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Rücktritt vom Vertrag
Aufhebung des Vertrages? Rücktritt vs. Rücktritt vom Vertrag - Allgemeines Zivilrecht
355 IV 1 besagt für die Fall, dass die Sperrfrist nicht 14 Tage und nicht einen ganzen Tag beträgt, dass das Recht auf Widerruf längstens sechs Monaten nach Vertragsabschluss abläuft. Ich kann daraus schlussfolgern, dass es keine Fristen gibt, innerhalb derer nur ein Widerruf ohne Weisung möglich ist.
Klicke in dieses Fenster, um es in voller Grösse zu sehen. Sie sind nicht existent, sondern basieren auf Bedingungen (Vertragsabschluss, Anleitung, Information, Konservierung der Ware, Shopgestaltung,....). Anderenfalls hätte der Verbraucher es in der Hand, den Fristenbeginn durch sein Handeln willkürlich zu verschieben (auch bis zum Ablauf des Widerrufsrechts) und damit sein Recht auf Widerruf an den Endverbraucher auszusetzen.
Klicke in dieses Fenster, um es in voller Grösse zu sehen. Daraus folgt, dass das Recht auf Rücktritt mit der Erklärung des Konsumenten (sei es eine Auftragserteilung oder eine Vertragsannahme ) besteht, und dass es nach 6 Monate abläuft, sofern mindestens ordnungsgemäße Anweisungen erteilt wurden. Die Frist, nach der es nicht mehr mit den Prinzipien von Treu und Glauben zu vereinbaren wäre, wenn ein Gewerbetreibender, der einen Konsumenten nicht angemessen über das Rücktrittsrecht unterrichtet hat, weiter das Recht hätte, vom Konsumenten Dienstleistungen zur Vertragserfüllung zu verlangen, wurde anders bewertet, wenn der Konsument nach x Jahren durch Erklärung eines Widerrufs von seinem fortdauernden Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hätte.
Klicke in dieses Fenster, um es in voller Grösse zu sehen. Die AG nimmt dann zum einen zur Kenntnis, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Erotik-Portalbetreiber per Akzeptanz-E-Mail ein Vertrag unterfertigt wurde. Die AG ist jedoch der Auffassung, dass der Erotik-Portalbetreiber dem Konsumenten im maßgeblichen Falle keine ordnungsgemäße Auskunft über Start und Laufzeit der Widerrufsfrist mit folgendem Wortlaut gegeben hat:
Die Widerrufserklärung des Klägers lautet: "Die Frist beginnt mit Zugang dieser Widerrufserklärung in Textform, jedoch nicht vor Eingang unserer Informationspflichten nach § 312e Abs. 1 S. 1BGB i.V.m. " In der Tat tritt die Widerspruchsfrist nach Maßgabe des Paragraphen 3 12d II BGB erst mit Vertragsabschluß ein. Klicke in dieses Fenster, um es in voller Grösse zu sehen.
Es ist unerheblich, ob im vorliegenden Falle oder in der Regel beim Kläger der Eingang der Weisung in Schriftform mit dem Abschluss des Vertrages zusammenfällt, da der Konsument dies nicht weiß und er auf die Rechtslage hinzuweisen ist. Klicke in dieses Fenster, um es in voller Grösse zu sehen. Dies klingt nach zirkulärem Abschluss: Wenn (wie vom Richter bestimmt) im zu beschließenden Verfahren der Vertragsabschluss mit der Auftragsbestätigung übereinstimmte, dann ist es UNMÖGLICH, ob der reklamierende Konsument wusste, dass Vertragsabschluss und Auftragsbestätigung in seinem Falle übereinstimmten.
Weil selbst dann der Beton (!) Konsument korrekt über seine Rechte aufklärte! Darüber hinaus kann ein Konsument keine Forderungen wegen vermeintlich unzulässiger Anweisungen stellen, wenn nicht "auf die (allgemeine) Rechtslage" Bezug genommen wird, sondern nur, wenn der konkrete(!) Konsument nicht über die für seinen( !) Einzelfall anwendbaren Rechte unterwiesen wurde.
Gemäß dem Text der Belehrung des Klägers über den Widerruf sind jedoch ohne Rücksicht auf den Vertragsabschluss mögliche Rechtsfälle vorstellbar, die die Widerspruchsfrist in Kraft gesetzt haben - obwohl dies nicht der Gesetzeslage entspreche. Klicke in dieses Fenster, um es in voller Grösse zu sehen.