Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
280 I iii 283
283 280 I iii 283283 BGB.
280 I, III, 283 und 315a - Kompensation statt....
Was sind die Ausgangspunkte für Pflichtverletzungen und müssen vertreten sein in: a) §§ 280 I, III, 283? b) § 311a II? Was ist mit kleinen und großen Schäden (oder "statt der ganzen Leistung")? Der Erfüllungsanspruch ist insoweit ausgeschlossen, als dies dem Zahlungspflichtigen oder jedermann nicht möglich ist.
Er kann die Erfüllung ablehnen, soweit dies unter Berücksichtigung des Inhaltes der vertraglichen Verpflichtung und der Erfordernisse von Treu und Glauben einen im Verhältnis zum Interesse des Zahlungsempfängers grob unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erforderlich macht. 2 Bei der Festlegung der vom Zahlungspflichtigen zu erwartenden Leistungen ist auch zu beachten, ob der Zahlungspflichtige für das Erfüllungshindernis verantwortlich ist.
Abweichend davon kann der Zahlungspflichtige die Erfüllung auch ablehnen, wenn er die Erfüllung unter Berücksichtigung des Leistungshindernisses im Verhältnis zum Interesse des Zahlungsempfängers nicht zu erwarten hat. In den §§ 280, 283 bis 285, 311 a und 126 Absatz 1 werden die Rechte des Schuldners bestimmt. 1 Verletzt der Gläubiger eine Verpflichtung aus der vertraglichen Verpflichtung, so kann der Gläubiger Schadensersatz für den entstandenen Schaden fordern.
2 Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungspflichtige die Verletzung nicht zu verantworten hat. Abweichend von 286 kann der Zahlungsempfänger Schadenersatz wegen Verzuges nur unter der weiteren Bedingung des 286 geltend machen. Abweichend hiervon kann der Zahlungsempfänger nur unter den ergänzenden Bedingungen der 281, 282 oder 283 Schadenersatz statt der Erfüllung geltend machen.
1 ) Soweit der Zahlungspflichtige die geschuldete Erfüllung nicht oder nicht wie vorgesehen leistet, kann der Zahlungsempfänger nach Maßgabe des 280 Abs. 1 Schadenersatz statt der Erfüllung fordern, wenn er dem Zahlungspflichtigen unterbleibt. 2 Hat der Zahlungspflichtige eine Teillieferung vorgenommen, kann der Zahlungsempfänger nur dann Schadenersatz statt der gesamten Lieferung fordern, wenn er kein Mitspracherecht hat.
3 Hat der Zahlungspflichtige die geschuldete Erfüllung nicht erbracht, kann der Zahlungsempfänger keinen Schadenersatz statt der gesamten Erfüllung geltend machen, wenn die Verletzung der Pflicht unwesentlich ist. Abweichend hiervon ist die Setzung einer Frist nicht erforderlich, wenn der Zahlungspflichtige die Erfüllung schwerwiegend und abschließend ablehnt oder wenn unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien spezielle Sachverhalte bestehen, die die unverzügliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruches gerechtfertigt erscheinen lassen.
Bei Nichteinhaltung einer Frist nach Maßgabe der Natur der Pflichtverletzung tritt an deren Stelle eine Mahnung. Der Erfüllungsanspruch ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der Zahlungsempfänger Schadenersatz statt der Erfüllung erlangt hat. Bei Schadensersatzansprüchen des Gläubigers anstelle der gesamten Erfüllung ist der Zahlungspflichtige nach den §§ 346 bis 348 zum Rückgriff ermächtigt.
1Wenn der Zahlungspflichtige nicht gemäß 275 Abs. 1 bis 3 zu zahlen hat, kann der Zahlungsempfänger unter den Bedingungen des 280 Abs. 1 Schadenersatz statt der Erfüllung fordern. Abweichend von 275 Abs. 1 bis 3 wird die Gültigkeit eines Vertrages nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Leistungspflichtige nicht zur Erfüllung verpflichtet ist und das Erfüllungshindernis bereits bei Vertragsabschluss besteht.
In dem in 284 genannten Ausmaß kann der Zahlungsempfänger nach seiner Wahl Schadenersatz statt der Erfüllung oder Erstattung seiner Auslagen fordern. 2 Dies ist nicht der Fall, wenn der Debitor das Erfüllungshindernis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gekannt hat und auch nicht für seine Unwissenheit verantwortlich ist. Was sind die Ausgangspunkte für Pflichtverletzungen und Darstellungen in: a) §§ 280 I, III, 283? b) § 311a II?
Was ist mit kleinen und großen Schäden (oder "statt der ganzen Leistung")? Der Erfüllungsanspruch ist insoweit ausgeschlossen, als dies dem Zahlungspflichtigen oder jedermann nicht möglich ist. Er kann die Erfüllung ablehnen, soweit dies unter Berücksichtigung des Inhaltes der vertraglichen Verpflichtung und der Erfordernisse von Treu und Glauben einen im Verhältnis zum Interesse des Zahlungsempfängers grob unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erforderlich macht.
2 Bei der Festlegung der vom Zahlungspflichtigen zu erwartenden Leistungen ist auch zu beachten, ob der Zahlungspflichtige für das Erfüllungshindernis verantwortlich ist. Abweichend davon kann der Gläubiger die Erfüllung auch ablehnen, wenn er die Erfüllung unter Berücksichtigung des Leistungshindernisses im Verhältnis zum Interesse des Schuldners an der Erfüllung nicht zumutbar ist.
In den §§ 280, 283 bis 285, 311 a und 126 Absatz 1 werden die Rechte des Schuldners bestimmt. 1 Verletzt der Schuldner eine Verpflichtung aus der vertraglichen Verpflichtung, so kann der Zahlungsempfänger eine Entschädigung für den entstandenen Schaden fordern. 2 Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungspflichtige die Verletzung nicht zu verantworten hat. Abweichend von 286 kann der Zahlungsempfänger Schadenersatz wegen Verzuges nur unter der weiteren Bedingung des 286 geltend machen.
Abweichend hiervon kann der Zahlungsempfänger nur unter den ergänzenden Bedingungen der 281, 282 oder 283 Schadenersatz statt der Erfüllung geltend machen. 1 ) Soweit der Zahlungspflichtige die geschuldete Erfüllung nicht oder nicht wie vorgesehen leistet, kann der Zahlungsempfänger nach Maßgabe des 280 Abs. 1 Schadenersatz statt der Erfüllung fordern, wenn er dem Zahlungspflichtigen unterbleibt.
2 Hat der Zahlungspflichtige eine Teillieferung vorgenommen, so kann der Zahlungsempfänger nur dann Schadenersatz statt der gesamten Lieferung fordern, wenn er kein Mitspracherecht hat. 3 Hat der Zahlungspflichtige die geschuldete Erfüllung nicht erbracht, kann der Zahlungsempfänger keinen Schadenersatz statt der gesamten Erfüllung geltend machen, wenn die Verletzung der Pflicht unwesentlich ist.
Abweichend hiervon ist die Setzung einer Frist nicht erforderlich, wenn der Zahlungspflichtige die Erfüllung schwerwiegend und abschließend ablehnt oder wenn unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien spezielle Sachverhalte bestehen, die die unverzügliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruches gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei Nichteinhaltung einer Frist nach Maßgabe der Natur der Pflichtverletzung tritt an deren Stelle eine Mahnung.
Der Erfüllungsanspruch ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der Zahlungsempfänger Schadenersatz statt der Erfüllung erlangt hat. Bei Schadensersatzansprüchen des Gläubigers anstelle der gesamten Erfüllung ist der Zahlungspflichtige nach den §§ 346 bis 348 zum Rückgriff ermächtigt. 1Wenn der Zahlungspflichtige nicht gemäß 275 Abs. 1 bis 3 zu zahlen hat, kann der Zahlungsempfänger unter den Bedingungen des 280 Abs. 1 Schadenersatz statt der Erfüllung fordern.
Abweichend von 275 Abs. 1 bis 3 wird die Gültigkeit eines Vertrages nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Leistungspflichtige nicht zur Erfüllung verpflichtet ist und das Erfüllungshindernis bereits bei Vertragsabschluss besteht. 1 Der Zahlungsempfänger kann nach seiner Wahl Schadenersatz statt der Erfüllung oder Aufwendungsersatz in dem in 284 genannten Ausmaß fordern.
2 Dies ist nicht der Fall, wenn der Debitor das Erfüllungshindernis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gekannt hat und auch nicht für seine Unwissenheit verantwortlich ist. 280 I, III, 283 und 3G - Schadenersatz statt der Erfüllung bei Ausschluß der Leistungsverpflichtung 2. a) 280 I, III, 283? b) 311 a) § 311 a II?
Was ist mit kleinen und großen Schäden (oder "statt der ganzen Leistung")? Der Erfüllungsanspruch ist insoweit ausgeschlossen, als dies dem Zahlungspflichtigen oder jedermann nicht möglich ist. Hat der Gläubiger unter Berücksichtigung des Inhaltes der vertraglichen Verpflichtung und der Erfordernisse von Treu und Glauben einen im Verhältnis zum Interesse des Schuldners grob unverhältnismäßigen Leistungsaufwand zu leisten, so kann der Gläubiger die Erfüllung ablehnen.
Bei der Ermittlung des vom Zahlungspflichtigen zu erwartenden Aufwandes ist auch zu beachten, ob der Zahlungspflichtige für das Erfüllungshindernis verantwortlich ist. Abweichend davon kann der Gläubiger die Erfüllung auch ablehnen, wenn er die Erfüllung unter Berücksichtigung des Leistungshindernisses im Verhältnis zum Interesse des Schuldners an der Erfüllung nicht zumutbar ist.
280 - Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen (1) 1 Verstößt der Unterhaltspflichtige gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag, so kann der Zahlungsempfänger Schadenersatz für den entstandenen Schaden fordern. 1 Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungspflichtige die Obliegenheit nicht zu vertreten hat. 2. Abweichend von 286 kann der Zahlungsempfänger Schadenersatz wegen Verzuges nur unter der weiteren Bedingung des 286 geltend machen.
Abweichend hiervon kann der Zahlungsempfänger nur unter den ergänzenden Bedingungen der 281, 282 oder 283 Schadenersatz statt der Erfüllung geltend machen. Wird die geschuldete Dienstleistung nicht oder nicht wie vorgesehen erbracht, kann der Zahlungsempfänger unter den Bedingungen des 280 Abs. 1 Schadenersatz statt der Erfüllung fordern, wenn er dem Zahlungspflichtigen nicht nachkommt.
hat, kann der Zahlungsempfänger nur dann Schadenersatz statt der ganzen Erfüllung geltend machen, wenn er kein Mitspracherecht hat. Ist die geschuldete Erfüllung durch den Gläubiger nicht erfolgt, kann der Zahlungsempfänger keinen Schadenersatz statt der gesamten Erfüllung geltend machen, wenn die Verletzung der Pflicht unwesentlich ist.
Abweichend hiervon ist die Setzung einer Frist nicht erforderlich, wenn der Zahlungspflichtige die Erfüllung schwerwiegend und abschließend ablehnt oder wenn unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien spezielle Sachverhalte bestehen, die die unverzügliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruches gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei Nichteinhaltung einer Frist nach Maßgabe der Natur der Pflichtverletzung tritt an deren Stelle eine Mahnung.
Der Erfüllungsanspruch ist grundsätzlich ausgeschlossen, sobald der Zahlungsempfänger Schadenersatz statt der Erfüllung erlangt hat. Bei Schadensersatzansprüchen des Gläubigers anstelle der gesamten Erfüllung ist der Zahlungspflichtige nach den §§ 346 bis 348 zum Rückgriff ermächtigt. Muss der Zahlungspflichtige nach 275 Abs. 1 bis 3 nicht zahlen, kann der Zahlungsempfänger unter den Bedingungen des 280 Abs. 1 Schadenersatz statt der Erfüllung fordern.
Abweichend von 275 Abs. 1 bis 3 wird die Gültigkeit eines Vertrages nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Zahlungspflichtige nicht zur Erfüllung verpflichtet ist und das Erfüllungshindernis bereits bei Vertragsabschluss besteht. In dem in 284 genannten Ausmaß kann der Zahlungsempfänger nach seiner Wahl Schadenersatz statt der Erfüllung oder Erstattung seiner Auslagen fordern.
1 Dies ist nicht der Fall, wenn der Debitor das Erfüllungshindernis bei Vertragsschluss nicht gekannt hat und auch nicht für seine Unwissenheit verantwortlich ist. Im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit, ist § 311a II lex specialis! a) Pflichtverstoß nach §§ 280 I, 283: h. M.: Die Nichtausführung der Dienstleistung ist bereits eine Verletzung der Pflicht. a. A.: Der Erfüllungsanspruch ist wegen der Unmöglichkeit bereits verjährt - ihre Nichtausführung kann daher keine Pflicht sein.
M.: Telos: Beweismittel - der Kreditgeber hat keinen Einblick, wie der Kreditnehmer mit der Angelegenheit umgeht und wird kaum in der Lage sein, eine Verletzung der Pflicht im Zusammenhang mit der Angelegenheit nachzuweisen. b) Pflichtverletzungen im Falle des 311a: Das Leistungszusage gilt trotz Unvermögen, vgl. § 311a I BGB.
Bei teilweiser Unmöglichkeit kommt es auf die Differenzierung an: a) Kleine Schäden = Der Leistungsempfänger erhält die eventuelle Dienstleistung oder den Ersatzanspruch und beansprucht Schadenersatz nur im Hinblick auf den verbleibenden Teil. b) Große Schäden = Der Leistungsempfänger gibt den gesamten Leistungsumfang auf und will Schadenersatz statt der gesamten Dienstleistung.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist dies eine - in der Regel erlaubte - Verbindung von Schadenersatz und Aufhebung. Im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit, ist § 311a II lex specialis! a) Pflichtverstoß nach §§ 280 I, 283: h. M.: Die Nichtausführung der Dienstleistung ist bereits eine Verletzung der Pflicht. a. A.: Der Erfüllungsanspruch ist wegen der Unmöglichkeit bereits verjährt - ihre Nichtausführung kann daher keine Pflicht sein.
M.: Telos: Beweismittel - der Kreditgeber hat keinen Einblick, wie der Kreditnehmer mit der Angelegenheit umgeht und wird kaum in der Lage sein, eine Verletzung der Pflicht im Zusammenhang mit der Angelegenheit nachzuweisen. b) Pflichtverletzungen im Falle des 311a: Das Leistungszusage gilt trotz Unvermögen, vgl. § 311a I BGB.
Bei teilweiser Unmöglichkeit kommt es auf die Differenzierung an: a) Kleine Schäden = Der Leistungsempfänger erhält die eventuelle Dienstleistung oder den Ersatzanspruch und beansprucht Schadenersatz nur im Hinblick auf den verbleibenden Teil. b) Große Schäden = Der Leistungsempfänger gibt den gesamten Leistungsumfang auf und will Schadenersatz statt der gesamten Dienstleistung.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist dies eine - in der Regel erlaubte - Verbindung von Schadenersatz und Aufhebung. Im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit, ist § 311a II lex specialis ! a) Pflichtverstoß nach §§ 280 I, 283: h. M.: Die Nichtausführung der Dienstleistung ist bereits eine Verletzung der Pflicht. a. A.: Der Erfüllungsanspruch ist wegen der Unmöglichkeit bereits verjährt - ihre Nichtausführung kann daher keine Pflicht sein.
Ein Pflichtverstoß ist vielmehr die Ursache für den Leistungsverlust, d.h. eine Form der Verletzung der Pflicht, Streitigkeiten pro Stunde zu schützen. M.: Systematik: 275 IV bezieht sich auf 280, wonach 275 I nur auf die primäre Leistungspflicht Telos: Beweispflicht - der Zahlungsempfänger hat keinen Einblick, wie der Zahlungspflichtige mit der Angelegenheit umgeht und wird ihm kaum eine pflichtwidrige Behandlung der Angelegenheit vorzuweisen haben.
b) Pflichtverletzungen im Falle des 311a: Das Leistungszusage gilt trotz Unvermögen, vgl. § 311a I BGB. "Sie hätten wissen müssen, dass Sie die Dienstleistung nicht leisten können!") 3. kleine und große Schäden Die Differenzierung ist ausschlaggebend für die teilweise Unmöglichkeit: a) kleine Schäden = Der Leistungsempfänger erhält die noch möglichen Leistungen oder den Ersatzanspruch und fordert Schadenersatz nur im Hinblick auf den verbleibenden Teil.
Problemlos ist dies immer möglich b) Große Entschädigung = Der Leistungsempfänger gibt auf die ganze Dienstleistung ab und will statt der gesamten Dienstleistung eine Entschädigung. Aus wirtschaftlicher Sicht ist dies eine - in der Regel erlaubte - Verbindung von Schadenersatz und Aufhebung. Daher: Ein gleichlaufendes Widerrufsrecht nach den Regelungen in 281 I, anzuwenden über den Hinweis in 283, S. 2 oder 311a I, S. 3: - Bei teilweiser Unmöglichkeit (~Teilleistung) kann der Hauptschaden nur beansprucht werden, wenn an der restlichen Erfüllung kein Interesse an der Erfüllung mehr vorhanden ist, § 281 I, S. 3.
Bei einer qualitativen Unzulänglichkeit ( "schlechte Leistung") nur bei erheblicher Verletzung der Pflicht, 281 I, S. 3 --> Verhältnis: Der Prinzip "pacta sunt servanda" sollte man sich aus unerheblichen Gründen nicht vom Vertrage stiehl.