Arbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz

Die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz

Über das Arbeitszeitgesetz können Sie in diesem Artikel lesen. Entspricht die Arbeitszeit dem Arbeitszeitgesetz? Der Auftragnehmer muss aber auch im Urlaub nach der regulären Wochenarbeitszeit entlohnt werden. Am Ende des Tages ruht die Arbeit für mindestens elf Stunden. Durch das Arbeitszeitgesetz werden sowohl die Mitarbeiter als auch diejenigen, die für das Unternehmen arbeiten, geschützt.

Guten Tag an alle, aus meiner Perspektive müssen wir unterscheiden, welche Durchschnittsarbeitszeit gedacht ist oder für was der Betrag ausgenutzt wird.

Guten Tag an alle, aus meiner Perspektive müssen wir unterscheiden, welche Durchschnittsarbeitszeit gedacht ist oder für was der Betrag ausgenutzt wird. Sollte der angezeigte Betrag groß und gut aussehen, sollten Sie Feiertage nicht mit einbeziehen, wenn Sie möchten, dass die Zahlen nach oben zeigen, beginnen Sie mit 0. Will man eine Berufserwartung oder die mittlere tägliche Arbeitszeit nach ARZG haben, dann gibt es wieder andere Berechnungen.

Mit der " erwarteten Arbeitszeit " wird davon ausgegangen, dass der Durchschnittsarbeitstag der vergangenen Zeit, wenn es keinen Feiertag gegeben hätte, sich wie bisher fortgesetzt hätte. Ich bin aber der Ansicht, dass nicht nur die vergangenen 4 Wochen (wie in Winfrieds Berechnung) berücksichtigt werden, sondern auch die der vergangenen 3 Mon.

In jedem Falle ist das Arbeitszeitgesetz immer auf eine 6-Tage-Woche (Arbeitstage, also immer Samstag) für die Berechnung der Durchschnittswerte ausgerichtet, auch wenn nur 5 Tage regelmässig geleistet werden. Man muss also die wöchentliche Arbeitszeit durch 6 dividieren und bekommt den Durchschnittsarbeitstag nach ARZG. Weil der Betrag über einen beliebigen Zeitraum von 24 Kalenderwochen berechnet wird, spielt es keine Rolle, ob der Feiertag war oder nicht.

Sie können laut ARZG sogar 60 Std. pro Tag mitarbeiten. Max. 10 Std. pro Arbeitstag! Unter Berücksichtigung der Ausgleichszeit von 24 Schwangerschaftswochen und des Tagesdurchschnitts von maximal 8 Std. Das ist der Ursprung der 48-Stunden-Woche. D. h. für Ihr Konto, das mit vertraglichen 40h Wochenurlaub bereits 8h nach ARZG kompensiert.

Der Arbeitsaufwand der Mitarbeiter darf acht Arbeitsstunden nicht übersteigen.

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Laufzeit: Die Zeit, in der ein Mitarbeiter seine Arbeitskräfte dem Auftraggeber zur Verfuegung stellt. Die Arbeitszeit ist nach der formellen Begriffsbestimmung in 2 I ARZG die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zum Arbeitsende ohne Unterbrechung. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von wichtigen Unterschieden, die im Grunde genommen mit den Anforderungen an den Mitarbeiter beginnen: a) Die Bereitschaft zur Beschäftigung ist die Arbeitszeit, in der der Mitarbeiter nicht seine gesamte, gestresste Aktivität entwickeln muss, sondern an seinem Arbeitsplatz präsent ist und immer darauf vorbereitet sein muss, in den Arbeitsablauf eingreifen zu können, z.B. der nächtliche Pförtner.

b) Nach dem Urteil des EuGH vom 9. September 2003 (C-151/02) gilt die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften. Dies ist der Fall, wenn der Mitarbeiter an einem vom Auftraggeber festgelegten Ort bleiben muss, um zu jeder Zeit arbeitsfähig zu sein, z.B. in Spitälern.

c ) Bereitschaftsdienst als Pflicht des Mitarbeiters, sich an einem von ihm bezeichneten Arbeitsplatz bereit zu halten, ist keine Arbeitszeit. a) Die höchstzulässige Arbeitszeit wird durch das Arbeitszeitgesetz und einige andere öffentlich-rechtliche Gesetze geregelt.

b) Die Wochenarbeitszeit der Mitarbeiter wird durch den Kollektivvertrag und den Anstellungsvertrag festgelegt. Außerdem wird festgelegt, welche Arbeitsstunden gezahlt werden und wie und ob der Mitarbeiter Mehrarbeit leistet.

c ) Die Situation der Arbeitszeit wird vom Unternehmer durch sein Weisungsrecht festgelegt. Ebenso sind Anfang und Ende der Tagesarbeitszeit einschließlich Unterbrechungen, Aufteilung der Arbeitszeit auf die jeweiligen Werktage (Ort der Arbeitszeit), befristete Kürzung oder Erweiterung der Normalarbeitszeit ( 87 I Nr. 2 und 3 BetrVG; kurzzeitige Arbeitszeit, Überstunden) festzulegen.

Arbeitssicherheitsfunktion: Überlastung des Mitarbeiters durch übermäßige Arbeitszeit soll unterbleiben. In dem Arbeitszeitgesetz sowie zahlreiche spezielle Schutzgesetze und Vorschriften (Jugendschutzgesetz, Mütterschutzgesetz, Ladenschließungsgesetz des Verbandes, Schließzeitgesetz der Bundesländer, Urlaubsgesetz der Bundesländer, Sonderregelungen zu Lenk-, Ruhe- und Schaltzeiten der mobilen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 20.12.2005 zur Angleichung gewisser Sozialleistungen im Strassenverkehr EG-Verordnung Nr. 3820/85.

1985 legte die EURichtlinie 2002/15/EG zur Arbeitszeitgestaltung des fahrenden Personals im Straßengüterverkehr usw.) Höchstwerte oder andere Beschränkungen der Arbeitszeit fest. Werden diese Grenzwerte überschritten, sind die vertraglichen Vereinbarungen nach 134 BGB gegenstandslos. Durch die tarifliche Verkürzung der Arbeitszeit in den vergangenen Dekaden unterschreitet die Arbeitszeitverpflichtung des Mitarbeiters häufig die arbeitsrechtlichen Rahmen.

Das Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994 (BGBl. I 1170) mit verspäteter Änderung ist die allgemeine gesetzliche Grundlage für die höchstzulässige Arbeitszeit. a) Geltungsbereich: Das Arbeitszeitgesetz findet Anwendung auf Beschäftigte über 18 Jahre in Unternehmen und Behörden aller Branchen. Eine Ausnahme bilden die leitenden Angestellten ( 18 ARZG mit weiteren Ausnahmeregelungen für Sondergruppen).

Bei unter 18-Jährigen das Gesetz über den Jugendarbeitsschutz vom 12. April 1976 (BGBl. I 965) mit verspäteter Änderung b) Regelarbeitszeit: Der reguläre Arbeitstag darf acht Arbeitsstunden nicht übersteigen. Er kann nur auf bis zu zehn Arbeitsstunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von sechs oder durchschnittlich acht Arbeitsstunden pro Arbeitstag nicht mehr als sechs Arbeitswochen verstrichen sind (§ 3 ArbZG).

Die Arbeitszeit wird durch Pausen von mindestens 30 min (bei neun Arbeitsstunden: 45 min) unterbrochen. Auch die Pausen können in viertelstündige Pausen eingeteilt werden (§ 4 ArbZG). Restpausen gelten - außer im Bergbaubereich - nicht als Arbeitszeit ( 2 I ArbZG) und sind daher nicht zu kompensieren, sofern der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht.

Die Mitarbeiter müssen nach Ablauf der Arbeitszeit eine kontinuierliche Ruhepause von mindestens elf Arbeitsstunden einlegen (§ 5 I ArbZG). Für Spitäler, Beherbergungsbetriebe, Transportunternehmen, Funk, Land- und Viehwirtschaft sind hiervon abweichende Bestimmungen möglich (§ 5 II, III ArbZG). Auf die Fahrerinnen und Fahrer finden die Bestimmungen der EU ( 21a V ArbZG) Anwendung. d) Nacht- und Schichtarbeit: Nachtschichtarbeit ist eine Tätigkeit, die mehr als zwei Arbeitsstunden der Nacht ( "23.00 Uhr bis 6.00 Uhr") einbezieht.

Nachtarbeiter sind Mitarbeiter, die mindestens 48 Tage im Jahr oder in der Regel im Wechsel arbeiten müssen. Nacht- und Schichtarbeiter unterliegen den Schutzbestimmungen hinsichtlich maximaler Arbeitszeiten und Gesundheitsschutz und haben unter gewissen Voraussetzungen Anrecht auf einen angemessenen Arbeitsplatz (§ 6 ArbZG). Bei Nachtarbeiten sind die bezahlten freien Tage oder ein Aufschlag zu entrichten (§ 6 V ArbZG).

d) Arbeit an Sonn- und Feiertagen: Mitarbeiter dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen angestellt werden. Bei nicht werktags ausführbaren Tätigkeiten bestehen Ausnahmeregelungen in unterschiedlichen Gebieten, z.B. in der Berufsfeuerwehr, in Spitälern, Hotellerie und Gastronomie, bei Stadtwerken und Verkehrsunternehmen, Radio und Medien, in der Land- und Viehwirtschaft zur Vermeidung von Korruption, dem Ausfall von Arbeitsresultaten oder Schäden an Produktionsanlagen, bei der Erstellung der Vollarbeitszeit und der Erhaltung der Funktionstüchtigkeit von Datennetzwerken und Computersystemen (§ 10 I Nr. 1-16 ArbZG).

Fertigungsarbeiten können stattfinden, wenn die aufgrund der Produktionsunterbrechung noch zulässige Arbeit den Einsatz von mehr Mitarbeitern erfordert als bei Fertigungsarbeiten (§ 10 II ArbZG). Weitere allgemeine Ausnahmeregelungen zum Sonntags- und Feiertagsarbeitsverbot können durch eine gesetzliche Verordnung erlaubt werden (§§ 13 I, II ArbZG). An Sonn- und Feiertagen erlaubt die Aufsichtsstelle die Beschäftigung von Mitarbeitern mit Tätigkeiten, die aus chemischer, biologischer, technischer oder physikalischer Sicht einen kontinuierlichen Fortschritt voraussetzen.

Er muss die Einstellung von Mitarbeitern an Sonn- und Feiertagen zulassen, wenn die Wettbewerbsfähigkeit der Auslandsarbeitszeit unangemessen eingeschränkt ist und die Arbeit durch die Bewilligung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen sichergestellt werden kann. f) Für viele arbeitsrechtliche Details in Kollektivverträgen oder Betriebsverträgen ( 7, 12 ArbZG) können Abweichungen vorgesehen werden, z.B. hinsichtlich der maximalen Arbeitszeit, wenn die Arbeitszeit eine regelmäßige und wesentliche Bereitschaft zur Arbeit beinhaltet. g) Umsetzung und Kontrolle: Für die Aufsicht über das Arbeitszeitgesetz sind die Überwachungsbehörden (Gewerbeaufsichtsämter) zuständig.

Hierfür haben sie Kontrollbefugnisse (§ 17 ArbZG). Unter gewissen Bedingungen können die zuständigen Behörden Ausnahmeregelungen vorsehen (§ 15 ArbZG). Für die Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes gelten Bußgelder und Strafen (§§ 22, 23 ArbZG). Gestaffelte Arbeitszeiten: flexible Arbeitszeiten, Teilzeitbeschäftigung. Die Arbeitszeit und die Schichtdauer sind nicht gleich: Die Arbeitszeit ist in der Wirtschaft der Teil der Arbeitszeit, zu dem in der Regel die Arbeit geleistet wird.

Ist die Pausenzeit in der Schaltzeit enthalten, stimmt die Schaltzeit mit der Arbeitszeit überein. Arbeitszeit wird unterteilt in Ausführungszeit, Bereitschaftsdienst, bezahlter und unbezahlter Urlaub. Für REFA-Arbeitsstudien basiert die Arbeitszeit auf der Arbeitszeit (tt). Die Angaben zur geleisteten Arbeitszeit werden zusammen mit den Angaben zum Arbeitsumfang in den VGR erfasst.

Bei der Berechnung der Durchschnittsarbeitszeit werden Tarifverträge (z.B. Urlaub), wirtschaftliche Einflussfaktoren (Kurzarbeit, vergütete Mehrarbeit, Arbeitszeitkontensalden), Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte sowie Abwesenheiten aufgrund von Krankheiten, Arbeitskämpfen oder wetterbedingten Abwesenheiten mitberücksichtigt. Bei der Arbeitszeiterfassung werden u.a. der Microcensus, die Unternehmensstatistik der Agentur für Arbeit und eigene Befragungen des Institutes für Arbeitsmarkt- und Sozialforschung herangezogen.

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