Tmg Telemediengesetz

Tmg-Telemediengesetz

Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) regeln jeweils unterschiedlich. Das Telemediengesetz regelt die Rahmenbedingungen für Telemedien in Deutschland. Mit dem TMG (Telemediengesetz) werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Internetrechts geregelt. Mit dem Telemediengesetz (TMG) wird auf die zunehmende Verlagerung von Offline-Diensten in die Online-Welt reagiert. Im TMG werden Tele- und Mediendienste heute als "Telemedien" bezeichnet.

Telemediengesetz ("TMG")

Eigenschaften zur Identifizierung des Benutzers, Information über die vom Benutzer verwendeten Medien. Der Dienstanbieter darf die Nutzerdaten eines Benutzers über zur Nutzung diverser telemedialer Dienste zusammenführen verwenden, soweit dies zu Abrechnungszwecken mit dem Benutzer notwendig ist. Der Dienstanbieter darf Nutzerprofile für Werbezwecke, zur Durchführung von Marktforschungen oder zur bedarfsorientierten Telemediengestaltung unter Nutzung von Künstlernamen anlegen, sofern der Benutzer dem nicht widerspricht. 4.

Die Diensteanbieterin hat den Benutzer auf sein Recht auf Widerspruch im Umfang der Informationen nach  13 Abs. 1 zu unterrichten. Die Nutzerprofile dürfen enthalten keine Angaben über die auf der Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. Der Dienstanbieter darf die Nutzdaten über über das Ende des Nutzungsprozesses hinaus nutzen, soweit dies für die Rechnungsstellung an den Benutzer ( "Abrechnungsdaten") der Website über nötig ist.

An Erfüllung bestehende gesetzliche, satzungsmäà oder vertragliche Sperrfristen kann der Dienstanbieter die Angaben blockieren. Der Dienstanbieter darf Rechnungsdaten übermitteln an andere Dienstanbieter oder Dritte übermitteln, soweit dies zur Bestimmung des Entgeltes und zur Rechnungsstellung an den Benutzer notwendig ist. Soweit der Dienstleister mit einem Dritten einen Auftrag zur Einziehung des Honorars abgeschlossen hat, kann er diesem Dritten Rechnungsdaten übermitteln zur Verfügung stellen, soweit es dazu notwendig ist.

Für Marktforschungszwecke anderer Dienstanbieter dürfen werden die anonymisierten Nutzdaten übermittelt verwendet. TELEMEDIA darf bei der Nutzung von über den Betreiber, Zeit, Laufzeit, Typ, Inhalt und-Häufigkeit nicht bekannt geben, es sei denn, der Betreiber hat den Nachweis eines bestimmten Telemediums verlangt. Der Dienstanbieter kann Rechnungsdaten abspeichern, die für die Erstellung von individuellen Proofs über die Nutzung von gewissen Angeboten auf Wunsch des Users, spätestens bis zum Ende des sechsten Mates ab dem Versand der Rechnung erlauben.

Sollten innerhalb dieser Zeit Einwände gegen die Aufforderung zur Zahlung geltend gemacht werden oder diese trotz Aufforderung zur Zahlung nicht bezahlt werden, werden die Kontodaten weiterverarbeitet, bis die Einwände endgültig auf geklärt oder die Aufforderung zur Zahlung beigelegt sind. Stellt der Dienstanbieter nachweislich fest, dass seine Dienstleistungen von einigen Benutzern mit der Intention genutzt werden, das Honorar nicht zu zahlen oder vollständig nicht zu bezahlen, darf er die persönlichen Angaben dieser Benutzer über am Ende des Nutzungsprozesses und der in Ziffer 7 genannten Aufbewahrungsfrist nur nutzen, wenn dies für für zu Strafverfolgungszwecken notwendig ist.

Die Diensteanbieterin hat die Angaben unverzüglich zu löschen, wenn die nach dem ersten Absatz genannten Bedingungen nicht mehr gegeben sind oder die Angaben für nicht mehr benötigt werden. Die betroffenen Benutzer sind, sobald dies ohne Gefährdung möglich ist, über den mit der Maßnahme angestrebten Zweck zu informieren.

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