304 Bgb

A304 Bgb

BGB § 304 Ersatz von Mehraufwendungen. ARTIKEL 280 I, III, 283 P.1 BGB. Ein wörtliches Angebot ist ausreichend (§ 295 BGB). Aufwendungsersatz ("§ 304 BGB").

Die Forderung könnte sich aus § 433 I BGB ergeben.

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Bei Zahlungsverzug des Zahlungsempfängers kann der Zahlungspflichtige den Ausgleich der zusätzlichen Aufwendungen für das gescheiterte Gebot sowie für die Lagerung und Bewahrung des Schuldners einfordern. 304 sieht vor, dass der Zahlungspflichtige die durch den Abnahmeverzug des Zahlungsempfängers entstehenden Aufwendungen nicht zu erstatten hat. Er hat dem Zahlungspflichtigen die sachlich notwendigen und tatsächlichen Mehrkosten zu erstatten ( (BGH NJW 96, 1465[BGH 14.02.1996 - VIII ZR 89/95])) (Erman/Hager 304 Rz 2; MüKo/Ernst § 304 Rz 1).

304 ist eine eigenständige Anspruchsbasis für die Erstattung von Mehrkosten. Als Nebenkosten sind Aufwendungen zu betrachten, die dem Zahlungspflichtigen durch den Verzug des Zahlungsempfängers entstehen. Ersetzbare Posten sind z.B. Personal- und Sachkosten, Mahn- und Instandhaltungskosten (MüKo/Ernst 304 Rz 2), sowie in Verbindung mit 354 HGB die landesüblichen Lagerhaltungskosten (BGH NJW 96, 1464[BGH 14.02.1996 - VIII ZR 185/94]).

Auf Grund seiner Forderung (Rn. 1) steht dem Zahlungspflichtigen ein Rückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 (KG MDR 08, 139[KG Berlin 25.09.2007 - 7 U 5/07]; BaRoth/Unberath § 304 Rz 4) zu. Dies ist nur ein Auszug aus dem Angebot der Deutschen Anwaltskanzlei-Premiere. Danach können Sie die deutsche Anwaltskanzlei Prime Life 30 min uten lang ausprobieren.

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