Antrag Nebentätigkeit 400 Euro Basis

Bewerbung für Nebenjob 400 Euro Basis

Abgabenfrei ist nur ein Nebenjob auf 450 Euro Basis! solide, aber auch ein Nebenjob kann auf Dauer anstrengend sein. Die Steuerbefreiung galt bis 2013 nur für eine Mini- oder Teilzeitbeschäftigung auf Basis von 400 Euro. EStG bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 2.100 pro Jahr ist steuerfrei.

Zweitbeschäftigung: Sie müssen Folgendes beachten.

Sekundärarbeitsrecht im Öffentlichen Sektor

Zum Überblick "Alles über Geld" Das sekundäre Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst ist ein kompliziertes Thema. Welches Recht gilt, hängt vom jeweiligen Arbeitnehmer (Angestellter oder Beamter) und dem Auftraggeber (Bund, Länder oder Gemeinden) ab. Hier werden nur die grundlegenden Merkmale des sekundären Arbeitsrechts vorgestellt. Ausgehend von den Bestimmungen für Bundesbedienstete werden die wesentlichen Bestimmungen im Sekundärarbeitsrecht für die Beamten erläutert.

Die DBW offers more information on all topics in an online book "Das Nebentätigkeitsrecht i... Ausgehend von den Bestimmungen für Beamte des Staates werden im Folgenden die wesentlichen Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung erläutert. Das Gesetz legt die Bedingungen fest, unter denen Beamte des Staates eine Nebenbeschäftigung ausübt. Die sekundären Arbeitsrechte des Verbandes sind in den 97 bis 105 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) verankert.

Weitergehende Regelungen zur Zweitbeschäftigung sind in der Bundesverordnung über die Zweitbeschäftigung (BNV) enthalten. Als Nebenerwerb gilt nach 97 Abs. 1 BBG die Erfüllung einer Nebenerwerbsarbeit oder die Erfüllung einer Nebenerwerbsarbeit. Nicht rechtserhebliche Freizeitbeschäftigungen sind von Nebenbeschäftigungen zu unterscheiden. Im Falle von Freizeitbeschäftigungen sind der Arbeitsumfang und die Frage, ob sie bezahlt werden, irrelevant.

Das Ausüben öffentlicher Ehrenämter sowie unentgeltlicher Sorge oder Obhut ist keine Nebenbeschäftigung (§ 97 Abs. 4 BBG). Prinzipiell wird zwischen bewilligungspflichtigen und nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeiten differenziert. Der überwiegende Teil der nebenberuflichen Tätigkeiten ist bewilligungspflichtig. Die Nebenbeschäftigung ist vor allem dann gegeben, wenn sie mit einem Verdienst oder einem Geldvorteil einhergeht. Im Regelfall muss vor einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung eine Bewilligung eingeholt werden.

Die Nichtzulassung von Zweittätigkeiten kann auch unter gewissen rechtlichen Bedingungen unterbleiben. Zusätzlich zu diesen beiden Bereichen gibt es auch Teilzeitarbeitsplätze für geschäftliche Zwecke. Es handelt sich dabei um nebenberufliche Tätigkeiten im Öffentlichen Dienst, zu denen die Beamten gezwungen sein können. Das Genehmigungserfordernis für nebenberufliche Tätigkeiten ist in 99 BBG festgelegt. Staatsbedienstete dürfen eine bezahlte Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung ihres Arbeitgebers aufnehmen.

Im Falle einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung ist der Gesuch um eine Nebenbeschäftigung an die zuständigen Behörden zu adressieren. Die Anmeldung muss in schriftlicher Form erfolgen. Dem Beamten sind in dem Ersuchen auch alle Beweise vorzulegen, die es seiner Aufsicht gestatten, die Ablehnungsgründe zu erörtern. Hierzu gehören: Darüber hinaus sind die Beamten gemäß 99 Abs. 5 Satz 5 BBG dazu angehalten, uns über Veränderungen in Form und Ausmaß der Nebenbeschäftigung sowie die sich daraus ergebenden Vergütungen und Sachleistungen umgehend zu unterrichten.

Dies gilt auch für die Angabe von zunächst "ungefähren" Informationen in der Anwendung. Ergeben sich während der Nebenbeschäftigung wesentliche Veränderungen (z.B. weil sich die Vergütung mehr als verdoppelt hat) und der Bedienstete seine Bewilligungsbehörde nicht informiert, kann eine solche Versäumnis als Pflichtverletzung angesehen werden. Der Entscheid, eine Nebenbeschäftigung zu genehmigen oder abzulehnen, steht nicht im freien Ermessen der Dienststelle.

Weil die Nebenbeschäftigung die Interessen am Arbeitsplatz beeinträchtigen kann, muss der Arbeitgeber die Erlaubnis verweigern. 1 Satz 1 BBG, wenn Bedenken bestehen, dass die Verfolgung einer Nebenbeschäftigung die Belange des Dienstes beeinträchtigen könnte. Die Beschäftigungsinteressen werden unter folgenden Bedingungen beeinträchtigt: - Natur und Ausmaß der Nebenbeschäftigung fordern den Arbeitnehmer so sehr, dass die ordentliche Wahrnehmung der Beschäftigungspflichten verhindert werden kann (§ 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG).

  • Durch die Nebentätigkeit ist ein Konflikt mit Dienstpflichten möglich (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 2 BBG). - Das Nebenbeschäftigungsverhältnis bezieht sich auf innere Belange der Behörden (§ 99 Abs. 2 Satz 2, Nr. 3 BBG). - Die Neutralität und Neutralität des Bediensteten kann durch die Nebenbeschäftigung beeinflußt werden (§ 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBG).
  • Auch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung kann in Zukunft zu einer erheblichen Beschränkung der Erreichbarkeit des oder der Beamten beitragen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BBG). - Das Nebenbeschäftigungsverhältnis schadet dem Ruf der Öffentlichen Hand (§ 99 Abs. 2 Satz 2, Nr. 6 BBG). Gemäß der sogenannten Zweitbeschäftigungsklausel ( 99 Abs. 2 Satz 3 BBG) ist es grundsätzlich auch als Ablehnungsgrund zu betrachten, wenn sich die Nebenbeschäftigung als Zweitbeschäftigung ausweist.
  • Handelsservice und Arbeit (Tätigkeit, die regelmäßig ausgeführt wird und in der Regel auf konstanten Gewinn ausgerichtet ist. - Dauer der Nebenbeschäftigung (durchschnittliche Zeit, die im Verhältnis zur geplanten Gesamtdauer der Nebenbeschäftigung steht). - die Zeit der Nebenbeschäftigung (Dauer des gesamten Zeitraums, über den die Nebenbeschäftigung erfolgen soll). - Häufigkeit (Regelmäßigkeit, mit der die Nebenaktivität innerhalb des geplanten Gesamtzeitraumes durchgeführt werden soll).

Mit der sogenannten fünften Vermutung ( 99 Abs. 3 Satz 1 BBG) soll geklärt werden, wann die Dauer einer Nebenbeschäftigung in der Regel zu einer Beeinträchtigung der Dienstpflichten führen wird. Das ist in der Regel so, wenn der Zeitaufwand für einen oder mehrere Nebenberufe mehr als ein Fünftel der regulären Wochenarbeitszeit beträgt.

Die 40-prozentige Regelung basiert auf der Vermutung, dass ein Teilzeiteinkommen, das eine bestimmte Höhe der Vergütung aus dem Büro überschreitet, mit einer Überforderung einhergehen muss. So können im Einzelnen immer wieder gute Gründe angeführt werden, warum trotz Überschreiten der 40-prozentigen Obergrenze keine überhöhte Zeitbelastung durch Nebenbeschäftigung besteht.

Die Nebentätigkeitserlaubnis darf nur für einen begrenzten Zeitraum nach § 99 Abs. 4 Satz 1 BBG erlangt werden. Die Fortführung der Nebenbeschäftigung erfordert eine erneute Bewilligung, die auch erneut zu beantragen ist. Eine bedingte Zulassung ist außerdem das geringere Mittel im Vergleich zu einem Verbot der Nebenbeschäftigung und berücksichtigt daher den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 BNV gelten für nebenberufliche Tätigkeiten in kleinem Rahmen folgende Bedingungen: - Die nebenberufliche Tätigkeit hat einen kleinen Geltungsbereich (d.h. die Entlohnung beläuft sich auf höchstens 100 EUR pro Kalendermonat und der Zeitaufwand überschreitet nicht ein Fünftel der regulären Wochenarbeitszeit).

  • Teilzeitbeschäftigung erfolgt außerhalb der Arbeitszeit. Hier ist gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 BNV eine Benachrichtigung der Dienststelle über Form und Ausmaß der Nebenbeschäftigung und eine Rechtfertigung, warum die Bewilligung "allgemein erteilt" wird. Diese Werbung ist auch für eine einzelne und gelegentlich auftretende Nebenaktivität überflüssig.

Bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten sind von der allgemeinen Bewilligungspflicht des 99 BBG befreit. Die lizenzfreien Zweittätigkeiten sind in 100 (1) BBG reglementiert und werden dort endgültig gelistet. - die Bewirtschaftung des eigenen Eigentums oder des Eigentums zugunsten des öffentlichen Bediensteten ( 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG), - eine literarische, naturwissenschaftliche, künstlerischen oder Vortragsarbeit von Bediensteten (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG)

BBG ), - die unabhängige Sachverständigentätigkeit von Lehrkräften an staatlichen Universitäten und Bediensteten an naturwissenschaftlichen Einrichtungen und Institutionen im Zusammenhang mit Lehr- und Forschungstätigkeiten ( 100 Abs. 1 Nr. 3 BBG), - die Tätigkeiten zur Wahrnehmung beruflicher Interessen in Verbänden oder in der Selbsthilfe von Bediensteten (§ 100 Abs. 1 Nr. 4 BBG).

  • In den Selbsthilfeeinrichtungen für Staatsbeamte arbeiten. Nebentätigkeiten müssen in schriftlicher Form gemeldet werden. Diese Meldung wird der Aufsicht vor Beginn der Nebenbeschäftigung übermittelt. Staatsbedienstete müssen unter gewissen Bedingungen auf Antrag des Arbeitgebers eine Nebenbeschäftigung aufnehmen (§ 98 BBG). Zu den allgemeinen Amtspflichten des Bediensteten zählt die Pflicht zur Unterbeschäftigung.

Der Beamte darf die Nebenbeschäftigung jedoch nicht so nutzen, dass er seine Hauptaufgaben nicht mehr erfüllen kann. - bei nicht unentgeltlich auszuführenden Arbeiten. Sofern eine Entlohnung für nebenberufliche Tätigkeit nach 6 Abs. 1 Satz 2 BNV erlaubt ist, sind die Einnahmen aus betrieblich bedingten nebenberuflichen Tätigkeit an den Arbeitgeber zu zahlen, wenn sie über gewisse Ausnahmen hinausgehen.

Die Beamten müssen nach Ende eines jeden Kalenderjahrs ihrem Vorgesetzten gemäß 8 Mrd. EUR eine Erklärung über die Vergütung der vom Beamten ausgeübten Nebentätigkeit einreichen. Das ist nur der Fall, wenn das Einkommen die De-minimis-Grenze von 500 EUR pro Jahr überschreitet. Einige nebenberufliche Tätigkeiten im Bereich der Öffentlichen Hand fallen nicht unter das Entgeltverbot.

  • ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Sachverständigentätigkeiten, - Tätigkeit auf dem Gebiete der naturwissenschaftlichen Untersuchung, - Tätigkeit von Medizinern, Zahnmedizinern oder Veterinären für Versicherer oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie die medizinischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Dienstleistungen dieser Körperschaften, für die nach der Gebührenordnung eine Gebühr zu entrichten ist, - Tätigkeit, die während eines unbezahlten Urlaubes ausübt wird.

Eine Vergütung ist hier jedoch nur möglich, wenn keine entsprechenden Entlastungen von der Hauptverwaltung für die Nebenbeschäftigung gewährt werden. Bei Teilzeitbeamten ist der Geltungsbereich der zulässigen Nebenbeschäftigung in den 91 bis 93 und 95 BBG rechtlich festgelegt. Gemäß dem Prinzip des 91 Abs. 2 Satz 1 BBG dürfen nebenberufliche Tätigkeiten nur in dem für hauptberufliche Bedienstete erlaubten Ausmaß ausgeführt werden.

Darüber hinaus wird der erlaubte Grad der Teilzeitarbeit maßgeblich durch den Anlass der Teilzeitarbeit bzw. des Urlaubs beeinflußt. BBG ) erlaubt es Bediensteten, ihre Arbeitszeiten auf Anfrage ohne weitere Voraussetzungen auf die Hälfe ihrer regulären Arbeitszeiten zu verkürzen, sofern keine Konflikte mit behördlichen Belangen bestehen. Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich im selben Ausmaß erlaubt wie bei Vollzeitbeamten.

Teilzeitarbeit in der Familienpolitik ( 92 BBG) erlaubt es den Bediensteten, ihre reguläre Wochenarbeitszeit um die halbe Wochenarbeitszeit zu verkürzen oder unbezahlten Urlaub zur Pflege von Minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen zu nehmen. Solange keine zwingenden behördlichen Bedenken bestehen, gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit-Familienpolitik. Die nebenberuflichen Tätigkeiten dürfen jedoch nur insoweit durchgeführt werden, als sie dem Ziel der Befreiung nicht zuwiderlaufen ( "Betreuung von pflegebedürftigen Familienangehörigen oder Kindern").

Teilzeitarbeit kann auch aus beschäftigungspolitischen Überlegungen ( 95 Abs. 1 BBG) erfolgen, sofern keine Interessenkonflikte bestehen. Beamte können dann unbezahlten Diensturlaub beantragen. Bei dieser Art der Teilzeitarbeit ist die Wahrnehmung einer bewilligungspflichtigen Teilzeitarbeit jedoch aus beschäftigungspolitischen Überlegungen ausgenommen. Dieses Ziel würde der Wahrnehmung einer Nebenbeschäftigung während der Freistellung widersprechen.

105 BBG reguliert die Nebentätigkeit von Rentnern und Pensionären. Sie müssen unter gewissen Bedingungen, auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie eine neue Stelle annehmen. Damit will der Gesetzgeber dem Mißbrauch von Fachwissen aus dem Erwerbsleben nach dem Ende des öffentlichen Dienstes gegensteuern. Ehemalige Bedienstete sollten ihr offizielles Wissen auch nach ihrem Austritt nicht für Privatzwecke nutzen können, wenn dies zu Benachteiligungen für den Arbeitgeber führen würde.

  • wenn die Nebenbeschäftigung mit der Beschäftigung des vorherigen Bediensteten zusammenhängt, - die Nebenbeschäftigung die Belange des vorherigen Bediensteten beeinträchtigen kann. Die Meldepflicht besteht nur für nebenberufliche Aktivitäten, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ende des Dienstverhältnisses durchgeführt werden. Ist er älter als 60 Jahre, wird der Zeitraum auf drei Jahre reduziert.

Das Beamtenrecht der Bundesländer für Nebentätigkeiten orientiert sich im Wesentlichen an den Bestimmungen des Bund. Aus diesem Grund gilt die vorstehende Erklärung auch für die nationalen Beamten. Weitere Infos zu diesem Themenbereich gibt die DBW in einem Online-Buch "Das Nebentätigkeitsrecht des öffentlichen Dienstes", in dem die wesentlichen länderspezifischen Unterschiede aufbereitet sind.

Bei den Tarifmitarbeitern (Arbeiter und Angestellte) im Öffentlichen Sektor ist die Nebentätigkeit mittlerweile weitestgehend vereinheitlicht, wenn auch in unterschiedlichen Kollektivvereinbarungen festgelegt. Seit dem 01.10.2005 ist der Kollektivvertrag für den Öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des Bundes und der Gemeinden in Kraft. Seit dem 1. November 2007 besteht der Tarifabschluss für den Öffentlichen Dienst der Bundesländer (TV-L) für Tarifmitarbeiter der Bundesländer (mit Ausnahmen von Berlin und Hessen).

Die sekundären Arbeitsgesetze sind in 3 der §§ 3 ff. des Fernsehgesetzes (TVöD) und TV-L festgelegt. Die Inhalte der Nebenbeschäftigungsordnung orientieren sich weitestgehend an den für Nebenbeschäftigungen geltenden beschäftigungsrechtlichen Grundlagen. In beiden Kollektivverträgen sind die wichtigsten Regelungen enthalten: - Nur bezahlte Nebenbeschäftigungen müssen dem Auftraggeber gemeldet werden. - Die Anzeige muss in schriftlicher Form und vor Beginn der Nebenbeschäftigung erstattet werden.

  • Voraussetzung ist, dass die legitimen Belange oder die vertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers durch die Nebenbeschäftigung eingeschränkt werden. Sie umfasst nur nebenberufliche Tätigkeiten, die entlohnt werden (d.h. gegen Bar- oder Sachleistung, die auch Sachbezüge wie Übernachtung und Mahlzeiten umfasst). Sekundäre Tätigkeiten, die ohne Rücksicht durchgeführt werden, fallen nicht unter die Verordnung.

Wird eine Nebenbeschäftigung bezahlt, ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers auf die Meldung der Nebenbeschäftigung begrenzt. Eine Nebenbeschäftigung muss dem Unternehmer vor Beginn der Nebenbeschäftigung mitgeteilt werden. Der Mitarbeiter kann nach der Darstellung der Nebenaktivität die Nebenaktivität ohne weitere Bestätigung durchführen. Für Nebentätigkeiten ist die Genehmigung des Arbeitsgebers nicht notwendig.

3 Abs. 4 TV-L hat einen weiteren dritten Absatz, der sich mit nebenberuflichen Tätigkeiten im Öffentlichen Sektor befasst (sog. offizielle Nebentätigkeiten). Die Nebentätigkeit kann an die Bedingung geknüpft werden, dass die daraus resultierenden Einnahmen gezahlt werden müssen. Diese Lieferverpflichtung besteht nur im Zusammenhang mit den im Lande geltenden Regelungen, die auf den entsprechenden nationalen Regelungen für die Nebentätigkeit von Staatsbeamten beruhen.

Sie unterliegen der einschlägigen Beamtenordnung für Nebentätigkeiten, da 11 BAT (oder BAT-O) auf die analoge Geltung der jeweilig gültigen Beamtenordnung anspricht. Die rechtlichen Gegebenheiten in der Struktur des sekundären Arbeitsrechts in den einzelnen Staaten haben auch Auswirkungen auf den Übergang zu den Arbeitnehmern des betreffenden Staates und müssen daher berücksichtigt werden.

Auch für Mitarbeiter im Öffentlichen Sektor, die einen Nebenjob machen wollen, sind Mini-Jobs von Interesse. Neben der Haupttätigkeit kann ein Mini-Job auf Teilzeitbasis ohne Sozialversicherungsbeiträge absolviert werden. Der sozialversicherungsrechtliche Stellenwert der Arbeitnehmer unterscheidet jedoch zwischen Tarifmitarbeitern und Beamten: - Für Tarifmitarbeiter kann neben der hauptversicherungspflichtigen Beschäftigung im Öffentlichen Sektor ein Mini-Job von 400 Euro ohne Sozialversicherungsbeiträge wahrgenommen werden.

  • Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind nicht beitragspflichtig. Deshalb erwägen sie nicht, Teilzeit-Minijobs mit ihrem Hauptberuf zu kombinieren. Das bedeutet, dass sie auch mehrere Mini-Jobs auf Teilzeitbasis ohne Versicherung ausführen können, solange ihr Gesamteinkommen die 400-Euro-Grenze nicht überschreitet. Für Mini-Jobs zahlt der Auftraggeber eine Sozialversicherung pauschale, die in der Regel Renten- und Krankenversicherungsbeiträge enthält.

Für normale Mini-Jobs in der Volkswirtschaft bezahlt der Unternehmer 28,1 Prozentpunkte des Lohnes an die Sozialversicherungen. Der Arbeitgeberanteil wird vom Sozialversicherungsstatus des Arbeitnehmers abhängig gemacht und ist daher auch für Teilzeit-Minijobber, die eine Haupttätigkeit ohne Versicherung haben ("Beamte"), zu zahlen. Für einen Mini-Job in der Volkswirtschaft bezahlt der Unternehmer einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 Prozentpunkten.

Der Pauschalbetrag für die Krankenkasse ist nur dann vom Dienstgeber zu entrichten, wenn der Mini-Jobber einer GKV angeschlossen ist. Die finanziellen Vorteile liegen dabei ausschließlich beim Auftraggeber. Schliesslich muss der Unternehmer noch 0,1 Prozentpunkte nach dem Aufwandsentschädigungsgesetz abführen. Im Gegensatz zu den Sozialversicherungsbeiträgen kann der Dienstgeber die Einheitspauschale an den Dienstnehmer weitergeben und vom Nettoentgelt abführen.

Bei Mini-Jobs in privaten Haushalten entrichtet der Dienstgeber nur 10,6 % Pauschalsteuer an die Sozialversicherungen - jeweils 5 % für die Renten- und Krankenversicherungen (sofern von der GKV versichert) sowie einen Einheitsbeitrag von 1,6 % zur Unfallversicherung. Darüber hinaus kann der Privatunternehmer Steuervorteile nach 35a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nehmen, indem er 10 v. H. der durch den Mini-Job entstandenen Aufwendungen (maximal jedoch 510 EUR pro Jahr) von seiner Einkommenssteuer abzieht.

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