überbelegung von Wohnraum

Wohnraumüberfüllung

Hochgeladen von Heike Sudmann, Die Linke. Ziel ist es, die Mindestanforderungen an den Wohnraum zu überprüfen, Reparaturanweisungen zu erteilen und Maßnahmen gegen eine Überbelegung des Wohnraums zu ergreifen. Es gibt immer Wohnraum.

Rechtsvorschriften

den Wohnungssuchenden, soweit sie Unterstützung benötigen, bei der Wohnungsbeschaffung zu unterrichten. Die Kommunen arbeiten nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Behebung von Verwaltungsmissständen im Wohnungswesen hin. In den Nebengebäuden und im Freien ist die Regelung des Absatzes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Gebietskörperschaften können regelmäßig Inspektionen vornehmen, besonders bei Vernachlässigung von Wohnhäusern und Freianlagen.

Abweichend hiervon gilt dieses Recht nicht für den Wohnraum des Entsorgungsberechtigten. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gilt: 2 Wohnen ist ein abgeschlossener Bereich, der für eine dauerhafte Nutzung durch den Entsorgungsberechtigten vorgesehen ist. Dies können Wohnhäuser, Appartements oder individuelle Lebensräume sein.

Ein Verwaltungsmissstand liegt vor, wenn die Nutzung für Wohnzwecke wesentlich eingeschränkt ist. Die Nutzung zu Wohnnutzungszwecken ist vor allem dann wesentlich eingeschränkt, wenn eine oder mehrere der in 4 aufgeführten Ausrüstungsanforderungen nicht eingehalten werden und der Entsorgungsberechtigte seinen Verpflichtungen nach 5 nicht nachkommt.

Das kann sich vor allem daraus erklären, dass erforderliche Wartungsarbeiten gemäß Ziffer 6 nicht durchgeführt wurden. Der Verfügungsberechtigte ist der Besitzer oder hat die Befugnis, über die Wohnung aufgrund eines anderen, ihm zustehenden Rechtes zu verfügen. Ein Bevollmächtigter und der Hausherr sind demjenigen gleichgestellt, der über die Immobilie verfügen darf. Bewohner sind diejenigen, die die Unterkunft aufgrund eines Miet- oder anderen Rechtes nutzen.

Die Wohnfläche muss mindestens wie folgt ausgestattet sein: I. ausreichend natürliches Licht und Lüftung, II. Witterungs- und Feuchtigkeitsschutz, III. Energieanschluss, Wasserver- und -entsorgung, I. Kamin oder Heizung, II. Sanitäranlagen. Im Freigelände muss der Zugang zu Wohnhäusern und, falls verfügbar, zu Innenhöfen und Kinderspielplätzen funktional und benutzbar sein.

Möbliert, gewartet und restauriert wird die Wohnung vom Berechtigten so, dass ihre bestimmungsgemäße Verwendung für Wohnzwecke sichergestellt ist. In den Nebengebäuden und im Freien ist die Regelung des Absatzes 1 sinngemäß anzuwenden. Hat die Stadtverwaltung Beweise für Missstände, so sollte sie geeignete Vorkehrungen treffen, um den Sachverhalt festzustellen.

Stellt sich aufgrund der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Tatsachenfeststellung heraus, dass der Verwaltungsmissstand vor Ort gerechtfertigt ist, kann die Kommune den Verfügungsberechtigten anweisen, weitere erforderliche Tatsachenfeststellungen vorzunehmen. Wie der Sachverhalt von der Kommune bestimmt wird. a) Die gemäß Abs. 2 bestellten Maßnahmen gehen zu Lasten des Verfügungsberechtigten.

Ergibt die Ermittlung keine Bestätigung des Verdachts, werden die entstandenen Aufwendungen dem zur Verfügung stehenden Warenempfänger erstattet. Der Verfügungsberechtigter sollte vor Erlass einer Verfügung durch die Kommune zur freiwilligen Nachbesserung unter Setzung einer Frist aufgefordert werden; dies ist nicht der Fall, wenn die Kommune nach der Natur und dem Ausmaß der Beschwerden unverzüglich eine Verfügung erlassen muss. Der Verfügungsberechtigter weist nach, dass die Behebung des Missbrauchs im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Immobilie nicht in vollem Umfange durchführbar ist.

Abweichend hiervon kann auf eine Bestellung verzichtet werden, wenn der Entsorgungsberechtigte den Nachweis erbringt, dass die Wohnung zu Wohn- und Aufenthaltszwecken an Dritte geliefert wird. Bei einer Ersatzbeschaffung nach Abs. 2 werden die Aufwendungen als Belastung des Grundstücks oder des Erbbaurechts auf dem Gelände ausgesetzt. Die Mindestausrüstungsanforderungen nach 4 Abs. I sind nicht gegeben und können nicht gefertigt werden, die Gesundheit der Anwohner ist erheblich gefährdet.

Die Unbrauchbarkeitserklärung ist dem Überlassungsberechtigten und den Bewohnern bekannt zu machen. In unbewohnbaren Wohnungen wohnende Personen sind bis zu einem von der Kommune zu definierenden Zeitraum zur Räumung gezwungen, sofern geeignete Alternativwohnungen zu angemessenen Konditionen zur Verfuegung stehen. Wird die verfuegbare Wohnung unbesiedelbar und ist er dafuer verantwortlich, so hat er auf Antrag der Kommune dafuer zu sorgen, dass die Bewohner anderswo zu angemessenen Konditionen unterkommen.

Ein unbewohnbarer Wohnraum darf nach der Zwangsräumung nicht für den Wohnbereich belassen oder in Gebrauch genommen werden. Abweichend davon darf eine Wohnung nur zur Verfügung gestellt oder genutzt werden, wenn für jeden Einwohner eine Mindestwohnfläche von 9 m und für jedes weitere Mitglied bis zum Alter von sechs Jahren eine Mindestwohnfläche von 6 m² zur Verfügung steht.

Der Wohnraum ist nach der Wohnraumverordnung vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2346) in der derzeit gültigen Version zu errechnen. Wenn der Wohnbereich zum Zeitpunk der Räumung nicht den in Abs. 1 genannten Standard erfüllte. Hat der Verfügungsberechtigte oder die Bewohner überfüllte Wohnungen zu verlassen, kann die Kommune bis zum Erreichen der ordnungsgemäßen Nutzung auffordern.

Die Stadtgemeinde kann durch Gesetz Bereiche mit erhöhten Wohnbedürfnissen definieren, in denen Wohnungen nur mit Erlaubnis für andere Zwecke genutzt werden dürfen. Die Statuten können weitere Regelungen über die finanziellen Bedingungen für die Bewilligung oder Sanierung in einen älteren oder vergleichbaren Zustand zur Sanierung von Wohnungen vorsehen. Die Verfügungsberechtigten und die Bewohner haben Auskunft zu erteilen, Dokumente einzureichen und zur Einsicht bereitzustellen, soweit dies zur Umsetzung dieses Bundesgesetzes notwendig ist.

Der Vertreter der Kommunen ist mit Zustimmung der betreffenden Bewohnerinnen und Bewohner befugt, Grundstück und Wohnraum zu inspizieren, wenn dies für die Beschlussfassung über eine Massnahme nach diesem Bundesgesetz notwendig ist, vor allem wenn es nicht genügt, Informationen einzuholen. Wenn ein konkreter Beweis dafür vorliegt, dass Wohnraum entgegen 8 unzulässigerweise genutzt wird oder gemäß 9 überfüllt ist, können Parzellen und Wohnraum ohne Vorankündigung und ohne Zustimmung der betreffenden Bewohnerinnen und Bewohner bezogen werden.

Der Verfügungsberechtigter und der Bewohner sind zur Duldung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Massnahmen und gegebenenfalls zur vorübergehenden oder dauerhaften Räumung der Wohnung angehalten. Die zur Inanspruchnahme der Wohnung berechtigten Bewohner können auf Verlangen über den Verfahrensstand, die Feststellung des Sachverhalts und die dem Überlassungsberechtigten erteilten Verfügungen unterrichten.

In diesem Fall werden die Personen, die über einen Auftrag verfügen können, über die geplante Informationsübermittlung an die Bewohner informiert. der Verpflichtung zur Aufklärung nach Maßgabe von Artikel 5 Abs. 5, Abs. 5, Abs. 5, Abs. 5, Abs. 5, Abs. 5, Abs. 5, Abs. 5, Abs. 5, Abs. 5, Abs. 5, Abs. 5, nicht nachkommen.

Die Stadtgemeinde ist die Behörde im Sinn von 36 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsstrafrechts in der durch Art. 18 des Bundesgesetzes vom 11.10.2013 (BGBl. I S. 3786) geänderten Fassung des Verwaltungsstrafrechts vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602).

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