Wettbewerbsverstoß Melden

Melden von Wettbewerbsverstößen

Um Ihre Produkte zu sehen, loggen Sie sich bitte ein. Die wichtigste Forderung im Falle eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist das Unterlassungsrecht. kann bei der Wettbewerbsbehörde über einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht klagen, d.h. Kunden, Wettbewerber, Geschädigte, Meldung an die Wettbewerbsbehörde.

Fehlender Abdruck auf der Website und in den sozialen Medien - Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Verbraucher haben die Möglichkeit, sich bei der Wettbewerbsbehörde über einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu beschweren.

Warnverfahren

  • die Wettbewerber, d.h. jeder Gewerbetreibende, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Lieferant oder Käufer von Waren oder Leistungen in einem bestimmten Wettbewerb steht; - Vereinigungen mit Rechtsfähigkeit zur Wahrung wirtschaftlicher Belange (Wirtschafts- und Berufsverbände, Vereinigungen zur Verhinderung des unfairen Wettbewerbs). Eine Wettbewerbsvereinigung muss laut Statuten der wirtschaftlichen Interessenförderung dienlich sein.

Zur Nachbesserung oder Minderung ist ein Verein jedoch nur berechtigt, wenn er über eine bedeutende Anzahl von Unternehmen verfügt, die Waren oder Leistungen der gleichen oder einer verwandten Gattung auf dem gleichen Absatzmarkt verkaufen, wenn sie in der Lage sind, ihre gesetzlichen Pflichten, vor allem nach ihren persönlichen, materiellen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, zu erfüllen, und wenn die Verletzung die Belange ihrer Gesellschafter betrifft; wenn diese Bedingungen nicht erfuellt sind, besteht ein Rechtsanspruch nicht.

Bekanntester Wettbewerbsverband ist die Zentralstelle zur Bekämpfung unlauterer Mitbewerber. Wichtigster wettbewerbsrechtlicher Aspekt ist der Erlass von Unterlassungsansprüchen. Sie kann dazu verwendet werden, zu verlangen, dass das unerlaubte Benehmen beendet oder in der Folge nicht wiederaufgenommen wird. In Anbetracht der drohenden erneuten Verletzung ist der Rechtsverletzer auch dazu angehalten, den Antrag innerhalb weniger Tage oder gar innerhalb weniger Tage (je nach Verletzungsart ) durch eine strafrechtliche Abmahnung zu erfülle.

Unterlassungsansprüche bestehen jedoch nicht, wenn eine Verwarnung eines Mitbewerbers oder eines Verbandes missbräuchlich ist, z.B. weil sie ausschliesslich darauf abzielt, für sich oder einen Anwalt einen Ertrag aus Verwarnungsgebühren zu erzielen (Hilfe bei der adäquaten Beantwortung einer Verwarnung). Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch im Einzelverfahren äußerst schwer, die Justiz von einer missbräuchlichen Verwarnung zu überzeugen bzw. zu unterrichten.

Der Täter hat sich mit der Vorlage einer Abmahnung mit Strafe dazu zu verpflichten, in Zukunft auf wettbewerbswidriges Handeln zu verzichten, indem er eine Konventionalstrafe vermeidet. Im Einzelfall wird die Konventionalstrafe festgelegt und auf Verlangen des Geschädigten vom zustaendigen Richter auf ihre Tauglichkeit ueberprueft.

Zur Befriedigung des kartellrechtlichen Unterlassungsanspruchs genügt die Vorlage einer solchen Erklärung ohne entsprechende Zusage einer Vertragsstrafe nicht. Andernfalls wird der Zuwiderhandelnde nicht effektiv daran gehindert, die Zuwiderhandlung in Folge ohne schwere Sanktionen zu begehen. Daher genügt es nicht, wenn sich der Beschwerdeführer an die Warnung halten oder nur versichern wird, dass er das reklamierte Vorgehen nicht wiederhole.

Doch der Werbetreibende ist auch für das strafbare Handeln der von ihm beschäftigten Mitarbeiter in hohem Maße kartellrechtlich verantwortlich. Legt der Rechtsverletzer nicht auf freiwilliger Basis eine hinreichende Erklärung ab, kann der Anspruchsberechtigte seinen Antrag einreichen. Der Zuwiderhandelnde wird in der Regel vorab gewarnt, in der Zukunft nicht mehr gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen.

Erfolgt die Abmahnung nicht innerhalb der vorgegebenen, oft sehr kurzfristigen Fristen, kann ein Gerichtsverfahren, in der Regel ein einstweiliger Verfügungsprozess, eingeleitet werden. Bei einem solchen Gerichtsverfahren kann das zuständige Gericht innerhalb weniger Tage ohne Anhörung eine Entscheidung treffen und die Einstellung des Verletzers anordnen. Für eine kostengünstigere Lösung von Wettbewerbsrechtsstreitigkeiten kann die Schlichtungsstelle auch bei der Industrie- und Handelskammer einberufen werden.

Ein Warnhinweis ist eine ausdrückliche Bitte an den Rechtsverletzer, das wettbewerbsfeindliche Vorgehen unverzüglich einzustellen und sich zu unterlassen. Der Warnhinweis kann mit einem informellen Brief oder auch per Telefon geschehen. Die Verwarnung sollte jedoch aus Nachweisgründen per Einschreiben/Empfangsbestätigung oder per Kurier verschickt werden.

In der Regel beinhaltet die Warnung folgende Textstellen (vgl. Beispieltext einer Warnung des Wettbewerbszentrums): - Präsentation von wettbewerbswidrigem Verhalten in der Regel mit einer knappen rechtlichen Beurteilung. - Ersuchen um Unterlassungsfreiheit und die Abgabe einer Erklärung mit der Zusage einer Vertragsstrafe innerhalb kürzester Zeit. - Die Anforderung der Zahlung der durch die Verwarnung entstehenden Auslagen.

Im Falle einer begründeten Verwarnung ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht auch dazu angehalten, einem Wettbewerber die für eine angemessene Klage erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Anwaltshonorar: Für eine Verwarnung mit mittlerem Schwierigkeitsgrad gemäß Nr. 2400 VVV RVG wird eine Gebühr von 1,3/10 erhoben, die je nach Wert des Objekts zwischen 500,00 und 1.000,00? liegt.

Wettbewerbsverbände können nur einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (pauschale Abmahngebühr) durchsetzen. Ist eine aussergerichtliche Aufklärung der Zuwiderhandlung nicht möglich, muss eine kartellrechtliche Klageschrift bei einem kompetenten Richter eingereicht werden, die in der Regel auf eine einstweilige Anordnung (e. V.) wegen der Dringlichkeit abzielt. Im Regelfall sollte ein Anwalt mit Erfahrung im Wettbewerbsrecht hinzugezogen werden.

Unterlassungsklagen sind ein wirksames Mittel, um Verletzungshandlungen sofort zu unterlassen. Ein einstweiliger Verfügungsbeschluss kann innerhalb weniger Tage (oft auch noch am gleichen Tag, bei einigen Gerichtshöfen auch innerhalb weniger Stunden) ohne Anhörung ergehen. Ein Unterlassungsantrag ist nur so lange möglich, wie die Sache als dringend angesehen wird, d.h. zwischen der ersten Bekanntgabe der Verletzungshandlung und der Einreichung des Antrags können nur wenige Wochen vergehen.

Die in der Warnung festgelegten Zeiten müssen daher angemessen kurz sein. Wird die einstweilige Anordnung vom Richter bewilligt, wird die einstweilige Anordnung bis zur rechtskräftigen Feststellung des Verstoßes und der Androhung einer Geldbuße von bis zu 250.000 Euro oder einer freiheitsentziehenden Anordnung befolgt.

Die Verletzerin ist an das richterliche Zustellungsverbot der Einstweiligen Anordnung geknüpft. Die Einreichung von Rechtsbehelfen befreit den Rechtsverletzer auch nicht von der Verpflichtung, der Aufforderung nachzukommen. Es handelt sich nicht um eine definitive, sondern nur um eine provisorische Maßnahme. Die Verjährungsfrist ist jedoch bis zu 6 Monaten nach Wirksamwerden der Anordnung gehemmt.

Daher wird die Partei, gegen die die Anordnung ergangen ist, vom Kläger in der Folge in der Regel zur Abgabe einer Schlusserklärung auffordert. Die Beklagte anerkennt damit die vorläufige Anordnung als abschließende Vorschrift und verwirft das Ausgangsverfahren, das wegen des provisorischen Wesens der Anordnung tatsächlich noch hätte geführt werden müssen.

V. Verfahren ist auch ein ordentliches gerichtliches Verfahren (Hauptsacheverfahren) durchzuführen und eine Klageschrift beim sachlich befugten Richter einzureichen. Bei der einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine Zivilklage, für die in der Regel das Landesgericht verantwortlich ist, wenn der streitige Betrag - wie bei den meisten kartellrechtlichen Streitigkeiten - über 5000 Euro ist.

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