285 Hgb

269 Handelsgesetzbuch

(§§ 285 Nr. 31, 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB). (§ 285 Nr.

13 HGB). Die Neuregelung gilt gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 und 2 EGHGB nur für selbst erstellte Vermögenswerte, die nach dem 31.12.2015 aktiviert werden. 285 Nr. 3 HGB. und 285 Nr. 9a HGB.

285 HGB Weitere Pflichtveröffentlichungen

a) der Gesamtwert der Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren, b) der durch Grundpfandrechte oder Recht auf Grund der Unterlegung der Art und Form von Deckungsübereignissen gesicherte gesamte Betrag der Passivpositionen; die Unterteilung der unter Punkt 1 der einzelnen Passivposten nach der vorgegeben Struktur; der Gegenstand und das Wesen sowie die finanziellen und rechtlichen Konsequenzen der nicht in der Vermögensrechnung erfassten Verbriefung, soweit die mit den Risiken und Vorteilen verbunden sind und die Berichterstattung der Gesellschaft eine Bewertung der finanziellen Lage der Gesellschaft erfordert; 3b.

die Summe der nicht in der Konzernbilanz erfassten übrigen nicht nach § 268 (7) oder (3) auszuweisenden Finanzverbindlichkeiten, sofern diese Angaben von Belang fÃ?r die Beurteilung der Vermögenslage sind; davon sind die sich aus Pensions- und Verpflichtungsverpflichtungen gegenüber von verbundenem oder assoziiertem Unternehmen in jeweils gesonderter Form zu erfÃ?llen; und zwar 4.

der durchschnittlichen Anzahl der während von Geschäftsjahrs beschäftigten Mitarbeiter in Arbeitsgruppen aufgeteilt; a) der nach § 275 Abs. 2 Nr. 5 strukturierte Sachaufwand von Geschäftsjahrs, b) der nach  275 Abs. 2 Nr. 6 strukturierte Sachaufwand von Geschäftsjahrs; a) der der Tätigkeit in Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligung, Bezugsrecht und andere anteilsbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentschädigungen, Kommissionen, Sozialleistungen aller Art).

3außer Bezügen für, dass Geschäftsjahr die anderen Bezüge zu nennen sind, die in Geschäftsjahr gewährt, bisher jedoch in keinem Jahresabschluß. 6 Dies trifft auch auf für zu: aa)Zusagen an das Mitglied des Vorstands, die dem Mitglied der Konzernleitung unter der Adresse während für den Falle der vorzeitigen Beendigung seines Vertrags unter der Adresse Geschäftsjahrs und der Barwertminderung sowie die Änderungen dieser Zusage durch die Konzerngesellschaft Geschäftsjahrs, die auf der Internetseite gewährt oder regulären vorgenommen wurden; cc)gewährt der vereinbarten Änderungen; dd)Zusagen in diesem Fall an ein Mitglied des Vorstands unter der Adresse regulären, das im Rahmen der Internetseite Geschäftsjahrs seine Versicherung beendigt hat und im Rahmen der Internetseite hierfür erhalten hat.

7Die dem jeweiligen Mitglied des Vorstands von einem Dritten zugesagten Leistungszusagen in Bezug auf sein Tätigkeit als Mitglied des Vorstands oder in Geschäftsjahr gewährt sind zusätzlich offenzulegen. 8Enthält Die Jahresrechnung enthält weitere Informationen zu einigen Bezügen, diese zusätzlich sind auch individuell offenzulegen; b)1die Gesamtbezüge (Abgangsentschädigungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und damit zusammenhängende Leistungen) von Hinterbliebenenbezüge Vorstandsmitglieder und deren Hinterbliebene.

3 Ferner sind die Höhe der laufenden Renten und Pensionsansprüche, die von für für diesen Personenkreis gebildet werden, sowie die Höhe von für die nicht von Rückstellungen begründeten Verbindlichkeiten zu nennen; c) die von gewährten unter Nennung der Zinssätze, der Grundvoraussetzungen und ggf. der von Geschäftsjahr zurückgezahlten oder Beträge herausgegebenen Beträge und der zu Gunsten dieser Personenkreise erhaltenen für; und die Höhe der von für erhaltenen Darlehen; 9.

1 alle Aufsichtsratsmitglieder von Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrates, auch wenn sie aus Geschäftsjahr oder später ausgetreten sind, mit ihrem Nachnamen und zumindest einem vollständigen Namen, einschließlich des Berufsstandes von ausgeübten und, bei börsennotierten Unternehmen, der Zugehörigkeit zu Aufsichtsräten und anderen Aufsichtsgremien im Sinn von  125 Abs. 1 S. 5 des AktG.

2 Der Aufsichtsratsvorsitzende, seine Vertreter und etwaige Aufsichtsratsvorsitzende von Geschäftsführungsorgans sind als solche zu benennen; die Firma und der Firmensitz anderer Gesellschaften, die Höhe des Kapitalanteils, das Grundkapital und das Resultat der zuletzt erfolgten Geschäftsjahrs dieser Gesellschaften, Bezeichnung, die einen Jahresabschluß darstellt, soweit es sich um eine Beteiligung im Sinn von  271 Abs. 1 oder eine solche Aktie betrifft, wird von einer natürlichen oder juristischen Personengesellschaft für verwahrt; 11b. die Firma, der Firmensitz und die Gesellschaftsform von Geschäftsfà als haftende Gesellschafterin der Gesellschaft.

Bei börsennotierten Gesellschaften sind alle Anteile an großen Gesellschaften offenzulegen, die 5 v. H. der Stimmrechtsanteile ausmachen überschreiten; Rückstellungen, die in der Konzernbilanz unter der Position "Sonstige Rückstellungen" nicht mehr separat zu zeigen sind, sind unter überschreiten anzugeben, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben; 13. Bezeichnung und Firmensitz der Muttergesellschaft der Gesellschaft, die den konsolidierten Abschluss erstellt Bezeichnung für den größten Konzern und Stelle, an der der von dieser Muttergesellschaft erstellte konsolidierte Abschluss erstellt wird; 14a.

Firma und Firmensitz der Muttergesellschaft der Gesellschaft, die den Konzernabschluss für fÃ?r den geringsten Konzern erstellt, und der Platz, an dem der von dieser Muttergesellschaft erstellte Konzernabschluss erhältlich ist; 14. wenn der JahresabschluÃ? einer Personengesellschaft im Sinn von § 264a Abs. 1, 264a Abs. 1, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 4, 4, 4, 4. Namen und Geschäftssitz der persönlich haftenden Gesellschafterin und deren Grundkapital; 1. das Vorhandensein von Partizipationsscheinen, Genußrechten, Wandelschuldverschreibungen, Warrants, Optionsrechten, Schuldscheinen oder ähnlichen Rechten unter Nennung der Zahl und der Rechte, die sie vertreten; 1.

die nach § 161 AktG vorgeschriebenen Erklärung unter zugänglich; a)Abschlussprüfungsleistungen, b)sonstige Erklärung, c)Steuerberatungsleistungen, d)sonstige Bestätigungsservices, soweit die AuskÃ?nfte nicht im Konzernabschluss einschlieÃ?lich der Gesellschaft zu finden sind; sowie unter Abschlussprüfungsleistungen Ã?ber Forderungen (§ 266 Abs. 2 A. III). Bei den dazugehörigen Finanzinstrumenten, die unter über mit ihrem Fair Value dargestellt werden, entfÃ?llt eine erplanmäÃ-Abschreibung nach  253 Abs. 3 S. 6, b) Gründe für der Wegfall der Abschreibungen einschlieÃ?lich der Hinweise, die darauf hinweisen, dass die Abschreibungen wahrscheinlich nicht dauerhaft sind; a) ihre Gattung und ihr AusmaÃ?, b) ihr Fair Value, soweit sie nach § 255 Abs. 6 ermittelt werden können.

b) Ausmaß und Beschaffenheit jeder einzelnen Gruppe von derivativen Finanzinstrumenten einschließlich der signifikanten Konditionen, die sich auf die Höhe, den zeitlichen Ablauf und die Sicherheiten auswirken können Gründe Cashflows; 23. mindestens Geschäfte, die nicht unter den Voraussetzungen von marktüblichen entstanden sind, soweit sie materiell sind, mit nahestehenden Gesellschaften und natürlichen Personen, unter Einbeziehung von Informationen über die Beziehungsweise, den Wertverlauf von Geschäfte und anderen Informationen, die zur Einschätzung der Ertragslage erforderlich sind; mit der Ausnahme von Geschäftsarten mit und zwischen Gesellschaften, die direkt oder indirekt 100% der Anteile halten; Informationen über Geschäftsarten können unter marktüblichen zusammengeschaltet werden, sofern die separaten Informationen über nicht zur Bewertung der finanzieller Auswirkun-gen notwendig sind;22.

für die Aktivierungen nach  248 Abs. 2 2 der Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen von Geschäftsjahrs und der auf die selbst erstellten, nicht aktivierten, nicht aktivierten Vermögenswerte des Anlagevermögens; 22. Unter Verwendung von  254, a)der Höhe der Aktiva, Passiva, schwebenden Geschäfte und hochwahrscheinlichen zu erwartenden GeschÃ?ften zur Sicherung, welche Risikoarten in welchen Einheiten und die Höhe der mit Bewertungsmodulen gesicherten Risikoarten enthalten sind, b)für werden die jeweiligen gesicherten Risikoarten, warum, in welchem AusmaÃ? und in welchem Zeitrahmen fÃ?r gensgegenstände oder Zahlungsströme künftig erwartet, sich gegenseitig zu kompensieren, inklusive der Berechnungsmethode, c)Erläuterung von hochwahrscheinlich in den Bewertungsmodulen enthaltenen erwartungsgemÃ?ssigen VorgÃ?

unter Rückstellungen für Renten und ähnliche Obligationen die angewendete aktuarielle Berechnungsmethode sowie die Grundannahmen der Berechnungen, wie Zinssatz, zu erwartende Lohn- und Gehaltserhöhungen und zugrundeliegende Richttafeln; bei der Saldierung von Vermögenswerten gensgegenständen und Verbindlichkeiten nach  246 Abs. 2 S. 2 die Akquisitionskosten und der Marktwert des Nettovermögens gensgegenstände, die Erfüllungsbetrag der Nettoschulden sowie die saldierten Kosten und Erträge; Ziffer 20 lit. a ist dementsprechend zu verwenden; 27.

AuÃ?erdem besteht die Möglichkeit, dass unter täglichen Ausschüttung; darüber sowie Gründe dafür eine Wertberichtigung unterbleibt gemäà  253 Abs. 3 S. 6, einschlieÃ?lich der Hinweise, dass eine dauerhafte BeeintrÃ?chtigung nicht zu erwarten ist; Paragraph 18 ist diesbezÃ?glich nicht anwendbar; 26.

für gemäß Â 268 Abs. 7 im Annex dargestellte Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse die Gründe von Einschätzung vom Risiko der Nutzung; die Gesamtsumme von Beträge im Sinne von  268 Abs. 8, unterteilt in Beträge aus der Aktivierungder selbst erstellten immateriellen Vermögenswerte gensgegenstände des Anlagevermögens, Beträge aus der Aktivierungder latenten Steuer und aus der Aktivierungder Vermögenswerte gensgegenständen zum Fair Value; 31. Dezember 2009.

die den Unterschieden bzw. steuerrechtlichen Vorschriften Verlustvorträgen zugrunde liegen und mit denen Steuersätzen die Wertfeststellungen vorgenommen wurden; 3. wenn passive Steuerabgrenzungen bilanziert werden, die Salden der Steuerabgrenzungen am Ende von Steuersätzen und deren Veränderungen im Verlauf von Erträge; 31. sind der Betrag und die Gattungsart der Einzelfallrechnung Erträge sowie nicht von geringer Tragweite, soweit sie nicht unter dem Einfluss von Beträge stehen; 32.

a Erläuterung der Person Erträge und Ausgaben in Bezug auf deren Höhe und Beschaffenheit, die einem anderen Geschäftsjahr zurechenbar sind, es sei denn, Beträge sind von geringer Wichtigkeit; 31. über von besonderem Interesse, die nach dem Ende von Geschäftsjahrs entstanden sind und weder in der Gewinn- und Verlust-Rechnung noch in der Konzernbilanz berücksichtigt unter Hinweis auf ihre Natur und ihre wirtschaftlichen Folgen stehen; 31. der Gewinnverwendungsvorschlag oder der Gewinnverwendungsbeschluss über

285 S. 1 Nr. 9 lit. a,  286 Abs. 4, 5,  289 Abs. 2 Nr. 5,  314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a, Abs. 2 S. 2,  315 Abs. 2 Nr. 4,  334 Abs. 3,  340n Abs. 3 und  341n Abs. 3 in der Version des Vorstandsvergütungs Offenlegungsgesetzes gelten erstmalig ab dem Jahr 2005 fÃ?r das Jahr und Geschäftsjahr Konzernabschlüsse für

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