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Impressumspflicht bei Facebook
Abdruckverpflichtung auf FacebookDie Impressumspflicht besteht auch für Facebook
Doch auch der Firmenauftritt auf Facebook ist der Impressumspflicht unterworfen, wie das Landgericht Aschaffenburg jetzt mitteilt. Zudem hatten beide Seiten eine entsprechende Facebook-Präsenz. Auf ihrer Facebook-Seite habe die Beklagte nicht die nach § 5 TMG vorgeschriebenen Angaben gemacht. Sie ist der Ansicht, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 5 TMG nachgekommen sei.
Du hast Facebook die wesentlichen Angaben wie z. B. Namen, Anschrift, E-Mail, Telefon und URL mitgeteilt. Der Beklagte hat auf eine Verwarnung der Klägerin nicht reagiert. Die Impressumspflicht gilt zunächst auch für Facebook. Unter anderem wird auf eine Verfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 18.12.2007, I-20 U 17/07) verwiesen, in der eine Impressumspflicht für Anzeigen auf der mobilen.de-Plattform bekräftigt wurde.
Es ist nicht verwunderlich, dass das Landgericht eine solche Verpflichtung für Facebook für selbstverständlich hält. Unbestritten war zwischen den Beteiligten, dass es keinen vollständigen Abdruck auf der Facebook-Seite der Beklagten gab. Über einen "Info"-Link und dann das Abdrucken wurde jedoch die tatsächliche Webseite der Beklagten erreicht. Es war daher fragwürdig, ob ein Verstoss gegen 5 TMG vorliegt, da die notwendigen Informationen über die verantwortliche juristische Persönlichkeit nicht auf der Facebook-Website selbst, sondern nur durch einen Verweis auf die Unternehmenswebsite gefunden werden konnten.
Nach Ansicht des Gerichts muss ein Aufdruck nicht notwendigerweise auf der selben Domain liegen wie der Aufdruck selbst. In diesem Fall sind nur die Adresse und Rufnummer sowie der Firmenname, nicht aber die Rechtsform der Gesellschaft und der Bevollmächtigten unmittelbar ersichtlich. Die Website und damit das Aufdrucken wurde nach Aussage des geschäftsführenden Direktors der Beklagten über den Menüpunkt "Info" erreicht.
Diese Informationen müssen leicht und wirkungsvoll visuell erkennbar sein, so das Gerichts. Der Begriff "Info" für den zu einem Aufdruck führenden Link ist daher bereits jetzt nicht zur Erfüllung der nach § 5 TMG geforderten Verpflichtungen angemessen. Zudem muss aus einem Aufdruck hervorgehen, auf welche Medien sich dies beziehen soll.
Bei der Beklagten war diese Klarheit auch nicht gewährleistet. Laut dem Geschäftsführer war dabei ein Unternehmen für die Facebook-Präsenz zuständig, nach den Informationen im Impressum jedoch ausschließlich derjenige, der im Rahmen des Pressegesetzes für den Auftritt zuständig ist (§ 55 Abs. 3 RStV). Es ist nicht verwunderlich, dass das LG Aschenburg eine Impressumspflicht für den Facebook-Auftritt eines Unternehmen übernimmt.
Es ist jedoch nicht unbestritten, dass die Bezeichnung "Info" nicht ausreicht. Wenn Sie Ihr Aufdruck über Ihren eigenen Verweis - und nicht über Infos - zur Verfügung stellen, kann es trotzdem zu Problemen kommen, da gerade dieser Verweis nicht beim Aufruf der Facebook-Seite über m.facebook.de oder eine Anwendung auftaucht.