Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
97a Urheberrechtsgesetz
Urheberrechtsgesetz 97a97a Umsatzsteuergesetz - Einzelstandard
Hat der Geschädigte den Rechtsverletzer vor der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens zu einer einstweiligen Verfügung zu ermahnen und ihm die Möglichkeit zu bieten, die Streitigkeit durch Unterlassungspflicht mit einer entsprechenden Konventionalstrafe zu beilegen. Wenn der Geschädigte einen Repräsentanten und nicht den Geschädigten warnt, den Verstoß exakt zu beschreiben, muss er den Namen oder die Gesellschaft des Geschädigten angeben, und zwar in welchem Umfang die beabsichtigte Unterlassungserklärung über über den gewarnten Verstoß hinaus geht.
Ein Warnhinweis, der nicht dem Wortlaut von Absatz 1 genügt, ist ungültig. Maßgeblich ist der in S. 2 angegebene Betrag auch dann, wenn gleichzeitig ein Unterlassungs- und ein Verfügungsanspruch erhoben werden. Sätze 2 gelten nicht, wenn der angegebene Betrag nach dem speziellen Umständen des Einzelfalls unangemessen ist. Bei unberechtigter oder unwirksamer Verwarnung kann die gemahnte Partei von für die Ersetzung der zur Verteidigung notwendigen Kosten fordern, es sei denn, dass die Verwarnung für für zum Zeitpunkt des Mahnens nicht feststellbar war.
Mahnkosten nach § 97a Abs. 2 UVG 100 Euro
Diese Bestimmung ist am 11. August 2008 in Kraft getreten und betrifft somit alle Warnungen ab diesem Tag. Sie hängt im Prinzip vom jeweiligen Abmahnzeitpunkt und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzeslage ab. Wenn die Zuwiderhandlung vor dem Stichtag des Vertragsabschlusses erfolgte, aber erst nach diesem Stichtag angemahnt wurde, ist 97 a Abs. 2 UrhG anzuwenden (ständige Rechtsprechung).
Die Hauptanwendungsfälle sind die Nutzung von Produktbildern Dritter in Privatauktionen im Internet (gemäß Brandenburgischem OLG, Beschluss vom 30.02.2009, Az.: 6 U 58/08, OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2012, Az.: 2 U 7/11). Im Falle des File-Sharing eines mindestens laufenden Kinofilmes oder eines Filmes kurz nach dem Start der DVD sollte es keine (nur) unwesentliche Verletzung von Rechten nach 97 a Abs. 2 des UrhG geben.
Ausgenommen hiervon ist eine Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 11. Januar 2010, Az.: 30 C 2353/09-75). Beispiele für Anwendungen sind: das öffentliche Zugänglich machen eines Ausschnitts eines Stadtplans auf einer Privatwebsite, ein Liedtext auf einer Privathomepage, aber auch die oben genannte Nutzung eines Fotos in einem Privatangebot bei einer Internetauktion.
Die Begründung des Gesetzes bezieht sich aber auch auf den jeweiligen Fall, so dass ein Antrag immer zuerst zu prüfen ist.