil zu Kfz-Schäden wird der verbleibende Wert bei einer Instandsetzung jedoch nicht von den Instandsetzungskosten in Abzug gebracht, da er dann nicht eintrat. In dem obigen Beispiel kann V anstelle der Fensterreparatur für den Austausch des Fenster und den Austausch des Montages, abzüglich des Abzuges "neu für alt", einbehalten werden.

249 Abs. 2 Satz 2, der sich auf die Sachschadensvariante verweist, zeigt, dass der Verletzte die Produktionskosten für die Fertigung verwenden kann, aber nicht muss. Mit dieser Vorschrift gestattet ihm das Recht explizit, die Produktionskosten "fiktiv", d.h. ohne tatsächliche Verwendung für die Produktion des fiktiven Zustands, zu fordern.

Nach dieser Vorschrift darf jedoch die Mehrwertsteuer, die sonst bei der Bestellung eines geeigneten Unternehmens zur Erstellung der Hypothese anfallen würde, nicht erhoben werden. Im Falle einer fiktiven Regulierung kann der Verursacher die Netto-Reparaturkosten bis zum Netto-Wiederbeschaffungswert (siehe oben) verrechnen, wenn er den Gegenstand für einen bestimmten Zeitraum nach dem Schaden weiter verwendet.

Siehe BGH-Urteil vom 18. Nov. 2008 (Az. VI ZB 22/08) unter Punkt 11 Mw. BGHZ 178, 338 ff. = NJW 2009, 910 ff., die eine Nutzungsdauer von mind. 6 Monate vorsieht. Ungeachtet der Anforderungen des 249 (2) 2 kann der Verletzte die Produktionskosten unter Setzung einer fruchtlosen Frist mit Verweigerungsandrohung gemäß 250 einfordern.

Z. B. BGH-Urteil vom 22. Mai 2004 (Rechtssache VI ZR 109/03) unter Nr. II 1 = BGHZ 158, 388 ff. = NJW 2004, 1943 ff. Dies wird dadurch gerechtfertigt, dass das Sachwiederherstellungsziel nach 249 nicht auf die Restaurierung eines Gegenstandes beschränkt werden kann, sondern darin liegt, ihn in einen der theoretischen Situation entsprechenden wirtschaftlichen Stand zu versetzen.

Z. B. BGH-Urteil vom 16. Januar 2005 (Az. VI ZR 70/04) unter Ziffer II 1 b = BGHZ 162, 161 ff. = NJW 2005, 1108 ff. nicht gegenteilig. Diese Klausel soll nur dazu dienen, den Schadensfall der Haftung für Schäden durch Verletzung oder Vernichtung des Stoffes von dem des Personenschadens zu unterscheiden, um in solchen fälschlichen Schadensfällen eine Verrechnung zu verhindern.

Bundesgerichtshofurteil vom 20. 4. 2004 (Rechtssache VI ZR 109/03) unter Nr. II 1b = BGHZ 158, 388 ff. = NJW 2004, 1943 ff. Dies wird dadurch verhindert, dass eine Instandsetzung auch durch ein gleichwertiges Ersatzobjekt (im Beispiel: Montage einer neuen Fensterscheibe) möglich ist.

Sieht man in der Ablieferung eines gleichwertigen Ersatzobjektes auch eine Sachleistung, so besteht jedoch kein Anlass mehr, dem Verletzten alternativ den Zugang zu den dafür notwendigen Aufwendungen über § 249 Abs. 2 zu verweigern. So kann der Verletzte optional die Ersatzkosten für ein vergleichbares Objekt einfordern.

Bundesgerichtshofurteil vom 20. 04. 2004 (Az. VI ZR 109/03) unter Ziffer II I. Wahlweise kann er auf eine fiktive Abrechnung und den Verzicht auf eine Ersatzteilbeschaffung zurückgreifen. Bundesgerichtshof ( "BGH-Urteil") vom 30.04.2004 (Az. VI ZR 109/03) unter Nr. II Nr. II Nr. 2 - K kommt in das Geschäft des Dealers V und schlüpft auf eine dort aus Nachlässigkeit verbliebene Bandschale.

In diesem Fall kann der Besteller entweder die Auslieferung einer neuen, äquivalenten Schutzbrille ( 280 (1), 241 (2), 311 (2) oder ( 823 (1)) oder die Austauschkosten für Fassung und Gläser ("249 (2)") fordern.

Falls die Vorlage der Hypothese aus anderen Gruenden ganz oder zum Teil nicht moeglich oder nicht ausreichend ist, muss der Geschaedigte nach § 251 Abs. 1 in bar befriedigt werden. Der rein ökonomische Wertzins muss ausgeglichen sein, d.h. die Differenz der Aktiva in einer Hypothese gegenüber der Ist-Situation.

Siehe BGH-Urteil vom 28.03.2010 (Rechtssache VI ZR 144/09) unter Ziffer 7 = NJW 2010, 2121 f. Gerichtsurteil des BGH vom 3. Mai 2010 (Az. VI ZR 144/09) gemäß § 8 f. Eine nachträgliche Erbringung einer Dienstleistung (spätestens bei Vorliegen der Verzugsbedingungen ) ist im Zusammenhang mit dem Schadenersatzanspruch nach 280 Abs. 1, Abs. 1, 2, Abs. 1, 3 und 286 sowohl im Zusammenhang mit dem Nutzungsverlust als auch mit dem Anwaltshonorar nicht möglich.

Für Schäden an seinen Personenkraftwagen hat Palandt-Grüneberg 286 Rn. 42 A an B Ersatz zu zahlen. Die Schäden können behoben werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Auto auf dem Fahrzeugmarkt als Unfallfahrzeug mit einem niedrigeren Verkehrswert als ein Vergleichsfahrzeug ohne Unfallschäden (sog. "merkantile Abschreibung") klassifiziert ist eine Entschädigung ist zu entrichten, die in der Realität mit verschiedenen Verfahren abgeschätzt wird.

Eine neue Diafolie wäre etwas anderes und kein "vergleichbarer" Ersatz! zum Dia-Bild kann nicht als reiner Immaterialschaden nach . B. in Ausnahmefällen keine Entschädigung wegen fehlender Vermögensverluste erfährt. Gesetz NJW-RR 2000, Nr. 652 251 Abs. 2 Satz 1 ist eine schadenersatzrechtliche Bestimmung, die mit § 275 Abs. 2 vergleichbar ist.

Der Geschädigte kann danach die Vorlage der angenommenen Bedingung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen einhergeht. Vgl. bereits oben unter Rn. 378; BGH-Urteil vom 16. Januar 2005 (Sache VI ZR 70/04) unter Nr. II 1b = BGHZ 162, 161 ff. = NJW 2005, 1108 ff.

Bei Schäden wegen Verletzungen eines Tiers ist die Unverhältnismäßigkeitsgrenze wesentlich größer, wie aus § 251 Abs. 2 Satz 2 hervorgeht.

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