Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Besichtigungsrecht Vermieter
Recht des Vermieters auf EinsichtnahmeZustimmung des Pächters
bw) Gemäss Art. 258h OR kann der Vermieter eine Ferienwohnung inspizieren, wenn dies für die Instandhaltung, den Weiterverkauf oder die Neuvermietung der Räumlichkeiten notwendig ist. Aber der Vermieter muss diese Prüfung frühzeitig beim Vermieter melden und seine Belange und Empfindlichkeiten berücksichtigen.
So kann der Pächter beispielsweise einen Termin am Sonntagvormittag abweisen. Bei Inkrafttreten eines Mietvertrages wird das Mietrecht vom Vermieter direkt auf den Vermieter übertragen. Damit kann der Nutzer ab sofort über die Zimmer entscheiden und genießt somit auch strafrechtlich einen Einbruchschutz. Jeder, der die Ferienwohnung oder (je nach Umständen) den Park gegen seinen Willen betritt, ist gemäß Artikel 186 des Strafgesetzbuchs belangt und kann auf Verlangen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Gleiches trifft auf den Vermieter zu. Nach Mietbeginn kann der Bewohner die Ferienwohnung nicht mehr nach Belieben betritt und sichten. Erst wenn der Bewohner die Ferienwohnung wieder verlassen hat. Am Ende des Mietvertrages kehrt das Haus nicht zum Vermieter zurück, sondern der Bewohner zieht aus der Ferienwohnung aus.
Auch der Vermieter hat prinzipiell kein Recht, einen Wohnungsschlüssel zu haben. Wenn er die Ferienwohnung gegen seinen Willen oder ohne Wissen des Pächters betreten würde, könnte dies eine Verletzung des Friedens und damit eine Straftat sein. Wenn der Vermieter dennoch einen Mietschlüssel bei sich haben möchte, sollte er dies im Vertrag oder in einem späteren Vertrag mit dem Vermieter eintragen.
Im Notfall kann es notwendig sein, eine Ferienwohnung umgehend aufzusuchen, weil sie in Brand steht, die Wassergefährdung gefährdet ist oder eine andere Gefährdung auftritt. Der Vermieter kann in solchen Fällen die Ferienwohnung ohne Wissen, auch gegen den Wunsch des Vermieters und ohne vorherige Ankündigung beziehen.