Abmahnung 3 Funktionen

Achtung 3 Funktionen

Dokumentationsfunktion Die Warnung erfüllt letztlich auch eine Dokumentationsfunktion. 3/13. 2. Funktionen der Warnung. Die Dokumentationsfunktion: Die Warnung weist auf eine Pflichtverletzung hin.

Im Arbeitsrecht beanstandet ein Arbeitgeber ein bestimmtes Fehlverhalten eines arbeitsvertragswidrigen Arbeitnehmers und droht gleichzeitig mit negativen Rechtsfolgen bei einer Wiederholung. - I. Rechtlicher Charakter und Funktionen.

Warnung Teil 1: Funktionen der Warnung

Zum besseren Verständnis, warum bei einer Abmahnung bestimmte Formalitäten zu beachten und Mindestvorschriften zu beachten sind, ist es notwendig zu berücksichtigen, was die Abmahnung nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs tatsächlich zu einem bestimmten Zwecke erfülle. Der Warnhinweis enthält eine Erinnerungs- und Warnungsfunktion, eine Warnungsfunktion sowie eine Doku-fikation.

Erstens hat die Warnung eines mit den Instrumenten der Abmahnungen, Mahnungen und Warnungen ohne rechtliche Konsequenzen gemein. Außerdem soll damit das arbeitsvertragswidrige Handeln des Mitarbeiters gerügt werden. Die Arbeitgeberin erklärt sich mit dem Benehmen des Mitarbeiters nicht einverstanden und missbilligt ihn.

Die Zielsetzung der Warnung sollte daher nach dem "Idealbild" der Warnung sein, den Mitarbeiter durch den Verweis auf sein schlechtes Benehmen zu zukünftigem vertragskonformen Handeln zu ermutigen, denn der Mitarbeiter, dem sein schlechtes Benehmen eventuell gar nicht bewußt ist, wird dies dann auch nicht abändern. Andererseits ist es genau dieses blasse Benehmen, auf das der Mitarbeiter bewußt aufmerksam gemacht werden sollte, damit er im Fall einer nachträglichen Entlassung nicht von den zugrundeliegenden Ursachen vollkommen verwundert wird.

Das entscheidende Unterscheidungskriterium zu den Instrumenten ohne rechtliche Folgen ist die Anzeige- und Meldungsfunktion. Bei einer Verwarnung hat der Unternehmer der Erklärung seiner Ablehnung des Verhalten des Arbeitnehmers beizufügen. Beispielsweise muss nach dem Verweis auf das Verhalten des Mitarbeiters klargestellt werden, dass es bei wiederholten ähnlichen Verstößen gegen die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag zu einer Entlassung durch den Auftraggeber kommt.

Dies soll die Mitarbeiter davor warnen, dass sie mit Folgen konfrontiert werden, wenn sie nicht aufhören, gegen ihren Arbeitsvertrag zu verstoßen. Der Mitarbeiter sollte sich darüber im Klaren sein, dass der Auftraggeber seine "Beschwerde" ernst nimmt und dass er nicht bereit ist, das Beschäftigungsverhältnis aufrechtzuerhalten, wenn der Auftraggeber sein Handeln nicht im Interesse des Arbeitgebers abändert.

Nach dem " idealen Bild " der Warnung dient diese Warnungsfunktion auch tatsächlich dem Zweck, den Mitarbeiter "wieder auf den Weg der Tugend" zu bringen und Auseinandersetzungen, Unverständnisse und Stimmungsschwankungen im Beschäftigungsverhältnis zu reduzieren. Die Warnung ist daher von ihrem Entstehen her tatsächlich ein gutes Mittel zur Wahrung des Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnisses, obwohl die Warnung in der Realität von vielen nur als notwendiger Schritt zur Bekanntmachung erachtet wird.

Es ist daher auch zu beachten, dass das abgenutzte Beschäftigungsverhältnis auch durch eine Abmahnung geheilt werden kann. Diese Warnung dient letztendlich der Dokumentation. Die Arbeitgeberin muss immer die spezifischen Gegebenheiten und das Verhalten angeben, die durch die Warnung abgedeckt werden sollen. Es ist daher immer ratsam, eine schriftliche Verwarnung auszusprechen, um die Verletzung der Pflicht in einem möglichen späteren Kündigungsschutzverfahren nachweisen zu können.

Das Mahnschreiben hat daher für den Auftraggeber in einem weiteren Verfahren Vorzüge. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Abmahnung den Arbeitnehmer nicht von der Verpflichtung entbindet, die Pflichtverletzung des Arbeitgebers in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren nachzuweisen und nachzuweisen. Die Warnung hat daher keine Beweiskraft im eigentlichen Sinn.

Das Mahnschreiben hat daher nur eine bestimmte Funktion der Beweissicherung, wobei das Mahnschreiben vor allem auch dem Beweis dienen soll, dass ein solches Mahnschreiben überhaupt ergangen ist.

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