Fristlose Kündigung wegen Nebenjob

Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wegen Teilzeitbeschäftigung

Die Arbeitgeber warfen den Arbeitnehmern Eigentumsdelikte vor, zum Teil für Cents, so dass eine fristlose Kündigung wegen eines gegen die Einziehung verstoßenden Verhaltens unzulässig ist. In der Regel können Sie jederzeit fristlos durch Abmahnung oder fristlos kündigen, z.B. bei einem Teilzeitjuristen. Wenn Sie dagegen fristlos kündigen, müssen Sie gute Gründe haben und diese in der Kündigung angeben.

Entlassungsklage geglückt

Der Geschäftsführer einer Anwaltskammer wurde wegen ihrer Nebenbeschäftigung als Anwältin ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist abberufen. Folgende Tatsachen standen vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf zur Debatte: Die Klage ist als Geschäftsführer bei einer Anwaltskammer angestellt. Sie ist auch als selbständige Anwältin tätig. Das Arbeitsverhältnis der Frauen beinhaltet explizit eine Nebentätigkeitsklausel. Dementsprechend ist es zulässig, mit Genehmigung der Anwaltskammer eine Anwaltskanzlei zu betreiben und Publikationen und Vorträge vorzutragen.

Das Anstellungsverhältnis wurde von der Anwaltskammer im Nov. 2015 ohne Einhaltung einer Frist von 30.06.2016 gekündigt. Der Geschäftsführung wurde unter anderem der missbräuchliche Einsatz ihrer Mittel für die Nebentätigkeit vorworfen. Der gegen sie erhobene Kündigungsschutzprozess war sowohl vor dem Arbeitsrichter als auch in der nächsten Rechtssache vor dem Landarbeitsgericht Düsseldorf erfolgreich (LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. 4 Sa 869/16).

Die LAG stellte fest, dass der Auftraggeber nach der Beweismittelaufnahme durch das Bundesarbeitsgericht nicht in der Lage war, die vom Geschäftsführer behauptete Rechtfertigung aufzuklären. Der Geschäftsführer hatte geltend gemacht, dass ihr von der Anwaltskammer gestattet worden sei, ihre Mitarbeiter für Fachvorträge und Publikationen einzusetzen. Die LAG Düsseldorf hat zugunsten der klagenden Partei berücksichtigt, dass sie ihre umfangreichen Nebentätigkeiten offen und offen ausübte.

Die nebenberufliche Arbeit betraf fachspezifische Aspekte, die Teil ihrer Arbeit als Managing Director waren. Da der Geschäftsführer in Teilzeit arbeiten durfte, war LAG der Ansicht, dass in diesem Falle vor der Kündigung eine Verwarnung erforderlich sei, auch wenn der Anwalt übermäßig auf die Mittel seines Arbeitsgebers zurueckgriff.

Die LAG Düsseldorf hat dem Geschäftsführer im Unterschied zur vorherigen Instanz für den Zeitraum Nov. 2015 bis Jul. 2016 wegen der erfolglosen Kündigung einen Ausfalllohn zugesprochen. Erfolgt eine Teilzeitbeschäftigung offen und wurde sie zuvor vom Hauptauftraggeber explizit genehmigt, ist eine fristlose Kündigung aufgrund dieser Teilzeitbeschäftigung ohne Vorankündigung nicht zumutbar.

Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer nach Ansicht des Arbeitgebers zu viel Zeit in seine Nebentätigkeit einbringt.

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