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Beteiligung Schwerbehindertenvertretung
Teilnahme von Schwerbehindertenvertretern95 SGB IX Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung
Sicherstellung der Umsetzung der Rechtsvorschriften, Rechtsverordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und behördlichen Anordnungen zugunsten von schwerstbehinderten Menschen, namentlich auch der Erfüllung der dem Unternehmer nach den 71, 72 und 81 bis 84 auferlegten Pflichten; und ferner Sie nimmt Vorschläge und Klagen von Schwerstbehinderten entgegen und bemüht sich, wenn sie gerechtfertigt erscheint, um eine Einigung durch Aushandlung mit dem Auftraggeber; sie informiert die Schwerstbehinderten über den Status und das Verhandlungsergebnis.
Auch die Vertretung von schwerstbehinderten Menschen hilft den Arbeitnehmern bei der Antragstellung bei den nach § 69 Abs. 1 für die Ermittlung einer Invalidität, ihres Schweregrades und einer schweren Invalidität sowie bei der Einreichung von Gesuchen um Gleichbehandlung bei der Arbeitsagentur. Sie kann in Einrichtungen und Abteilungen, die in der Regel mehr als 100 Schwerbehinderte beschäftigen, nach vorheriger Information des Arbeitsgebers das mit der größten Anzahl von Stimmen ausgewählte Ersatzmitglied für bestimmte Tätigkeiten auffordern.
Für je 100 Schwerbehinderte und mehr kann auch das mit der nächst höheren Anzahl von Stimmen ausgewählte Ersatzmitglied konsultiert werden. Hat der Unternehmer die Vertretung von Schwerstbehinderten in allen Belangen, die eine Person oder einen Menschen mit schwerer Behinderung als Personengruppe betreffen, sofort und vollständig zu informieren und sie vor einer Beschlussfassung über die getroffenen Entscheidungen zu informieren.
Der Vollzug oder die Vollstreckung eines ohne Beteiligung nach Absatz 1 gefassten Beschlusses wird ausgesetzt; die Beteiligung wird innerhalb von sieben Tagen nachgeholt; anschließend wird eine endgültige Verfügung getroffen. Eine Entlassung eines schwerstbehinderten Menschen, die vom Unternehmer ohne Beteiligung nach Maßgabe von S. 1 ausgesprochen wird, ist gegenstandslos. Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, am Vermittlungsverfahren nach 81 Abs. 1 teilzunehmen und, wenn die Agentur für Arbeit Vorschläge zur Vermittlung nach 81 Abs. 1 oder Anträge von Schwerbehinderten macht, die relevanten Bestandteile der Antragsunterlagen einzusehen und an Bewerbungsgesprächen teilzunehmen.
Bei der Einsichtnahme in die Personalakten des Unternehmers oder die ihn betreffenden Angaben hat der Schwerbehinderte das Recht, den Vertreter des Schwerbehinderten zu konsultieren. Schwerbehindertenvertretung hat über den Dateninhalt zu schweigen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch hat sie von dieser Pflicht befreit. Die Interessensvertretung von schwerstbehinderten Menschen hat das Recht, an allen Tagungen des Betriebsrats, des Personalrats, des Richterrats, des Staatsanwaltschaftsrats oder des Präsidialrats und ihrer Ausschüsse sowie des Gesundheits- und Sicherheitsausschusses mit beratender Stimme zu teilnehmen; sie kann verlangen, dass insbesondere Fragen, die Einzelpersonen oder eine Schwerbehindertengruppe als solche berühren, auf die Tagesordnung für die nächste Tagung gesetzt werden.
Ist er der Auffassung, dass ein Beschlussvorschlag des Betriebsrats, des Personalrats, des Richterrats, des Staatsanwaltsrats oder des Rates des Präsidenten eine wesentliche Verschlechterung der wichtigen Belange von Schwerbehinderten darstellt oder war er entgegen Abs. 2 S. 1 nicht betroffen, so wird der Beschlussvorschlag auf dessen Ersuchen für eine Frist von einer Frist von einer Woche ab dem Tag des Beschlusses aufgehoben; die Bestimmungen des Betr.
Die Vertretung von schwerstbehinderten Personen wird in den in § 21e Abs. 1 und 3 des Gerichtsgesetzes vorgesehenen Rechtssachen vor dem Gerichtspräsidium angehört, außer in dringenden Ausnahmefällen auf Verlangen eines betreffenden Schwerbehindertenrichters. Bei Gesprächen nach 74 Abs. 1 des BVG, 66 Abs. 1 des BVG und den korrespondierenden Bestimmungen des anderen Personalvertretungsrechts zwischen dem Auftraggeber und den in Abs. 4 bezeichneten Darstellungen ist die Vertretung schwerbehinderter Personen zu konsultieren.
Der Schwerbehindertenvertreter hat das Recht, in der Gesellschaft oder im Büro zumindest einmal im Jahr eine Sitzung von Schwerbehinderten abzuhalten. Es gelten die Regelungen für Betriebs- und Mitarbeiterversammlungen entsprechend. Im Falle, dass sowohl die Vertreter von schwerbehinderten Richtern als auch sonstige Bedienstete in eine Sache verwickelt sind, müssen sie mitwirken.
Die Schwerbehindertenvertreter können an Betriebs- und Belegschaftsversammlungen in Unternehmen und Abteilungen, für die sie als Schwerbehindertenvertreter verantwortlich sind, teilzunehmen und haben dort das Recht zu sprechen, auch wenn die Schwerbehindertenvertreter nicht Mitglied des Unternehmens oder der Abteilung sind.