Rauchverbot Betriebsrat

Betriebsratsverbot

Anders verhält es sich jedoch, wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt. Ein Rauchverbot kann daher ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht eingeführt werden. SWP Rechtsanwälte - Raucher am Arbeitsplatz In der Rechtslage ( 87 BetrVG) wird klargestellt, dass der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei der Verhängung eines Rauchverbots hat. Ein Rauchverbot kann daher ohne Einwilligung des Betriebsrats nicht durchgesetzt werden. Bereits 2004 befasste sich das Arbeitsgericht Hamm mit einem solchen Verfahren (Aktenzeichen: 10 TaBV 21/04), in dem ein Unternehmer (d.

h. einseitig) ein Rauchverbot in seinem Unternehmen verhängte.

Die Entscheidung: Der Betriebsrat kann gegen ein Rauchverbot des Arbeitgebers klagen, wenn er nicht zustimmt. Denn: Der Betriebsrat hat immer die Forderung nach dem Wegfall von Massnahmen, die sein Recht auf Mitbestimmung unterminieren, da er höchste PrioritÃ?t hat. Die Mitbestimmung des Betriebsrats betrifft die Verhängung eines generellen Rauchverbots sowie die Gestaltung und Umsetzung der Massnahme.

Deshalb ist Mitbestimmung nicht nur erforderlich, wenn überhaupt ein Rauchverbot erlassen wird, sondern auch, wie es ausgestaltet ist. Mitbestimmt sind auch Kontrollvorschriften über die Präsenz am Arbeitsort, die ein Rauchverbot erzwingen sollen. Dennoch Vorsicht: Der Schutz der Nichtraucher hat Vorrang vor den Belangen der Raucher. Auch bei Letzterem hat die Aussage des Betriebsrats wenig Bedeutung.

In diesem Zusammenhang sorgte eine Hamburg-Urteil von 1997 bundesweit für Furore, auch weil das Landgericht die Raucher nicht sehr empfindlich behandelte (Aktenzeichen: 3 Sa 11/97). Das Rauchverbot ist nach der Hamburgischen Rechtsprechung sinnvoll, wenn den Raucherinnen und Raucher ein wind- und regengeschütztes Gebiet zur Raucherentwöhnung in angemessener Distanz zum Arbeitsort zur Verfuegung steht.

Durch den Nichtraucherschutz und die erzieherische Auswirkung auf noch Raucherinnen und Raucher (und damit auch deren Gesundheitsvorsorge, letztendlich konnte der eine oder andere nicht so sehr dazu veranlasst werden, auf den Schlimmstängel zu verzichten) sind die daraus resultierenden Restriktionen überproportional. Aufgrund der gesundheitlichen Gefährdung durch passives Rauchen müssen die Belange von Arbeitgebern und Rauchern am Arbeitsplatz geschützt werden.

Sollte das Unternehmen das Rauchen reduzieren wollen, wäre ein bewusster "Belästigungseffekt" dadurch zu rechtfertigen, dass bei jedem Witterungseinfluss Rauchende aus der Türe geworfen werden. Im Übrigen stellt eine auf der Grundlage von 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erzielte betriebliche Vereinbarung über das Rauchverbot keinen unangemessenen Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der qualmenden Beschäftigten dar.

Unterstützungswürdig sind auch solche Situationen, in denen die "Belästigungseffekte", die die Anzahl der Rauchenden verringern sollen, durch Massnahmen zur Raucherentwöhnung wie Aufklärungsveranstaltungen, Akkupunktur etc. untermauert werden. Wissenschaftliche Studien weisen darauf hin, dass Rauchende öfter an Unfällen am Arbeitsplatz mitwirken. Unbestritten ist auch, dass Tabakkonsum gesundheitsschädigend ist und zu Krankheiten und mehr Raucherentwöhnung führt.

Ein krankheitsbedingter Ausfall könnte auch zu zusätzlichen Belastungen für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sich bringen, die die Verluste ausgleichen müssen. Es ist daher gerechtfertigt, den Rauchern zu drängen. Laut Hamburg-Urteil kann jeder, der sich weiter mit seinem Lkw beschäftigen will, dies auch unter Wind- und Wetterschutz tun. Genau wegen dieser Möglichkeit der freien Wahl unter vernünftigen Bedingungen ist eine solche Massnahme kein unzulässiges Eingreifen in die Privatssphäre der Nichtraucher oder warum Nichtraucher geschützt werden!

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