Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Versandkosten bei Rücksendung Bezahlen
Die Versandkosten für RückzahlungenVersandspesen bei Stornierung - Wer hat welche Versandkosten zu erstatten?
Im Fernabsatzgesetz ("FAGG") ist festgelegt, dass der Kunde eines Online-Shops unter gewissen Bedingungen ein Widerrufsrecht hat. Er gibt ihnen die Gelegenheit, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dabei ist die Fragestellung wichtig, welche Versandkosten der Kunde zu erstatten hat. Prinzipiell haben Unternehmen dem Besteller die Versandkosten zu erstatten.
Die vom Online-Shop angebotenen Standardlieferungen sind üblich und zumutbar, das heißt, das Versandunternehmen hat ihn über seine Kosten im Falle eines Rücktritts zu unterrichten. Im Falle eines Teilrücktritts ist zu unterscheiden, ob das Versandkosten pro Produkt oder für die gesamte Bestellung in Rechnung gestellt werden.
Der Lieferant hat im ersten Falle die Versandkosten für die vom Rückruf betroffenen Waren zu erstatten. In einem zweiten Falle muss der Kunde die anfallenden Versandkosten für eine einzelne Bestellung berechnen: Der Kunde muss diesen Betrag an den Käufer abführen. Sofern das Versandunternehmen ab einem gewissen Auftragswert, den der Kunde durch den teilweisen Vertragsrücktritt nicht erreicht, eine kostenfreie Belieferung anbietet, hat der Kunde die Versandkosten rückwirkend zu tragen.
Dies bedarf jedoch einer ausdrücklichen Zustimmung in den Allgemeinen Bedingungen ("AGB") des E-Shop. Die Firma muss den Besteller darauf hinweisen, dass sie die Endbestellung - nach Wahrnehmung ihres Widerrufsrechts - nur zur Ermittlung des Bestellwertes verwendet. Direkte Rücksendekosten gehen zu Lasten des Verbrauchers.
Entsprechendes gilt nicht, wenn der Gewerbetreibende diese Aufwendungen übernommen hat oder den Konsumenten nicht auf seine Kostenpflicht hingewiesen hat ( 15 Absatz 2 FAGG). Für Waren, die in der Regel nicht per Briefpost versendet werden können (z.B. Möbel), muss das Versandunternehmen seine Abnehmer im Voraus über die Rücksendungskosten aufklären.
Versäumt er dies, ist der Besteller nicht zur Zahlung der Mehr- und Minderkosten für die Rücksendung der Ware berechtigt. Zur Erstattung der entstandenen Aufwendungen müssen die Firmen die vom Auftraggeber verwendeten Zahlungsarten nutzen. Die Gesellschaft erstattet dem Besteller die entstandenen Aufwendungen umgehend. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen wird eine Ordnungswidrigkeit begangen und mit einer Geldbuße von bis zu 1 450 EUR geahndet.