1 6 Verfahrensgebühr 3200 Vv Rvg

6 Prozessgebühr 3200 Vv Rvg

1.6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG è 1.6 Verfahrensgebühr Nr. 3206 VV RVG.

Für eine Beschwerde beträgt der Betrag 1.6 gemäß Nr. 3200 VV-RVG. 1.3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG. 1.6 Verfahrensgebühr, § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG. Eine Bearbeitungsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3200 VV RVG.

Verfahrenshonorar für den Beschwerdegegner bei Berufung

Stellt der Beklagte nach Einreichung und Rechtfertigung der Beschwerde einen Antrag auf Ablehnung, so sind die daraus resultierenden Anwaltskosten die notwendigen Rechtsverteidigungskosten, auch wenn das angerufene Verfahren noch keine Antwortfrist hat, da es zunächst eine Klage gemäß 522 Abs. 2 ZPO untersucht (BGH 24.6. 10, VII ZB 6/09, Abruf-Nr. 102879).

Die Angeklagte hat gegen das Gerichtsurteil des Landgerichts Rechtsmittel einlegt. Der Beschwerdebegründung wurde der Klägerin mit dem Vermerk übermittelt, dass zur Zeit keine Antwortfrist für die Beschwerde festgesetzt wird und das Beschwerdegericht eine Klage gemäß 522 Abs. 2 ZPO im Voraus überprüft. Die Klägerin beantragte dann ( "erneut") die Abweisung der Beschwerde.

Wenig später wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass es die Beschwerde gemäß 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zurückweisen wolle und - nachdem der Beklagte keine Erklärung abgegeben habe - auf diese Weise entscheiden werde. Der Landgericht hat die dem Antragsteller zu ersetzenden Verfahrenskosten nur mit einer 1.1 Verfahrensgebühr (Nr. 3201 VV RVG) festgelegt.

Der zulässige Einspruch zur Festlegung der vollständigen Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG war erfolgreich. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Widerspruchsantrag noch nicht sofort nach Bekanntgabe der Beschwerdegründe notwendig, da das Oberlandesgericht darauf verwiesen hatte, dass es zunächst keine Antwortfrist für die Beschwerde gesetzt und zunächst eine Klage gemäß § 522 Abs. 2 ZPO geprüft habe.

Schon jetzt hat der Bundesrat beschlossen, dass der nach Erhalt der Beschwerdegründe eingereichte Antrag auf Ablehnung nicht als unangemessene Klage im Sinne des 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen ist, da eine Verfügung nach 522 Abs. 2 ZPO noch nicht erlassen wurde (BGH NJW 04, 73).

Denn: Der Beklagte hat ein begründetes Recht darauf, mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes früh zu antworten und eine eventuell gewollte Ablehnung der Beschwerde durch eigene Argumentation zu erwirken. Finanzierung im Sinn der Bedeutung besteht auch dann, wenn der Antrag auf Ablehnung nicht gerechtfertigt ist und keine sachliche Anfechtung der Beschwerdegründe vorliegt (BGH NJW-RR 09, 859).

Es ist unerheblich, ob das Beschwerdegericht dem Gegner eine Beschwerdefrist oder eine solche im Zusammenhang mit der bevorstehenden Klageprüfung nach 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung festgesetzt hat. Der Gedanke des Gerichtes, ein Rechtsmittel auch ohne die Meinung des Beklagten zurückweisen zu können, hat nicht zur Folge, dass das Recht des Beklagten, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen, erlischt.

Das Recht auf eine gerichtliche Vernehmung (Art. 103 Abs. 1 GG) setzt im Streitverfahren voraus, dass ihm die Einflussmöglichkeit auf eine allfällige Verfügung nach 522 Abs. 2 ZPO durch Einreichung eines Antrags und ggf. einer Begründung zuerkannt wird. Mit der im neuen 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung generell genannten kostengünstigeren Rücknahme von Rechtsbehelfen auf gerichtliche Anweisung sollen offensichtlich Kosten für mündliche Verhandlungen und noch nicht angefallene Gerichtsgebühren eingespart werden.

Dies schränkt jedoch nicht die legitimen Belange des Gegners und sein grundsätzliches Verfahrensrecht ein. Der Termin wurde bereits vereinbart. Die Ablehnung wird vor Erhalt der Beschwerdebegründung beantragt, aber später begründen (BGH RVG v. 09, 109). Der Termin wurde bereits vereinbart. Der Beschwerdebegründung wird eine Mitteilung des Gerichtes gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO (BGH NJW 04, 73) beigefügt.

In einer verfahrensrechtlichen Situation weist das Landgericht nur darauf hin, dass es über die Abweisung der Beschwerde nachdenken wird. Steht jedoch auch eine bereits erfolgte Bezugnahme nach 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Erstattung der gesamten Verfahrensgebühr nicht entgegen (BGH NJW 04, 73), so ist ein solcher Prüfungsnachweis sicher nicht möglich.

Die Erfolgschancen der Beschwerde hat das Landgericht noch nicht beurteilt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gerechtfertigt hat, beweist hinreichend klar, dass er bereit ist, das Gerichtsverfahren zu führen.

Hat der Beklagte nach Einreichung und Rechtfertigung der Beschwerde die Ablehnung der Beschwerde verlangt, sind die daraus resultierenden Anwaltskosten die notwendigen Rechtsverteidigungskosten, auch wenn das zuständige Gericht der Beschwerde noch keine Antwortfrist eingeräumt hat, da es zunächst eine Klage nach 522 Abs. 2 ZPO geprüft hat (BGH 24.6. 10, VII ZB 6/09).

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