Erbschein

Erbnachweis

Doch nicht jeder Erbe braucht einen Erbschein. Das Wichtigste zum Erbschein. Die Fachanwälte beraten Sie beim Erbschein und vertreten Sie im Kampf um das Erbrecht. Erbschein: Ein wichtiges Instrument für die Erben, um sich gegenüber Banken und Behörden zu legitimieren. In dem Erbschein steht, wer wie viel erbt.

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In Deutschland ist der Erbschein ein amtlicher Nachweis in Gestalt einer amtlichen Bescheinigung nach 417 ZPO, der festlegt, wer der Erben ist und welchen Beschränkungen dieser bei Rechtsgeschäften unterworfen ist. Dem Erbschein liegt das Erbschaftsrecht zum Zeitpunkt der Vererbung zugrunde, so dass nachträgliche Änderungen in der Regel nicht berücksichtigt werden. Mit dem Erbschein soll diese Verunsicherung im Rahmen des Rechtsverkehrs beseitigt werden.

Ausstellung und Wirkung des Erbnachweises ergibt sich aus den §§ 2353 bis 2370 BGB und §§ 352 ff. Das Ausstellen eines Erbscheines erfordert die Annahme der Erbschaft. Im Erbschein sind die Nachkommen und - im Fall der Erbschaftsgemeinschaft - der Anteil der Miterbe am Vermögen ausgewiesen (§ 352a FamFG).

Das Erbschaftsrecht gegenüber dem Katasteramt kann nur durch einen Erbschein belegt werden ( 35 Abs. 1 S. 1 Grundbuchverordnung). Danach tritt das Testament zusammen mit dem Öffnungsprotokoll an die Stelle des Erbscheines ( " 35 Abs. 1 S. 2 Grundbuchverordnung "). Hält das Katasteramt das Erbrecht nicht für öffentlich nachweisbar (z.B. weil es nicht eindeutig abgefasst ist), kann es die Abgabe eines Erbnachweises fordern ( 35 Abs. 1 S. 2 Grundbuchverordnung).

Anschließend konnten sie die Ausstellung eines Erbnachweises einfordern. Im Regelfall war es daher notwendig, das Recht auf Erbschaft durch einen Erbschein nachweisen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seinem Beschluss vom 08.10.2013 entschieden, dass ein pauschaler Anspruch auf einen Erbschein in den AGB nicht zulässig ist (Az. ZR 401/12).

Ein Erbschein kann seitdem nicht mehr benötigt werden, es sei denn, es besteht im einzelnen Fall ein Erbschaftsrecht. Ein Erbschein ist zunächst nicht notwendig, wenn der Erblasser über eine effektive Erbschaftsvollmacht verfügt, die nicht mit dem Tode erlischt ( "transmortale Vollmacht") oder mit dem Tode in Kraft tritt ("postmortale Vollmacht"). Er kann über den Vermögensnachlass frei entscheiden, ist aber - wenn er nicht selbst der alleinige Nachfolger ist - an die Anweisungen der gesetzlichen Vertreter verpflichtet und ihnen gegenüber nachvollziehbar.

Wird umstritten, wer die Nachkommen sind, sorgt ein Erbschein für Übersicht. Zudem ist kein Erbschein notwendig, wenn im Versicherungsvertrag ein "Begünstigter zum Tode" genannt wird. Die Übertragung der Rechte erfolgt dann nicht erbrechtlich: Nicht die Erbberechtigten, sondern der Berechtigte erwirbt den ihnen gegenüberstehenden Gegenwert. Durch die Erteilung eines Erbnachweises wird die objektive rechtliche Situation, wer eigentlich zum Erbschaftsrecht berechtigt ist, nicht verändert.

Im § 2365 BGB wird die - anfechtbare - Annahme getroffen, dass es sich bei der im Erbschein bezeichneten Personen um tatsächliche Erbberechtigte ( "Alleinerben" oder "Miterben") handelt und dass es keine anderen als die darin bezeichneten Beschränkungen für die Verfügung gibt. Sie ist auf den gesetzlichen Gehalt des Erbnachweises begrenzt, nicht aber auf andere darin enthaltene Informationen (z.B. die Persönlichkeit des Willensvollstreckers, die Rechtsfähigkeit des Erblassers, rechtliche oder testamentarische Beschwerdegründe).

Für und gegen den im Erbschein benannten Erblasser gilt die Rechtsvermutung des § 2365 BGB hinsichtlich der Erbschaftspflichten. Dieser Publizitätseffekt des Erbnachweises erlischt erst mit seiner gerichtlichen Beschlagnahme oder seiner Aufhebung nach § 2361 BGB oder nach Veröffentlichung nach § 2362 BGB. Erweist sich die Ungenauigkeit des Erbnachweises als unrichtig, muss das Verlassenschaftsgericht ihn entweder von Amtes wegen zurückziehen oder für ungültig erklärt werden.

Als unrichtig gilt, wenn die Bedingungen für die Ausstellung des Erbnachweises nicht erfüllt waren oder später erloschen sind und das Gericht davon überzeugt ist, dass der Erbschein nicht hätte ausgestellt werden dürfen. Gegen den mutmaßlichen Erblasser hat der wahre Nachfolger die Forderung, den Erbschein an das Erbschaftsgericht herauszugeben (§ 2362 Abs. 1 BGB).

Die Treuepflicht des Erbscheines ist in den 2366, 2367 BGB regelm? Ein öffentliches Vertrauen wird hier nur im Rahmen der Vermutungswirkung des 2365 BGB hergestellt und ist auf den rechtlichen Gehalt des Erbnachweises beschränk. Öffentliches Vertrauen heißt hier, dass nur die Existenzberechtigung des Erbes ausschlaggebend ist, nicht dass der Erbschein einem glaubwürdigen Dritten (z.B. Käufer) vorgelegt werden muss.

Gemäß 2365, 2366 BGB ist für einen redlichen Erwerber die Richtigkeit des Inhalts des Erbscheines gegeben, wenn die im Erbschein genannten Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäfte durchgeführt werden. Die Erbscheine ersetzen also das in Wirklichkeit fehlenden Erbschaftsrecht im Falle einer echten Person. Derjenige, der gegen Erbschein von dem mutmaßlichen Thronfolger Besitz erlangt, wird zum rechtmäßigen Besitzer, wenn er in gutem Glauben war.

Der Erbnachweis kann jedoch nicht die Tatsache ersetzen, dass eine verkaufte Sache oder ein Anspruch nicht zum Vermögen gehört. Das Gemeinwohl sichert den Rechtsgeschäftserwerb nur, nicht aber, wenn die Erbschaft des Erbscheins offenbar kraft Gesetz, z.B. durch Erbschaft, 1922 BGB oder durch Vollstreckungsmaßnahmen erlangt wird. 2366 BGB umfasst nur so genannte Handelsgeschäfte, die dem aufsichtsrechtlichen Zweck des Schutzes von Rechtsgeschäften entsprechen.

Der Erbschein ist daher nicht anwendbar bei Rechtsgeschäften, die von Erben bei Erbschaftsstreitigkeiten durchgeführt werden. Einzige Ausnahme sind die rechtlich getrennten Rechtsfälle, in denen der Erben seine gesetzliche Erbfolge durch einen Erbschein nachweisen muss ( 35 Abs. 1 S. 1 Grundbuchverordnung, 41 Abs. 1 S. 1 Schiffsregisterverordnung, § 86 Luftfahrtrecht).

Der Anspruch auf Erbschein kann auch in ungeklärten Fragen begründet werden. 4 ] Andernfalls müssen die Voraussetzungen für den Rechtsnachweis auch die legitimen Belange der Nachkommen an einer schnellstmöglichen und kostengünstigsten Regelung des Vermögens berücksichtigen. Die Kreditinstitute mit rechtserfahrenen Spezialisten müssen sich bewusst sein, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der in der Fachliteratur vorherrschenden Auffassung die Erbfolge nicht nur durch einen Erbschein, sondern auch auf andere Art und Weisen nachgewiesen werden kann.

Die Erbscheine beziehen sich im Prinzip auf den ganzen Besitz, auch wenn er zum Teil im Auslande liegt und dem Recht des Auslandes unterworfen ist. Zur Erleichterung der teils kostspieligen und zeitaufwendigen Überprüfung ausländischer Gesetze kann ein eingeschränkter Erbschein nach § 352 c FFG verlangt und ausgestellt werden, der sich nur auf in Deutschland befindliche Objekte erstreckt.

Im so genannten ausländischen Erbschein sind neben der Einschränkung der betreffenden Erbschaft auf den inländischen Grundbesitz auch die Beschwerdegründe (gesetzliche oder freiwillige Erbfolge) und das angewendete Auslandserbschaftsrecht (Erbrecht) aufzuführen. Selbst wenn der eingeschränkte Erbschein seine Auswirkung auf das im Land befindliche Vermögen begrenzt, zeugt er nicht davon, dass bestimmte Objekte zum Vermögen gehören.

Der Erbschein wird hier auch als Erbschein oder als Erbschein bezeichnen und wird durch einen mit dem Erbschein gleichwertigen Beschluß ausgestellt. Die Erbscheine werden dem Anmelder auf Verlangen des Nachlassgerichts ausgestellt; § 2353 BGB. Antragsberechtigt sind: alle Nachkommen ( "Alleinerben", Miterben, Vor- und Nacherben von Nacherben), die zur Vollstreckung gegen den Nachfolger einen Erbschein verlangen (§§ 792, 896 ZPO).

In diesem Fall hat der Anmelder den das angebliche Erbschaftsrecht begründenden Sachverhalt ( 352 FamFG) darzulegen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Der oder die Nachlassgerichte bestimmen den oder die Erbe von Amtes wegen (freiwillige Gerichtsbarkeit). Hält sie es für notwendig, den Sachverhalt festzustellen, stellt sie den Erbschein aus. Bei der Beantragung eines Erbscheines wird eine Vergütung gemäß Nr. 12210 KG erhoben.

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