Abmahnung öffentlicher Dienst

Warnung vor dem öffentlichen Dienst

Der gesetzeskonforme Warnhinweis: Ein Wegweiser für HR- und.... - Mario Croset, Markus Dobler.

80 Prozent aller Warnungen sind arbeitsrechtswidrig und industriepsychologisch nachteilig. Diese Arbeit ist ein praktisches Hilfsmittel für den Alltag von HR-Mitarbeitern und Managern. Sie hat eine eindeutige Arbeitgeberperspektive und befasst sich unilateral mit der Warnung der Arbeitnehmer. Nous n' aux la carte. Wir haben keine Kritik an den üblichen Stellen gefunden. Herr Croset ist Rechtsanwalt für Arbeits- und Sozialrecht und hat bereits mehrere Bücher publiziert.

Dr. Markus Dobler ist Arbeits- und Organisationspsychologe und Dozent an der TU Berlin.

Arbeitsgesetz, Entlassung, NPD,

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Antikonstitutionalismus

Durch das gescheiterte Prohibitionsverfahren hat sich das Thema des Umgangs mit der verfassungswidrigen NPD und ihren Angehörigen auch arbeitsrechtlich verschärft. Durch das gescheiterte Prohibitionsverfahren hat sich das Thema des Umgangs mit der verfassungswidrigen NPD und ihren Angehörigen auch arbeitsrechtlich verschärft.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich am 12. Mai 2011 mit der Entlassung eines Mitarbeiters der Finanzverwaltung wegen seiner Zugehörigkeit zur NPD befassen. Die aktive Unterstützung einer verfassungswidrigen Person oder ihrer Jugendeinrichtung kann ein Grund für die Entlassung eines Mitarbeiters im Öffentlichen Sektor aus persönlichen Gründen sein. Gleiches trifft zu, wenn die Vertragspartei vom BVerfG nicht für rechtswidrig erachtet wird.

Wenn jedoch der Dienstherr den Dienstnehmer zur politischen Tätigkeit ermahnt hat, weist er grundsätzlich darauf hin, dass er die Fortführung des Dienstverhältnisses grundsätzlich für sinnvoll hält, wenn in Zukunft keine verfassungswidrigen Tätigkeiten ausgeübt werden. Infolgedessen kann der Unternehmer eine nachträgliche Entlassung nicht mehr allein auf ein ihm zugrundeliegendes Benehmen abstützen.

Das Anfechten des Arbeitsvertrages wegen verfassungswidriger Tätigkeit geht davon aus, dass der Mitarbeiter eine ihm bei seiner Berufung in den Staatsdienst berechtigte Anfrage über seine Loyalität zur Verfassung vorsätzlich missverstanden oder trotz der bestehenden Anzeigepflicht entsprechende Sachverhalte unterdrückt hat. Im Falle: Der Beschwerdeführer ist seit 2003 als Angestellter in den Diensten des beschuldigten Staates tätig.

Vor seinem Amtsantritt war der Beschwerdeführer über seine politische Loyalitätspflicht informiert worden und hatte sich den Prinzipien einer freiheitlich-demokratischen Basisordnung im Sinn des GG verpflichtet. Laut einer Meldung des Landesamtes für Bevölkerungsschutz an die Landesfinanzdirektion arbeitete der Beschwerdeführer 2007 für die NPD und wies mit Rundschreiben auf Ereignisse hin, an denen er zum Teil selbst beteiligt war.

Bei einer dieser Aktionen leitete er das Projekt und war für die Errichtung der sogenannten Karlsruher Basis der Jugendvereinigung der NPD verantwortlich. Nach einer Verwarnung der Obfinanzdirektion nahm die Klägerin wieder an einer Aktion der NPD teil. Der Antragsgegner hat dann das Arbeitsverhältnis fristlos oder alternativ ordnungsgemäß gekündigt und erklärt, der Arbeitsvertrag sei wegen betrügerischer Falschdarstellung angefochten worden.

Die Klägerin ist dagegen. In seiner Klage auf Feststellung macht er die Nichtigkeit der Kündigung und die Ablehnung des Arbeitsvertrages geltend. 2. Auch seine Tätigkeit für die NPD oder ihre Jugendorganisationen würde zu nichts anderem führen, was aus verfassungsfeindlichen Gründen nicht unterdrückt wurde. Der Angeklagte ist der Ansicht, dass der Antragsteller ihn betrogen hat, indem er seine parteipolitische Tätigkeit unterdrückt hat.

Zudem habe er durch diese Tätigkeiten seine Aufgaben schwerwiegend verletzt und sei daher für die weitere Durchführung der aus persönlichen Beweggründen zu leistenden Arbeit nicht in Frage gekommen. Auf der Grundlage dieser Prinzipien bestätigte der Zweite Bundesarbeitsgerichtshof die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts, die sowohl die Ablehnung des Arbeitsvertrages als auch die Entlassung eines Beamten aufgrund von Tätigkeiten für die NPD und ihre Jugendverbände (JN) für wirkungslos erklärte.

Auf jeden Fall habe der KlÃ?ger nach seiner Verwarnung bis zur Entlassung kein als aktiver Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundgesetzordnung anzusehendes Benehmen vorgebracht. Der Bundesarbeitsgericht musste nicht darüber befinden, ob die NPD und ihre Jugendorganisationen als verfassungswidrig anzusehen sind und ob das ermahnte Vorgehen klar gemacht hat, dass die Klägerin etwaige verfassungswidrige Absichten der NPD tatkräftig mitträgt.

Die Herausforderung ist auch nicht effektiv. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichtes musste aufgrund verbindlicher Erkenntnisse des Landesarbeitsgerichtes davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer eine mangelnde Eignung bei der Äußerung nicht bekannt war. Hinweis: Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes stellt nicht fest, dass "rechte" Beamte grundsätzlich nicht kündbar sind.

Auch außerhalb des Öffentlichen Dienstes ist der Unternehmer aufgrund seiner Sorgfaltspflicht und des Grundsatzes der Gleichbehandlung vor allem in der Sonderform des 75 Abs. 1 BetrVG zur Reaktion auf Verstöße angehalten. Sie muss gegen diejenigen Mitarbeiter vorgehen, die fremdenfeindliche Aktivitäten durch Mahnung, Verwarnung, Überstellung, einfache Entlassung oder ausserordentliche Entlassung ausüben. Insofern genügen fremdenfeindliche Aussagen für eine ausserordentliche Entlassung.

Stichworte: Arbeitsgesetz, Entlassung, NPD, Politik, Öffentlicher Sektor, Warnung, Anti-Verfassungsgesetz.

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