97 Urhg

Ursprünglich 97

Dabei ist zwischen Sachschäden (§ 97 Abs. 1 UrhG) und immateriellen Schäden (§ 97 Abs. 2 UrhG) zu unterscheiden. 9 Unterlassungsanspruch und Schadensersatz. Klage nach §§ 97 I, 16 I UrhG.

abschließend Klage gegen den so gekennzeichneten Nutzer wegen Unterlassung nach §§ 97 I, 19a UrhG und auf Zahlung der Abmahnkosten nach § 97a I 2 UrhG. Inanspruchnahme von A wegen Unterlassung nach §§ 97 Abs. 1, 16 Abs. 1 1 UrhG.

97 UrhG - Einzelner Standard

Der Urheberrechtsverletzer kann von dem Verletzer rechtswidrig für die Entfernung von Beeinträchtigung haftbar gemacht werden, mit dem Risiko der Wiederholung der Entfernung. Das Recht auf einstweilige Verfügung steht auch dann zu, wenn eine Verletzung erstmals bedroht ist. Den Geschädigten hat derjenige, der die Maßnahme vorsätzlich oder fahrlässig ergreift, für den entstandenen Schaden zu entschädigen.

In der Schadensfeststellung kann der Nutzen, den der Rechtsverletzer durch eine Rechtsverletzung erlangt hat, auch unter berücksichtigt beurteilt werden. Die Entschädigungsforderung kann auch auf der Basis des vom Rechtsverletzer als angemessen bezahlten Betrags errechnet werden Vergütung hätte müssen, wenn er die Nutzungsgenehmigung für das verletzte Recht erwirkt hat hätte

Autoren, Autoren von wissenschaftlichen Editionen (Â 70), Fotografen (Â 72) und ausübende Künstler (73) können wegen des SchÃ?dens, der kein Vermögensschaden ist, auch eine Entschädigung in bar fordern, wenn und soweit dies der Gerechtigkeit entspringt.

Das UrhG - Urheberrecht

In Deutschland stattfindende Aufführungen sind nach den Bestimmungen der 66 bis 72 unabhängig von dem Land, dem der darstellende Künstler bzw. der Organisator anzugehören hat, abgesichert. Bei Aufführungen im In- und Ausland sind die §§ 66 bis 72 zugunsten der österreichischen Staatsangehörigen anzuwenden. Ausländische Staatsangehörige sind bei solchen Leistungen vorbehaltlich der Verträge unter der Bedingung zu schützen, dass die Leistungen der österreichischen Staatsangehörigen auch in dem Land, dem der ausländische Staatsangehörige gehört, in etwa in gleichem Umfang wie die Leistungen der Staatsangehörigen dieses Landes abgesichert sind.

Die Reziprozität ist davon auszugehen, wenn sie in einer Mitteilung des Bundesjustizministers über die in dem jeweiligen Land herrschende Gesetzeslage festgeschrieben ist. Außerdem können die zustaendigen Behoerden die Reziprozitaet mit einem anderen Mitgliedstaat vertragsmaessig regeln, wenn dies zur Wahrnehmung der Belange der oesterreichischen Darsteller erforderlich ist.

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Neufassung des 97a UrhG alt bis 09.10.2013 (geändert durch Art. 8 G. vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3714)

Hat der Geschädigte den Rechtsverletzer vor der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens zu einer einstweiligen Verfügung zu ermahnen und ihm die Möglichkeit zu bieten, die Streitigkeit durch Unterlassungspflicht mit einer entsprechenden Konventionalstrafe zu beilegen. Sofern die Verwarnung gerechtfertigt ist, kann die Erstattung der notwendigen Kosten gefordert werden. Die Erstattung der notwendigen Kosten für die Nutzung von Rechtsdienstleistungen für die erste Verwarnung ist in einfachen Ausnahmefällen bei nur geringfügiger Verletzung von Rechten außerhalb des Geschäftsverkehrs auf 100 EUR begrenzt.

Hat der Geschädigte den Rechtsverletzer vor der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens zu einer einstweiligen Verfügung zu ermahnen und ihm die Möglichkeit zu bieten, die Streitigkeit durch Unterlassungspflicht mit einer entsprechenden Konventionalstrafe zu beilegen. Wenn der Geschädigte einen Bevollmächtigten und nicht den Geschädigten selbst warnt, den Verstoß exakt zu beschreiben, zu erklären, in welchem Umfang die Unterlassungspflicht über den gewarnten Verstoß hinaus geht, wenn sie eine Einladung zur einstweiligen Verfügung enthält.

Ein Warnhinweis, der nicht dem Wortlaut von Absatz eins genügt, ist ungültig. Er ist vertraglich durch eine rechtskräftige gerichtliche oder einstweilige Anordnung zur Einstellung des Verfahrens gezwungen. Hat die Verwarnung ungerechtfertigt oder wirkungslos gewirkt, so kann der Verwarnte die Erstattung der zur Verteidigung notwendigen Kosten fordern, es sei denn, es war dem Verwarnenden zum Zeitpunkt der Verwarnung nicht ersichtlich, dass die Verwarnung ungerechtfertigt war.

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