Kündigung Unentschuldigtes Fehlen

Abbruch Unentschuldigtes Fernbleiben

Das Gericht stellt sich jedoch auf die Seite des Auszubildenden unentschuldete Abwesenheitstage im Unternehmen = kündigungsrelevant, da ein ähnliches vertragswidriges Verhalten (unentschuldete Abwesenheit) vorliegt, d.h. durch eine Abmahnung für ein eventuell bestehendes Kündigungsrecht.

BEUTEL, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00

Bei Vorliegen dieser Bedingungen wird der Mitarbeiter unabhängig auf formale Mängel der Warnung hingewiesen (Senat 14 2001 - 2 AZR 147/00 - EzA BGB § 626 nF Nr. 185). 543 Abs. 2 S. 2 ZPO (BAG 16. März 2001 - 2 AZR 147/00 - a.a.O.). Die unentschuldete Abwesenheit eines Mitarbeiters oder Praktikanten für die Zeitspanne des ganzen Arbeitstags ohne hinreichende Informationen des Auftraggebers ist im Falle einer Wiederholung nach einschlägiger Warnung je nach Umständen an sich, eine außerordentliche Kündigung bis begründen ( (siehe BAG-Urteil vom 15.03.2001 - 2 AZR 147/00 - EzA 626 BGB n.F. Nr. 185), in der Regel nicht zulässig.

zitierte über Juris). Obwohl grundsätzlich auch ein unentschuldigtes Fehlen eines Grundes sein kann, kann für eine außergewöhnliche Kündigung "an sich" (vgl. BAG vom 15.03.2001 - 2 AZR 147/00 - Rn. 15 zitiert nach juris, EzA § 626 BGB n. F. Nr. 185). Eine förmlich wirkende Warnung ist für Erfüllung der Warnungsfunktion nicht notwendig (BAG15. März 2001 - 2 AZR 147/00 - Rn. 15, EzA BGB § 626 Nr. 185 ).

Hierfür hat das BAG in seinem Beschluss vom 15.03.2001 - 2 AZR 147/00, EzA § 626 nF BGB Nr. 185, vom:.

Eine Kündigung während des Mutterschaftsurlaubs ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Ein Ausschluss vom Entlassungsschutz für trächtige Arbeiterinnen und Frauen im Mutterschaftsurlaub ist nur in wenigen Fällen möglich. Dies erfordert besonders schwere Pflichtverletzungen. Im dritten Ausbildungsjahr informierte eine Praktikantin ihren Auftraggeber, dass sie geschwängert war. Wenige Wochen später stellte der Unternehmer den Antrag auf Genehmigung der geplanten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit der Schwangerin.

Zudem wurden ihnen häufige, unentschuldete Abwesenheiten und hohe Absenzen vorzuwerfen. Das Fehlen sei auf einen Arztbesuch und Beschwerden während der Trächtigkeit zurückzuführen. Dabei raeumte sie zwar Irrtuemer und Misserfolge gegenueber ihrem Auftraggeber ein, konnte aber auch einige Vorwuerfe als ungerechtfertigt zurueckweisen und betonte gleichzeitig, dass sie die Schulung auf jeden Fall beenden wolle.

Der Kündigung hat die zuständige Behörde nicht zugestimmt. Die Arbeitgeberin stimmte dieser Entscheidung jedoch nicht zu und verklagt das erfolglose Berufungsverfahren. Ein Kündigungsanspruch des Arbeitgebers besteht nicht. 9 Ein striktes, vorübergehendes Verbot der Kündigung von Frauen und Mutterschaften. Eine Kündigung kann nur in sehr wenigen Fällen für möglich erachtet werden.

Dies setzt aussergewöhnliche Bedingungen voraus, die die schutzwürdigen Interessen der Frauen und ihres Nachwuchses hinter dem Arbeitgeberinteresse an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zurückbleiben lässt. Ein wichtiger Grund im Sinn von 626 Abs. 2 BGB genügt nicht, um eine Ausnahmeregelung vom Verbot der Kündigung, z.B. häufige oder unentschuldete Abwesenheit, zu begründen.

Auch die Gefahr der Beeinträchtigung des Trainingsziels (z.B. durch Abwesenheit, Leistungsschwäche) ist an sich kein hinreichender Anlass, einen Schwangerschaftsabbruch oder Mutterschutz zuzulassen. Dies erfordert besonders schwere Pflichtverletzungen der Mitarbeiterin, wie z.B. Betriebsverstöße oder anhaltende Vertragsverletzungen.

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