Impressumspflicht Email

Abdruckverpflichtung E-Mail

Die Impressumspflicht gilt nicht nur für die Homepage. Hierin ist eine Impressumspflicht für Unternehmer für E-Mails vorgeschrieben. Sowohl hinsichtlich der Impressumspflicht als auch für den Bereich der Datenschutzerklärung informieren. und die einfache Kontaktaufnahme (inklusive E-Mail-Adresse). Die Pflichtangaben im Impressum können von Land zu Land variieren.

Obligatorische Angaben im Impressum der E-Mail-Signatur

Möglicherweise waren Sie es bisher gewöhnt, eine E-Mail an Ihre Bekannten, Verwandten oder Bekannten zu senden, ohne über die formellen Voraussetzungen zu nachdenken. Jetzt sind Sie grundsätzlich der Impressumspflicht unterworfen - dies trifft auch auf das Impressum in der E-Mail-Signatur zu. Hier können Sie herausfinden, welche Angaben Sie einhalten müssen und welche Angaben in jeder gesendeten E-Mail erscheinen sollen.

Im Mittelpunkt steht aber auch die Pflichtangabe auf der Website: das sogenannte Impressum. Auf wen trifft die Impressumspflicht zu? Die Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums und damit der erforderlichen elektronischen Unterschrift betrifft alle Internet-Seiten, die auf geschäftlicher Basis geführt werden. Ist diese Tatsache vorhanden, ist die Internet-Seite des Stifters impressionspflichtig und die E-Mail sollte eine sachliche Unterschrift enthalten.

Internet-Seiten, die von Privatpersonen betrieben werden, sind von der Impressumspflicht und damit auch von der Signatur der Geschäfts-E-Mail ausgenommen. Die Impressumspflicht ist in diesem Falle beschränkt. Es müssen nur Namen und Adresse vorhanden sein. Sofern der Websiteinhalt über den persönlichen, familiären und ähnlichen Zweck hinausgeht, ist man an die vollständige Impressumspflicht und damit auch an eine GeschäftseMail-Signatur geknüpft.

In der E-Mail-Signatur ergibt sich die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines E-Mail-Impressums aus dem 2006 erlassenen elektronischen Handels- und Genossenschaftsregistergesetz und dem Firmenbuch. Gemäß den EU-Änderungen im Sinne des Handelsgesetzbuches, des GmbH-Gesetzes und des Aktiengesetzes müssen rechtskonforme Pflichtveröffentlichungen in geschäftlichen Schreiben erfolgen - dies betrifft auch das E-Mail-Impressum in der Emailsignatur.

Aus diesem Grund wird die E-Mail als geschäftlicher Brief betrachtet. Die obligatorischen Angaben, die Sie in der E-Mail machen müssen, hängen davon ab, ob Sie im Firmenbuch registriert sind oder nicht. Bitte überprüfen Sie vorab Ihre Angaben zum E-Mail-Aufdruck, da eine falsche E-Mail-Signatur auch zu Warnungen führt. Im Advisor Exchange steht Ihnen ein Rechtsanwalt zur Verfügung, der Ihnen auch beim E-Mail-Impressum in der E-Mail-Signatur mithelfen kann.

Für den E-Mail-Aufdruck in der E-Mail-Signatur gilt, wie bereits gesagt, die selbe formale Regelung wie für Geschäftsbriefe. Dementsprechend müssen die folgenden Informationen im Impressum der E-Mail angegeben werden: Für den E-Mail-Aufdruck in der E-Mail-Signatur gilt hier das selbe wie für den Geschäftsbrief: Selbstverständlich empfehlen wir Ihnen auch, Ihre Telefon- und Faxnummern sowie die Anschrift Ihrer Webseite im Impressum der E-Mail-Signatur anzugeben.

Informieren Sie sich über Pflichtinformationen, die Erstellung von Briefen und E-Mails als Geschäftsbrief. Eine Verlinkung auf die Pflichtinformationen im Impressum der E-Mail-Signatur anstelle der Pflichtinformationen selbst ist nicht erwünscht. Wenn Sie die gedruckte E-Mail ansehen, online durchlesen oder ein Internet-fähiges Mobiltelefon mit schlechter Internet-Nutzung besitzen, kann der Reader das E-Mail-Impressum nicht richtig auslesen.

Selbst wenn Sie eine E-Mail ins Ausland senden, muss das richtige E-Mail-Impressum beachtet werden. Außerdem sollte das E-Mail-Impressum leserlich sein. Neben den obligatorischen Angaben im E-Mail-Impressum gibt es natürlich noch weitere Gestaltungsoptionen hinsichtlich der Emailsignatur. Sie sollten jedoch auf jeden Fall auf ein Bild von sich in der Unterschrift der E-Mail achten - das wirkt nicht professionell.

Wenn das E-Mail-Impressum so konzipiert ist, dass es nicht gerügt werden kann, haben Sie generell Gestaltungsspielraum für die E-Mail-Signatur. Doch auch hier ist weniger bisweilen mehr.

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