Widerruf Kosten Rücksendung

Stornierung der Rücksendekosten

Von wem werden die Kosten der Rücksendung getragen? Wie die Frage der Kostenübernahme zu beantworten ist, hängt vom Einzelnen ab. Sie haben auch die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen. Details zu Ihrem Widerrufsrecht finden Sie in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Widerrufsbelehrung. Der Kunde trägt die Versandkosten der Rücksendung.

Rücksendungskosten bei Widerrufsbelehrung

Während das Widerrufs- und Widerrufsrecht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bisher in der alten Fassung des Paragraphen 312 d BGB vorgesehen war, enthält 312 d BGB neue Fassung nun die Auskunftspflichten für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz. Viele Online-Händler beschäftigen sich neben der Fragestellung, wie die Kosten der Rücksendung (sog. Versandkosten) im Falle eines Widerrufs oder einer Rücksendung zu erstatten sind, mit der Problematik, wie sie den Käufer davon überzeugen können, das Rücksendeporto für die Rücksendung der Ware zu bezahlen.

Gemäß dem ab dem 13.06.2014 gültigen neuen Verbraucherschutzgesetz übernimmt der Besteller die Kosten der Rücksendung von normalen Waren, die per Paket versandt werden können. Die direkten Kosten der Rücksendung der Ware gehen zu Lasten des Verbrauchers, wenn der Gewerbetreibende den Verbrauchern diese Verpflichtung gemäß Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Vorl.

Sätze 1 gelten nicht, wenn der Auftragnehmer sich verpflichtet hat, diese Kosten zu erstatten. Hierzu reicht die Angabe dieser Informationen in der Widerspruchsbelehrung aus. Die Erstellung einer rechtssicheren Belehrung auf der Grundlage der vom Gesetzgeber erteilten Musterbelehrung wird jedoch dadurch erschwert, dass die Rücksendung von Waren, die nicht per Paket versandt werden können - so genannte Speditionsgüter wie Möbel, Wassermatratzen usw. -, an den Kunden nicht möglich ist.

  • In der Folge ist der Besteller im Falle des Widerrufs generell zur Rücksendung der Waren an den Auftragnehmer berechtigt. Der Einkäufer sollte jedoch vor Überraschungen bei den Kosten bewahrt werden. Möchte der Verbraucher diese Waren nicht - auf eigene Kosten - oder - auch auf eigene Kosten - immer selbst zurücksenden, hat er den Besteller bereits in der Rückgabebelehrung über die Kosten der Rücksendung zu unterrichten.

Leicht zu sehen ist, dass es im Zusammenhang mit der notwendigen Information des Bestellers über sein Rücktrittsrecht vor der Auftragserteilung schwer fällt, dies in einer gleichmäßigen feststehenden Rücktrittsbelehrung zu tun, wenn in einem Online-Shop sowohl Paketversand fähige Waren als auch Speditionswaren offeriert werden. Struktur: Allgemeines: OLG Hamm v. 10.12. 2004: Aus Sicht der Vergabe eines unbeschränkten Rückgaberechtes ist der Kernpunkt dieser Rechtsvorschrift, dass die Wahrnehmung des Rückgaberechtes an nichts anderes als die gesetzliche Anforderung, nämlich die rechtzeitige Rücksendung der Ware, gebunden sein darf.

Dieses Widerrufsrecht darf nicht mit Hindernissen für den Konsumenten verbunden sein, die ihn an der Wahrnehmung seines Widerrufsrechts gehindert hätten. Ein solches unzulässiges Hindernis ist die gewünschte Rücksendung der Waren in der ursprünglichen Verpackung und unter Benutzung des Rücksendescheins und des Rücksendeaufklebers. Das OLG Hamburg v. 05.07. 2007: Soweit der Entrepreneur den Konsumenten über die Art und Weise der Rücksendung informiert, müssen diese Verweise korrekt sein und dürfen nicht erkennbaren Widersprüchen zum Gesetzesvorhaben unterliegen.

Der Vermerk "Die durch den Widerruf entstehenden Kosten werden zum günstigsten Tarif erstattet" erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Weil es vorstellbar ist, dass der Konsument auch im Sinne des Unternehmens eine Möglichkeit der Rückgabe von Waren in Betracht zieht, die nicht zu den (denkbaren) günstigsten Tarifen berechnet werden können.

OG Hamburg v. 12.09.2007: Eine in den AGB des Kaufmanns enthaltenen Widerrufsbelehrung, nach der bei Wahrnehmung des Widerrufsrechtes durch Rücksendung der Sache vom Kaufmann nicht unentgeltlich entgegengenommen wird, ist nach 357 Abs. 2 S. 2, 312 c Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit 40-EURO-Klausel: LG Dortmund v. 26.03. 2009: Eine Vertragsvereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Konsumenten über die Rückgabekosten ist für die Verlagerung der Rückgabekosten auf den Konsumenten notwendig, ansonsten bleibt es bei der rechtlichen Bestimmung der kostentragenden Verpflichtung des Unternehmens auch hinsichtlich der Rückgabekosten.

Das LG Frankfurt am Main v. 04.12. 2009: Der Gewerbetreibende muss dem Konsumenten klarmachen, dass er von der gesetzlichen Kostenverschiebungsregelung Gebrauch machen wird, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Das kann durch ausdrückliches Einverständnis, durch eine AGB oder stillschweigend erfolgen. Enthält der Kunde in der Rückgabebelehrung den Hinweis "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu übernehmen, wenn.... der Kaufpreis der zurückzugebenden Sache einen Wert von 40 EUR nicht übersteigt....", so ist seine Intention, diesen Teil des Vertrages zu machen, kenntlich und wird dies auch vom Kunden nachvollzogen.

Der Konsument erwartet - trotz der Einbindung der 40 -Euro-Klausel in die Rückgabebelehrung in den Allgemeinen Bedingungen - nicht, dass an dieser Stelle und in dieser Kleidung mit ihm eine vom Rechtsstreit abweichende Vertragsvereinbarung zur Übernahme der Rückgabekosten zu treffen ist.

Eine solche Ausgestaltung als " Vertragsklausel " in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine verblüffende oder undeutliche Bestimmung im Sinne des § 305 c BGB, die noch nicht einmal Bestandteil des Vertrages geworden ist. Auch wenn man von einer effektiven Aufnahme sprechen wollte, wäre diese Bestimmung (oder der Klauselbestandteil) aufgrund eines Verstosses gegen das Transparenzerfordernis ohnehin ungültig, weil sie dann in ihrem Vertragsinhalt zur Änderung des Gesetzesregelfalles wenigstens nicht eindeutig und unverständlich ist.

Das OLG Hamm v. 02.03. 2010: Liegt gemäß 357 II 3 BGB ein Rücktrittsrecht im Fernabsatz gemäß Artikel 2 46d I 1 BGB vor, können dem Kunden die Kosten der Rücksendung der Ware etc. vertragsgemäß in Rechnung gestellt werden wenn der Rückgabebetrag 40,00 nicht überschreitet. Bei einer ( "vorherigen") Übereinkunft in diesem Sinn kann eine korrespondierende Bestimmung in den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Nutzers ausreichen.

Allerdings genügt der inhaltliche Umfang der Widerspruchsbelehrung allein nicht diesen Vorgabe. Eine notwendige Einigung kann nicht nur im Umfang der Weisung über die Auswirkungen des Widerrufes erfolgen, da die Weisung einseitig ist, nicht zum tatsächlichen Bestellprozess zählt und somit keinen Anspruch auf Vertragsschluss erhebt. Das OLG Koblenz v. 08.03. 2010: Die Weisung über die Auswirkungen des Widerrufes gilt nicht als vertraglicher Vertrag im Sinn dieser Bestimmung, sondern verweist auf die Rechtsfolgen des Widerrufes.

An dieser Einschätzung hat die formelle Aufnahme der Sperranweisung in die Allgemeinen Bedingungen des Beklagten nichts geändert. 312 c Abs. 2 BGB differenziert zwischen den Allgemeinen Bedingungen und den Angaben in der Verordnung nach 240 des Gesetzes zur Einführung des BGB, die auch Angaben über die Folgen des Widerrufs enthält.

Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Bestimmung außerhalb der Widerrufsbelehrung liegt. Die Widerrufsbelehrung des OLG Hamm v. 30.03.2010: Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung spiegelt an sich nicht die Beschaffenheit einer vertraglichen Abmachung wieder. Bei einer Kostenübernahme kann eine korrespondierende Bestimmung in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Nutzers ausreichen.

Dies muss jedoch separat geschehen und ist in der Widerrufsbelehrung nicht ersichtlich. Durch diese Weisung kommt der Gewerbetreibende nur seiner Informationspflicht nach. Das LG Paderborn v. 22.07. 2010: Gemäß 357 Abs. 2 S. 3, Abs. 3, Abs. 2 BGB können dem Kunden die laufenden Kosten der Rücksendung einer Sache, deren Bestellwert den Warenwert von 40,00 EUR nicht überschreitet, "vertraglich" in Rechnung gestellt werden.

Es gibt jedoch keine solche Vertragsvereinbarung. Dies muss separat geschehen und ist in der Anleitung zu den Folgen des Widerrufs nicht ersichtlich. Es kann auch in den Allgemeinen Bedingungen gemacht werden. Ein solcher gesonderter Vertrag besteht jedoch auch dann nicht, wenn nur die Widerspruchsbelehrung in den Allgemeinen Bedingungen berücksichtigt wird, wie es hier der Fall ist ( OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2010 - 4 U 212/09-).

Die Wettbewerber sind nicht wesentlich betroffen, da die fragliche Bestimmung dem Konsumenten schadet und ihn daher leichter vom Ankauf abhält. Die Bestimmung des 357 Abs. 2 S. 3 BGB sieht vor, dass im Fall des Rücktrittsrechts nach 312 d Abs. 2 BGB.

Bei einer Rücksendung nach 1 S. 1 BGB (Fernabsatzvertrag) können die laufenden Kosten der Rücksendung unter gewissen anderen Bedingungen vertragsgemäß erhoben werden. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes dürfen nicht willkürliche Rücksendungskosten an den Konsumenten weitergegeben werden, sondern nur die regulären Kosten. Außerordentliche oder sonstige Sonderkosten, wie sie beispielsweise durch die Inanspruchnahme kostspieliger Inkassodienstleistungen entstehen können, dürfen dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden.

Der zur Weiterberechnung der Rücksendungskosten notwendige Vertrag ist daher auf die laufenden Kosten der Rücksendung zu beschränk. Fracht sammelt Retouren: OG Hamburg v. 30.01.2007: Die allgemeine Bestimmung, dass unfrei verpackte Waren oder Verpackungen nicht akzeptiert werden, kann von einem Interessenten nur dahingehend verstanden werden, dass das Widerrufs- und Rücksendungsrecht an die Freimachung der Lieferung und damit an die Verpflichtung des Kunden zur Vorauszahlung geknüpft ist.

Dies steht jedoch im Widerspruch zur eindeutigen Formulierung der Rechtsvorschrift in 357 Abs. 2 S. 2 BGB, nach der die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rücksendung des Unternehmers zu übernehmen sind. Urteil LG Düsseldorf v. 23.07. 2010: Lehnt ein Internet-Händler die Entgegennahme eines nicht frankierten Paketes zur Wahrnehmung des Rücktritts- oder Rückgaberechtes ab, verstoßen diese gegen 4 Nr. 11 UWG und sind wettbewerbsschädlich.

Das Porto wird im Rechtssinne einer widerruflichen Belehrung unverzüglich erstattet. Die Aufforderung des Online-Händlers an den Käufer, die Rücksendung der Waren im Widerrufsfall richtig zu frankieren, um unnötige Portokosten zu vermeiden, ist nur bei gleichzeitiger Mitteilung an den Käufer gestattet, dass das Gesetz den Käufer zur Kostenübernahme zwingt.

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