Bilder ohne rechte

Bildmaterial ohne Rechte

Bilder von Dritten ohne die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers. Wenn urheberrechtlich geschützte Fotos ohne Genehmigung des Urhebers vervielfältigt werden oder infolgedessen kein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf dem eigenen Server gespeichert werden darf, um im Internet zur Verfügung gestellt zu werden. Sie dürfen das Bild- und/oder Videomaterial nicht ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Begrenzung nutzen. Ausschlaggebend ist, wer den Film gemacht hat oder die Rechte daran besitzt.

Bilder (Veröffentlichung)

Ungeachtet des Urheberrechts haben die Bilder das Recht auf ein eigenes Erscheinungsbild. Das heißt, die dargestellten Menschen bestimmen in der Regel, ob und in welcher Art und Weise ein Foto gemacht und publiziert werden darf. Deshalb dürfen Bilder in der Regel nur mit Zustimmung der dargestellten Person publiziert werden.

Der Verzicht auf die Zustimmung ist nur zulässig, wenn ein übergeordnetes staatliches oder privatwirtschaftliches Interesse die Publikation gerechtfertigt. Dies kann jedoch nur mit Einschränkungen akzeptiert werden, vor allem bei Einzelbildern (z.B. bei Berichten über öffentlichkeitswirksame Ereignisse wie Sportveranstaltungen, Konzerten usw. von größerer Wichtigkeit oder bei Presseberichten unter Beachtung der publizistischen Sorgfaltspflicht).

In Zweifelsfällen sollte die Zustimmung der betreffenden Person einholt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Bilder aktuell sind oder vor einigen Jahren entstanden sind. Das Persönlichkeitsrecht der betreffenden Person besteht, so lange sie lebt und zu jeder Zeit durchgesetzt werden kann. Wenn Bilder aus dem Bildarchiv publiziert werden sollen, muss daher vorher geklärt werden, wer die dargestellten Menschen sind, um anschließend ihre Zustimmung zu erhalten.

Das Persönlichkeitsrecht der betreffenden Person kann auch bei Gruppenbildern beeinträchtigt werden, sobald diese auf dem Bild ersichtlich sind. Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist weniger schwerwiegend, wenn keine Person die Unternehmensgruppe verlässt und als solche empfunden wird. Inwieweit dies im einzelnen Fall gilt, muss geprüft werden und nicht anhand einer allgemeinen Regelung wie der so genannten Sechs-Personen-Regel, nach der die persönlichen Rechte von sechs oder mehr dargestellten Menschen nicht mehr beeinträchtigt werden sollen.

Die Schärfe, die Lage einer abgebildeten Figur auf dem Lichtbild oder aus anderen Motiven kann die Publikation ohne deren vorherige Zustimmung daher nicht zulassen. Ein rechtswidriger Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht kann ohne vorherige Zustimmung nur ausgeklammert werden, wenn die fotografierten Menschen nicht identifiziert werden können, z.B. ein Gruppenfoto nur im Kleinformat gedruckt wird oder die Bildauflösung so reduziert wird, dass keine Gesichtszüge oder andere Erkennungsmerkmale erkennbar sind.

In Zweifelsfällen sollte daher vor jeder Veroeffentlichung die Zustimmung aller identifizierten Person einholt werden. Wenn Fotografien im Öffentlichen Bereich gemacht werden, ist dies für alle Beteiligten sichtbar und sind die dargestellten Menschen nur "Zubehör" (z.B. Spaziergänger an einem interessanten Ort), genügt es, wenn das jeweilige Foto auf Wunsch der aufgenommenen Person entfernt wird (sofort vor Ort und zu einem beliebigen späten Zeitpunkt) oder wenn auf die Herausgabe der Fotografien verzichtet wird.

Eine zusätzliche Ansprache und Benachrichtigung der betreffenden Person ist jedoch nicht erforderlich. Andernfalls ist die Zustimmung der betreffenden Person einzuholen. Die Angemessenheit der Informationen ist davon abhängig, ob es sich um die Herausgabe von Gruppenbildern oder Bildern von Einzelpersonen handelt. In einem ersten Falle reicht es aus, die Aufmerksamkeit der Beteiligten auf die Aufnahmen und die anschließende Bekanntmachung der Bilder zu lenken.

Außerdem sollten Informationen zur Verfügung gestellt werden, wie die Bilder zu veröffentlichen sind (Internet, Druckmedien, Werbeflyer usw.). Wenn ein Betroffener der Herausgabe nicht zustimmt, muss dies respektiert werden. Derjenige, der Bilder von Einzelpersonen macht und publiziert, muss anders verfahren. Die oben geschilderte allgemeine Zustimmung reicht hier nicht aus. Stattdessen müssen die Betreffenden die Gelegenheit haben, die zur Verfügung gestellten Bilder zu sehen.

Sie müssen auch über den Zusammenhang der Publikation unterrichtet werden. Beispielsweise wird die Publikation eines erfolgreichen Photos in einem Lagerbericht wohl häufiger angenommen als die Publikation eines falschen oder gar gefährlichen Photos oder wenn jemand in einem sensiblen Zusammenhang dargestellt wird (z.B. um ein Programm für Freizeitaktivitäten für "Problemjugendliche" zu illustrieren).

Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Verwendung von Bildmaterial von Minderjährigen ebenfalls der Genehmigung der Eltern oder Aufsichtspersonen bedarf. Die einmal gegebene Genehmigung kann prinzipiell zu jedem Zeitpunkt widerrufen werden, so dass die Bekanntmachung nach Möglichkeit auch widerrufen werden muss. Andererseits muss beim Einsatz des Internets damit zu rechnen sein, dass einmal publizierte Bilder rasch vervielfältigt, abgespeichert und an den verschiedensten Stellen abgerufen werden können, so dass es nicht mehr möglich ist, sie komplett aus dem Web zu entfernen.

Wer unberechtigterweise Bilder publiziert hat, kann sich zu jeder Zeit gegen die Publikation verteidigen und, falls erforderlich, seine Forderungen zivilrechtlich durchsetzen. Gelangt das Landgericht zu dem Schluss, dass eine rechtswidrige Verletzung der Persönlichkeit vorlag, weil die Bilder ohne Zustimmung oder ohne übergeordnetes staatliches oder privatrechtliches Sicherungsrecht publiziert wurden, kann es neben der Beseitigung oder Zerstörung der betreffenden Bilder die Zahlung von Schadensersatz und/oder Befriedigung auferlegen.

Mehr zum Thema