Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Impressum Schweiz Pflicht
Das Impressum Schweiz Obligatorischder Schweiz und Österreichs?
Datenschutzbestimmungen, Impressum und Cookie-Bestimmungen für schweizerische Websites
Und was ist Pflicht, was nicht? Gibt es Sanktionen, wenn es keinen Aufdruck gibt? Was ist mit der Cookie-Verordnung in der Schweiz und der EU? Aber genug davon, lassen Sie uns einen Blick darauf werfen, wie es mit Impressum und Co. ist. In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit dem Impressum, der Erklärung zum Datenschutz, den Copyright- und Cookie-Bestimmungen und geben Auskunft darüber, was aktuell (Stand: Nov. 2016) von Bedeutung ist und wie Sie es für Ihre Website verwenden können.
Für welche Websites gilt die Aufdruckpflicht? Das Impressum ist in der Schweiz für alle Websites obligatorisch, die für schweizerische Verbraucherinnen und Verbraucher Waren, Leistungen oder Arbeiten wie ein elektronisches Buch bereitstellen ("eBook") (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Mit anderen Worten, dies würde auch für ein in der Schweiz verkaufendes dt. Handelsunternehmen zutreffen.
Andererseits müssen Sie sich bei der Bedienung europäischer Verbraucher an das EU-Recht halten. 2. Dieser Abdruckverpflichtung unterliegen auch Anwendungen oder soziale Medien wie der Facebook-Shop, sofern dort etwas zum Verkauf steht. Nähere Angaben im Rahmen des Beitrags zur Abdruckpflicht im Bereich des E-Commerce auf steigerlegal.ch. Wenn man einem Betrieb vorsätzlichen unlauteren Wettbewerbs vorwerfen kann und das Impressum nicht vorhanden ist, kann er auch inhaftiert werden (§ 23 Abs. 1 UWG).
Näheres dazu erfahren Sie im Artikel "Gibt es eine Startseite "Impressum Pflicht in der Schweiz" von Beat Hochheuser, Anwalt. Wozu ein Impressum? Der Aufdruck enthält: Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob dem Impressum eine eigene Webseite zugeordnet ist oder ob die Information in der Fußzeile o.ä. erscheint. Auf vielen Websites wird das Impressum auf einer eigenen Website platziert und bietet weitere Hinweise, z.B. zum Thema Datensicherheit oder Cookie.
Wie finden Sie das Impressum bei Googles und Ihren Website-Besuchern? Für Ihre (potentiellen) Käufer und für Googles ist es ein Signal der Aufgeschlossenheit. Insbesondere für Googles ist das Auftreten eines Imprints ein gutes Signal für die ganze Website, was sich günstig auf das Ergebnis des Rankings auswirken kann.
Im Idealfall sollten Sie daher auch die zugehörige Rubrik "Impressum" aufrufen. Das Impressum ist daher ein Symbol für ein angesehenes Institut und meiner Ansicht nach standardmäßig Bestandteil einer Website. Anders als in Deutschland, wo das EU-Recht Anwendung findet, ist die Cookie-Regel in der Schweiz noch nicht ganz so einschränkend. Es genügt in der Schweiz zur Zeit, die auf der Website eingesetzten Chips, z.B. auf der Impressum-Seite im Rahmen der Datenschutzbestimmungen, anzugeben, wozu sie genutzt werden und dass sie z.B. über den Webbrowser deaktivierbar sind.
Die so genannte "Opt-in", also die Bestätigung von Keksen, wird in diesem Land als "Opt-out" verwendet, das der Nutzer selbst ausschließen muss. Einzelheiten dazu sind im Artikel über gesetzeskonforme Kekse in der Schweiz von Anwalt Martin Steiger zu lesen. Wenn Sie sich an unsere Kundschaft in der EU wenden, sollten Sie das Opt-in-Verfahren nutzen, da Sie sich an ausländische Vorschriften halten müssen.
Inzwischen gibt es viele Plug-Ins, mit denen die Funktionen leicht in die Website integriert werden können. Auf die Verwendung von Google Analytics, Google Analytics, Google Analytics, Google Analytics, etc. muss ausdrücklich verwiesen werden. Hierzu zählen Google Analytics und soziale Medien-Cookies wie z. B. Google Maps. Mit diesen werden die IP-Adressen von Google Analytics zur weiteren Analyse verwendet.
Die IP-Adressen sind persönliche Angaben und unterliegen daher dem Schutz der Persönlichkeit. Nennen Sie es deshalb, wenn es auf der Website zugehörige Funktionalitäten gibt. Ihre Website ist im Prinzip durch das schweizerische Urheberrechtsgesetz abgesichert, weshalb ein "© + Unternehmen" nicht erforderlich ist. Das Copyright umfasst den Inhalt einer "geistigen Schöpfung" mit einem "individuellen Charakter" - wenn Sie also Ihre Website nicht kopiert haben, sollte es auch für Ihre Website zutreffen.
Daher ist es in der Regel verboten, den Inhalt oder die Bilder ohne Genehmigung Ihrer Website zu nutzen. Die Verlinkung auf eine bestimmte Website ist jedoch ohne weiteres erwünscht. Sie sollten in diesem Falle den Autor oder die Quellenangabe und ggf. einen Verweis darauf angeben, beachten Sie die Lizenzbestimmungen, z.B. von istock.
Falls Sie Ihre Werbetexte von einer Werbeagentur verfassen ließen, ist es am besten, diese ebenfalls zu nennen, z.B. im Impressum. Der Artikel über die gesetzeskonforme Nutzung von Bildern und Video bietet zusätzlichen Input. In der deutschsprachigen Ausgabe von Tecan.de beschreiben 21 Tatsachen über den Haftungsausschluss einige lohnende Aspekte.
Einige davon sind nachfolgend zusammengefasst - inwieweit dies für Sie und das schweizerische Recht im Einzelnen zu klären ist, aber einige Gemeinsamkeiten bestehen. In Deutschland beispielsweise ist dieser generelle Strafsatz nicht nur illegal und damit wirkungslos, im schlimmsten Falle wird man auch gewarnt. Wollen Sie Ihre Verantwortung ausschließen, müssen Sie konkreter werden und sich in entscheidenden Situationen den Haftungsausschluß vom Auftraggeber, z.B. bei der Auftragserteilung, durch einen Klick auf die Schaltfläche bestätigt haben.
Wenn Sie wissen, dass Sie auf eine wichtige Webseite verlinken, sollten Sie sich davon unmittelbar "am Link" entfernen, z. B....: "Von einem Download von xy wird dringend abgeraten, da es mit Viren infiziert ist". Eine einfache "wir entfernen uns von der Kante xy" kann jedoch zu zaghaft sein. Aber wie ist es, wenn man auf eine ganz gewöhnliche Webseite verlinkt, deren Inhalte später verändert wurden und nun als Problem eingestuft werden können?
Deshalb wird der Eingriff erst mit Wissen obligatorisch. Nein, wir wollen hier nicht die, den Schweizer gern mal beschuldigte, "Eigenart" verstärken, sondern wieder einen Bezug zu den EU-Richtlinien und speziell der Cookie-Verordnung der EU herstellen. Wenn Sie sich an eine Kundin oder einen Kunden in der EU wenden, müssen Sie, wie oben erläutert, das Opt-in-Verfahren für die Nutzung von Cookies auf Ihrer Website in Übereinstimmung mit dem EU-Recht bereitstellen.
Wenn Sie aber wirklich nur in der Schweiz tätig sind, wäre das nicht vonnöten. Die Angabe, dass das Gebot nur an Personen aus der Schweiz gerichtet ist, ist jedoch nicht rechtskräftig, sondern wird nur im Zweifelsfall verwendet. Wenn Sie beispielsweise nach Deutschland liefern, ist es offensichtlich, dass Sie nicht nur schweizerische Abnehmer haben.
Der Einsatz von sog. Chips sollte in jedem Falle auf der Website erläutert werden, ggf. unter Angabe von bestimmten, z.B. Google Analytics. Man kann in diesem Kontext auch noch ein paar ergänzende Bemerkungen zum Thema Datensicherheit auf der Website machen. Im Impressum können Sie gern betrügen - wir haben auch das Laufrad nicht erneut entdeckt (natürlich ohne Gewähr).