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Arbeitszeit Pro tag
Tagesarbeitszeit pro TagWieviel Zeit ist zulässig?
Kann ich jeden Tag lange mitarbeiten? An Werktagen darf maximal 8 Std. gearbeitet werden. Die maximale Wochenarbeitszeit ist daher 6 x 8h=48h. Dabei kann die Tagesarbeitszeit auf 10 Std. verlängert werden, muss aber innerhalb von 24 Std. auf die maximale Wochenarbeitszeit von 48 Std. vergütet werden.
Wenn zum Beispiel eine Arbeitskraft aufgrund einer großen Arbeitsbelastung 10 Arbeitsstunden pro Tag für eine ganze Arbeitswoche leistet, ergibt sich eine Arbeitswoche von 60 Std. Das ist nur möglich, wenn diese zusätzliche Arbeit von 12 Arbeitsstunden (60-48 Stunden) innerhalb einer Frist von 24 Kalenderwochen vergütet wird (§3 ArbZG). Die Betriebsratsmitglieder können im Wege einer Werktagsvereinbarung über die Dauer der Werktage entscheiden (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Diese können durch einen Kollektivvertrag oder durch die zuständige Behörde (in Hessen: die Regierungspräsidien) erfolgen und sind in 7 ARZG zu ersehen. Bei regelmäßiger und erheblicher Bereitschaft kann die Arbeitszeit um mehr als 10 Std. erhöht werden (§ 7 Abs. 1 ArbZG). Die Entschädigungsfrist von 24 Kalenderwochen kann auf ein Jahr ausgedehnt werden (§7 (1) und §7 (8) ArbZG).
Bei regelmäßiger und erheblicher Bereitschaft zur Arbeit oder Rufbereitschaft während dieser Arbeitszeit kann die Tagesarbeitszeit um mehr als 8 Std. ohne Ausgleich erhöht werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Sicherheit der Mitarbeiter nicht beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 2a und 7 Abs. 7 ArbZG). Die weiteren tariflichen Öffnungsbestimmungen gelten für Arbeitnehmer in der Agrarwirtschaft, in der Versorgung, Fürsorge und Krankenpflege, im Öffentlichen Dienst und in den Öffentlichen Glaubensgemeinschaften (§§ 7 Abs. 2, 7 Abs. 4 ArbZG).
Hier muss der komplette Tarifvertrag über die Arbeitszeit verabschiedet werden. Darüber hinaus ist eine Betriebs- oder Dienstleistungsvereinbarung mit dem Betriebs- oder Betriebsrat oder, falls diese nicht besteht, eine entsprechende Absprache mit den Arbeitnehmern notwendig (§ 7 Abs. 3 ArbZG). Öffentlich-rechtliche Gemeinden und Glaubensgemeinschaften können auch die Abweichung in ihren Vorschriften regeln (§ 7 (4) ArbZG).
Eine verlängerte Tagesarbeitszeit kann die verantwortliche Arbeitssicherheitsbehörde (in Hessen die Regierungspräsidien) in den nachfolgenden Ausnahmefällen gewähren (§15 ArbZG): Die Wochenarbeitszeit von 48 Std. darf von der Aufsicht durchschnittlich 24 Std. (6 Monate) nicht überschreiten (§15 (4) ArbZG). Spezielle Vorschriften sind für die nachfolgenden Mitarbeitergruppen zu beachten:
Die Wochenarbeitszeit von 48 h darf jedoch für alle Ausnahmefälle durchschnittlich 12 Kalendermonate nicht übersteigen (§ 7 Abs. 8 ArbZG).