Sgb ix Schwerbehinderung

Schwerbehinderung Sgb ix

Entlassungsschutz für Schwerbehinderte nach SGB IX. Anwendung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Das neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) -. Invalidität nach SGB IX. zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsalltag beizutragen.

2 SGB IX Definitionen

Behinderte sind Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder sensorischen Beeinträchtigungen, die im Zusammenspiel mit Einstellungs- und Umweltschutzbarrieren eine gleichberechtigte gesellschaftliche Beteiligung von mehr als sechs Monaten mit großer Wahrscheinlichkeit vereiteln. Ein Impairment nach S. 1 besteht, wenn der Körper- und Gesundheitsstatus von dem für das Alter charakteristischen abweichen.

Eine Invalidität droht, wenn eine Verschlechterung nach Absatz 1 zu befürchten ist. Ein Schwerbehinderter im Sinn von Teil 3 liegt vor, wenn er einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 hat und seinen rechtmäßigen Wohnort, seinen ständigen Wohnort oder eine Erwerbstätigkeit im Rahmen dieser Ordnung im Sinn von § 156 hat.

Der Schwerbehinderte ist wie ein Schwerbehinderter zu behandeln, wenn er einen Invaliditätsgrad von weniger als 50, mindestens aber 30 hat und die sonstigen Anforderungen des Abs. 2 erfüllt, wenn er aufgrund seiner Invalidität ohne Gleichbehandlung keinen angemessenen Arbeitplatz im Sinn von 156 erhalten oder beibehalten kann.

164 Buch IX Verpflichtungen des Auftraggebers und Rechte von Schwerbehinderten

a) Der Unternehmer ist gehalten zu überprüfen, ob offene Stellen von schwerstbehinderten Personen, vor allem von bei der Arbeitsagentur registrierten und arbeitslosen oder arbeitssuchenden Personen, zu besetzen sind. Für schwerstbehinderte Menschen bietet die BA oder ein spezialisierter Integrationsdienst den Unternehmen an. Schwerbehindertenvertretern und den in 176 erwähnten Vertretern hat der Unternehmer unverzüglich nach Erhalt der Platzierungsvorschläge und bestehenden Anträge von schwerbehinderten Personen Mitteilung zu machen.

Im Falle von Anträgen von schwerbehinderten Richtern wird der Präsidentenrat informiert und angehört, wenn er an der Benennung beteiligt werden soll. An der Untersuchung nach S. 1 sind die Vertreter von Schwerbehinderten nach 178 Abs. 2 zu beteiligen und die in 176 bezeichneten Vertreter zu konsultieren. Kommt der Dienstgeber seiner Dienstpflicht nicht nach und stimmt die in § 176 erwähnte Interessenvertretung für Schwerbehinderte oder ein Vertreter nicht mit der vom Dienstgeber gewollten Verfügung überein, muss der Dienstgeber dies unter Angabe der Begründung mit ihm besprechen.

Der Schwerstbehinderte wird gehört. Die Betroffenen sind vom Auftraggeber unter Angabe der Begründung umgehend zu informieren. Im Falle von Anträgen von Schwerbehinderten ist die Vertretung von Schwerbehinderten nicht einzubeziehen, wenn der Schwerbehinderte die Vertretung von Schwerbehinderten explizit zurückweist. a) Die Unternehmer dürfen schwer behinderte Arbeitnehmer wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht diskriminieren.

a) Der Unternehmer trifft angemessene Vorkehrungen, damit zumindest die vorgegebene Anzahl von Schwerbehinderten in seinen Einrichtungen und Abteilungen eine so behindertengerechte Arbeit findet. Abs. 3 und Abs. 6 Sätze 6 und 6 gelten sinngemäß. Erleichterung in angemessenem Maße für die Beteiligung an externen Berufsbildungsmaßnahmen, die behindertengerechte Installation und Instandhaltung von Arbeitsplätzen einschließlich Anlagen, Geräten und Einrichtungen sowie die Ausgestaltung von Arbeitsplätzen, das Arbeitsumfeld, die Organisation von Arbeit und Arbeitszeiten unter spezieller Berücksichtung des Unfallrisikos, die Beachtung von Behinderungen und deren Folgen für die Arbeitswelt.

Die BA und die Integrationsbüros begleiten die Unternehmer bei der Umsetzung der in den Nummern 1, 4 und 5 des ersten Satzes genannten Massnahmen unter Beachtung der für die Erwerbstätigkeit unerlässlichen Merkmale schwerbehinderter Menschen. Eine Inanspruchnahme nach Absatz 1 liegt nicht vor, wenn ihre Erbringung für den Unternehmer nicht vertretbar oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder wenn die Arbeitsschutz- oder Beamtenregelungen des Staates oder der Berufsgenossenschaft im Widerspruch stehen.

a) Die Unternehmer ermutigen die Schaffung von Teilzeitstellen. Schwerbeschädigte haben das Recht auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzeren Arbeitszeiten aufgrund der Natur oder des Schweregrades der Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind; Abs. 4 S. 3 ist sinngemäß.

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