Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Pflichtangaben im Impressum
Obligatorische Angaben im ImpressumObligatorische Angaben im Impressum: Die DL-InfoV wird oft übersehen.
Vor 5 Jahren wurde die Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV) ergangen. Viele Verpflichtete wissen noch immer nicht, dass die Regelung überhaupt existiert und welche Informationsverpflichtungen sich daraus ableiten - auch für das Impressum einer Webseite. Das DL-InfoV basiert letztlich auf der Diensterichtlinie 2006/123/EG und ist somit für alle Diensteanbieter im Sinn der Direktive anwendbar.
Ausnahmen bilden vor allem verschiedene Anbieter in den Bereichen Finanzwesen und Gesundheitswesen. Was müssen Service-Provider angeben? Der DL-InfoV differenziert zwischen Angaben, die nach § 2 immer verfügbar zu halten sind, und Angaben, die nach 3 nur auf Anforderung zur VerfÃ?gung zu stellen sind. Der jederzeit abrufbare Inhalt ist im Wesentlichen mit dem des 5 TMG vergleichbar, d.h. er enthält die Pflichtangaben im Impressum von Auftritten.
Darüber hinaus fordert 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV Informationen zur Betriebshaftpflichtversicherung, namentlich Name und Adresse des Versicherungsunternehmens sowie den geographischen Anwendungsbereich. Muss daher der Hinweis zur Betriebshaftpflichtversicherung in das Impressum miteinbezogen werden? Umfassen die Auskunftspflichten neben dem Impressum auch die Hinweise zur Berufshaftung, stellt sich die Fragestellung, ob die Zusatzinformationen in das Impressum aufzunehmen sind.
Die Leistungserbringer müssen jedoch die erforderlichen Auskünfte vor dem Abschluß eines Vertrags oder, wenn kein solcher abgeschlossen wird, vor der Leistungserbringung erteilen. Daher müssen alle Anbieter, die ihre Kundenverträge über ihre Webseite abschliessen, die Hinweise zur Berufshaftpflicht in das Impressum eintragen.
Kann man Dienstanbieter daran erinnern, wenn die Informationen ausbleiben? Die Kanzlei hatte im Impressum lückenhafte Informationen über ihre Betriebshaftpflichtversicherung auf der Startseite eines Mitbewerbers aufgedeckt. Die fehlende Rechtsinformation wurde vom Landgericht als wettbewerbsrechtlich relevant eingestuft und der Wettbewerber gemäß 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV (Urteil vom 29. 02. 2013, Rs. 4 U 159/12) aufgefordert, keine unvollständigen Auskünfte zu erteilen.
Haben Sie sich jedoch für das Impressum ausgesprochen, sollten die Informationen komplett sein, d.h. auch den geographischen Umfang der Versicherungen angeben. Nach nur einem weiteren Vormonat entschied das Amtsgericht Dortmund, dass die fehlende Information über die Berufshaftung im Impressum die nach 3 Abs. 1 UWG (Urteil vom 26. 3. Mai 2013, Ref. 3 O 102/13) erforderliche merkliche Verschlechterung einer möglichen Verletzung vermisse.
Das ist also eine konkurrenzfähige Kleinigkeit, die man nicht mahnen kann. Firmen, die ihre Leistungen über das Netz verkaufen und mit ihren Kunden über die Startseite einen Vertrag abschliessen, sollten daher die erforderlichen Informationen zur Berufshaftpflicht in das Impressum eintragen.