Anthropologisches Gutachten

Ethnologischer Bericht

Bestimmung der Fahrereigenschaften bei Geschwindigkeitsüberschreitung durch anthropologischen Vergleichsbericht. Aus dem Erfurter Raum : anthropological report / by Sabine Birkenbeil and Horst Bruchhaus. Wenn die Frau das Verbrechen nicht zugibt, wird spätestens ein forensisches anthropologisches Gutachten verlangt, das die. Prinzipien, Kriterien und Verfahrensregeln für Gutachten. e.

von der " Arbeitsgruppe zur anthropologischen Identifizierung lebender Personen.

Menschlich-biometrischer Identitätsbericht - Vergleich der morphologischen Bilder - Radarbild

Die Täter des nachfolgenden Bußgeldverfahrens leugnen trotz eines Blitzlichts oder z.B. einer Rotlichtverletzung mit einem Kamerafoto häufig ihre Täter. Falls der Sachverständige dann nicht in der Lage ist, auf der Grundlage seines eigenen Sachverstands durch Abgleich des Fotos der Straftat mit dem der in der Hauptsache vertretenen Person zu beurteilen, ob eine hinreichende Zustimmung zur Überzeugung vorliegt, kann er auch einen Experten hinzuziehen, der anhand vieler ethnologisch-biometrischer Merkmale der Vereinbarung nachvollziehen kann, ob die betreffende Person der Kfz-Fahrer ist oder nicht.

Die Humanbiologie ist ein Zweig der wissenschaftlichen Ethnologie - der Menschheitswissenschaft und ihrer geisteswissenschaftlichen Weiterentwicklung - und befasst sich vor allem mit der Herausbildung menschlicher Menschen. In einem humanbiologischen, also antropologischen Gutachten werden einige beschreibende morphologische Besonderheiten (z.B. Nasenfalte, Nasenwölbung etc.) oder die Körpermaße des Verdächtigen anhand von Fotos aus der Raumbeobachtungskamera ermittelt und mit den korrespondierenden Eigenschaften des Verdächtigen abgeglichen (BGH, BGH, Richterspruch vom 27.10.1999, NJW 2000, S. 1350; BGH, S. 596).

Dieses Gutachten ist kein allgemeingültiges und weitgehend einheitliches Gutachten (BGH, Entscheidung vom 27.10.1999, NJW 2000, S. 1350, 1351; OG Hamm, Entscheidung vom 26.05.2008, 3 SRWi 793/07; OG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2004, 1 SRWi 281/04). Daher ist es notwendig, über die Liste der dem Lichtbild entsprechenden Merkmale der betreffenden Person hinausgehende Informationen sowie Informationen über die Untersuchungsmethode zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des OG Jena v. 16.05.2006: ).

Struktur: Allgemeines: Täterermittlung - Erkenntnisse zum FahrzeugführerBGH vom 15.02.2005: Von einem sicheren Wissenschaftsstand im Rahmen der ethnologischen Identitätsbewertung kann keine Rede sein. Die Frage, ob die Güte eines Kriminalfotos für ein anthropologisches Gutachten ausreichend ist, muss vom Gericht entschieden werden. 2006: Ein anthropologisches Gutachten ist keine einheitliche Ermittlungsmethode; um es dem Berufungsgericht zu erlauben, die geistige Kohärenz des Gutachtens und seinen Wert als Beweis zu überprüfen, ist es daher notwendig, die dem Lichtbild entsprechenden Merkmale der betreffenden Person aufzulisten und Informationen über die Ermittlungsmethode zu liefern.

Um dem Berufungsgericht zu erlauben, die geistige Kohärenz der Stellungnahme und ihren Wert als Beweismittel zu überprüfen, ist es daher notwendig, über die Liste der dem Lichtbild entsprechenden Merkmale der betreffenden Person hinauszugehen und Auskunft über die Art der Untersuchung zu geben.

Ein anthropologisches Identitätsurteil ist keine einheitliche Ermittlungsmethode, bei der sich die Präsentation im Kern auf die Kommunikation des Prüfungsergebnisses beschränk. Damit das Berufungsgericht die geistige Kohärenz des Sachverständigengutachtens und seinen Beweiswert überprüfen kann, ist es daher notwendig, über die Angabe der dem Lichtbild entsprechenden Morphologiemerkmale der betreffenden Person hinauszugehen.

Vor allem werden Informationen über die Häufigkeit der Merkmale benötigt. Landgericht Düsseldorf v. 07.11. 2012: Die Beschaffung des Sachverständigengutachtens eines Anthropologen ist ein geeignetes Mittel, um dem Landgericht die für die Identitätsprüfung erforderliche Expertise im Hinblick auf das vorhandene Foto des Fahrzeugführers zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt, dass das zuständige Amtsgericht nicht schon bei der Terminbelastung des Betreffenden den Name des eingeladenen Gutachters bekannt geben muss, sondern nur zeitnah.

Normierte Messverfahren OLG Brandenburg vom 28.07.2015: Eine Präsentation, die sich im Kern auf die Übermittlung der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens beschränkt, kann ausreichend sein, wenn es sich um ein allgemeingültiges und weitgehend normiertes Vorgehen wie das Fingerabdruck-Gutachten, die Blutalkoholbestimmung oder die Blutgruppenbestimmung handele. Bei einem standardisierten Vorgehen wird jedoch ein anthropologischer Vergleichsbericht erstellt, in dem eine gewisse Anzahl beschreibender Morphologiemerkmale (z.B. Nasenfalte, Nasenwölbung etc.) oder die Körpermaße des Verursachers anhand von Bildern einer Dokumentations-Kamera im Strassenverkehr ermittelt und mit den korrespondierenden Charakteristika des Verdächtigen abgeglichen werden, aber einfach nicht.

Videomitschnitte zum Nachweis von Geschwindigkeits-, Entfernungs- und RotlichtverletzungenOLG Braunschweig v. 05.07. 2005: Im Gutachten (und in den Urteilsbegründungen) muss offengelegt werden, inwiefern sich die Frequenz eines Einzelmerkmals in der Grundgesamtheit durch eine bestimmte Wahrscheinlichkeitsnummer angeben lässt oder ob es nur ein mehr oder weniger genauer Referenzwert ist, der den Beweismittelwert der Wahrscheinlichkeitsaussagen relativiert.

Auch wenn ein Sachverständiger zu einer sehr großen Eintrittswahrscheinlichkeit für die Täter kommt, genügt dies allein nicht zur Identifikation, sondern es müssen weitere Hinweise zur Verurteilung des Täters hinzugefügt werden. Beweismittelantrag: Der Beweismittelantrag im Straf- und OrdnungswidrigkeitsverfahrenOLG Hamm vom 06.08.2009: Die in einem Gesuch gemachte Aussage ("Es gibt keine eindeutige Zuordnung zwischen der betreffenden und der als Beweis dienender Personen auf dem Titelbild nur zum Teil erkennbar") präzisiert den Zweck des Beweismittels und keine Tatsache des Beweises.

Die Existenz der fraglichen Person ist eine Schlussfolgerung, die sich aus einem Abgleich zwischen dem Bild und der Person und den darauf zu erkennenden Eigenschaften ergebe. Das OLG Celle v. 31.08. 2010: Die Weigerung eines Antrags auf Anhörung seines Bruder, der zum Tatzeitpunkt Autofahrer war und ihm "wie ein Ei dem anderen glich", mit der BegrÃ?ndung, dass die betreffende Person anhand des bei der Vermessung aufgenommenen Fotos ermittelt wurde und die Beweisaufnahme daher nicht notwendig war, verstöÃ?t gegen das Recht der Beweismittel.

Der BGH v. 01.12. 2011: Ein Antrag auf ein anthropologisch-morphologisches Gutachten kann nur abgelehnt werden, wenn ein Anthropologe nicht in der Lage wäre, aus einer Abrechnung des verfügbaren Fotomaterials mit den in der Hauptsache vertretenen Beklagten sowie aus Fotos und Maßen, deren Anfertigung er gemäß 81b StPO zu tolerieren hat, mindestens Aussagen zur Wahrscheinlichkeit der Identifizierung der Beschuldigten mit den von der Überwachungskamera aufgenommenen Taetern zu machen.

Hinzuziehung eines Privatgutachters: LG Hamburg v. 30.01.2008: Kann davon ausgegangen werden, dass sich ohne ein Privatgutachten der Nachweis über die Identität eines Autofahrers erheblich verschlechtert, sind die Gutachterkosten als erforderliche Aufwendungen der betreffenden Person in Ausnahmefällen zu erstatten. Scheitert der Versuch des Beklagten, schwerwiegende Einwendungen gegen den gerichtlichen Gutachter ohne eigenes Verschulden zu erheben, bleibt ihm nichts anderes übrig, als ein eigenes Gutachten einzuholen.

Urteilserfordernisse und Verfahrensprotokoll im BußgeldverfahrenOLG Celle v. 06.11. 2012: Zu den Darstellungserfordernissen im Verfahren bei der Ausnutzung eines anthropologisch vergleichenden Gutachtens. Informationen über die Häufigkeit der gefundenen Merkmalübereinstimmungen sind in der Beurteilung in der Regel nicht erforderlich. Unterbrechung der Verjährung: Begrenzung von VerkehrsdeliktenOLG Bamberg vom 14.01.2011: Die Verjährungsfrist der Verkehrsdelikte nach 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG wird durch die richterliche Verfügung zur Übermittlung eines (anthropologischen) Gutachtens an den Rechtsverteidiger der betreffenden Person zur Klarstellung des Fahrerstatus der betreffenden Person unterbunden.

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