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Paragraph 275 Bgb
Artikel 275 Bgb1 BGB). Widerspruch (§§ 119ff, 142 Abs. 1 BGB).
Unvermögen nach § 275 BGB Recht auf Leistungsstörung
Es ist zu differenzieren zwischen tatsächlicher und praktischer Unfähigkeit (§§ 275 I BGB) und persönlicher Unfähigkeit (§§ 275 III BGB). Hinweis: Der Zahlungspflichtige sollte nicht zu einer Dienstleistung gezwungen werden, die er nicht erbringen kann. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist die Person, die bzw. der zur Erfüllung gegenüber einem anderen verpflichtete ist.
Zahlungsempfänger ist die Person, die durch eine Forderungen eine Zuwendung vom Zahlungspflichtigen erlangt. Bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung ist der Leistungspflichtige von der Leistungsverpflichtung entbunden und kann Widerspruch im Sinne des 275 I BGB einlegen. Auch der Zahlungsempfänger, der somit keine vertragsgemäße Dienstleistung erbringt, ist gemäß 326 I BGB zu keiner Vergütung verpflichtet.
Im Rahmen dieses Rechtsgeschäfts verbleibt eine Restbeteiligung an der Dienstleistung. Der Dienst ist eine Aufholung im Sinne des § 323 II Nr. 2 BGB. Im Falle der de facto Unvermögen nach § 275 II BGB und der wirtschaftlich Unvermögen nach 313 I, III BGB kann die zu erbringende Dienstleistung nur nach einem unvorhergesehenen Fall mit hohem Aufwand erlangt werden.
Der Anspruch des Zahlungsempfängers ist ausgeschlossen, sobald die Bedingungen des 275 I BGB erfüllt sind oder der Zahlungspflichtige die Erfüllung gemäß 275 II, III BGB ablehnt. Dies bedeutet, dass der Kreditgeber Schäden erleidet, weil er die Leistungen nicht erbringt. Sie müssen unter Umständen eine kurzfristig verfügbare Ersatzdienstleistung zu höheren Kosten einkaufen oder können die gewünschten Leistungen nicht mehr rentabel vermarkten.
Es wird unterschieden zwischen dem Verlust der Erfüllung vor Vertragsabschluss (anfängliche Unmöglichkeit) oder danach (spätere Unmöglichkeit).
275 BGB - Leistungsausschluss
Hat der Gläubiger unter Berücksichtigung des Inhaltes der vertraglichen Verpflichtung und der Erfordernisse von Treu und Glauben einen im Verhältnis zum Interesse des Schuldners grob unverhältnismäßigen Leistungsaufwand zu leisten, so kann der Gläubiger die Erfüllung ablehnen. Auch bei der Ermittlung des vom Zahlungspflichtigen zu erwartenden Aufwandes ist zu beachten, ob der Zahlungspflichtige für das Erfüllungshindernis verantwortlich ist.