Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Aufwendungsersatz beispiel
Beispiel KostenerstattungHaftung für Gewinne bei Verstoß gegen Treuepflichten: ein vergleichendes Gesetz.... - Konrad Rutsch
Resümee: Schäden, die auf Grund von Fehlverhalten entstanden sind, werden im englischen Recht weitgehend diskutiert. Englische Beschreibung: Wer durch die Missachtung eines ausländischen Rechtes Gewinne macht, sollte es nicht einbehalten. Der Gewinnanspruch trägt diesem Gedanke Rechnung und verpflichtet den Verletzer zur Übergabe des Gewinnes an den Rechtsinhaber. Bei einigen Gruppen ist die Gewinnverpflichtung festgeschrieben, besonders bei der Gruppe der Treuhänderpflichten.
Jeder, der seine treuhänderischen Pflichten als Treuhänder, Bevollmächtigter oder Geschäftsführer z. B. durch die Entgegennahme von Bestechungsgeldern oder unerlaubten Wettbewerbsgeschäften verstößt, muss den erwirtschafteten Gewinn überweisen. Dagegen ist die Haftung für Gewinn in Deutschland bisher nur in Einzelfällen reguliert und konsequent bearbeitet worden. Auf der Grundlage des britischen Rechtes erarbeitet Konrad Rutsch eine Einheitskategorie von Treuhänderpflichten und erarbeitet generelle Grundsätze der Ertragshaftung bei Verstößen gegen Treuhänderpflichten.
Obligationenrecht allgemein
Die allgemeinen Teile des Obligationenrechts sind durch einen großen materiellen Reichtum und eine hohe KomplexitÃ?t gekennzeichnet, insbesondere im Recht der Leistungsstörung, das fÃ?r die PrÃ?fung von Bedeutung ist. Bei diesem " Gestrüpp " ist die Beherrschung der Grundstrukturen von Bedeutung. Sie umfasst den gesamten Geltungsbereich des Allgemeinen Teils (Entstehung, Inhalte, Störungen und Beendigung von Verpflichtungen, Einschaltung Dritter, Wechseln und der Mehrzahl der Kreditoren und Debitoren sowie Deliktsrecht).
Über 300 Fallstudien illustrieren das Gehörte und verdeutlichen die Wichtigkeit für die Lösung. Wie die Wiederholung und vertiefende Fragen fordern sie Sie auf, das Material selbstständig zu erlernen und zu erörtern.
Entschädigung für vergebliche Auslagen nach Rückzug
Das Ausgabeverständnis der 437 Nr. 3, 284 BGB ist vollständig zu erfassen. Kosten im Zusammenhang mit der späteren Nutzung einer gekauften Sache können auch vergeblich im Sinne von ?S. des § 284 BGB sein. Soweit der Besteller bis zum Rücktritt von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Nutzung der Liefersache entstanden sind, profitiert hat, ist diese Leistung bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten in angemessener Weise zu beachten.
Fakten: Im Rahmen des Rücktritts vom Kfz-Kaufvertrag bestreiten die Vertragsparteien, inwieweit die Angeklagte der klagenden Partei die ihr am Kfz entstandenen Kosten zu ersetzen hat. Der Antragsgegner hat eingeräumt, dass er dem Kläger den Anschaffungspreis für das Auto abzüglich einer Nutzungsvergütung, auf deren Ermittlung sich die Vertragsparteien verständigt haben, zurückzuerstatten hat und den Kläger von seinen Kreditverpflichtungen befreit.
Der Antragsteller hat am Kraftfahrzeug diverse Kosten getätigt, die er auch als Beschädigung oder wegen einer Erweiterung des Antragsgegners erstattet haben möchte. Er ist der Auffassung, dass bei einem Rücktritt keine Kosten zu erstatten sind, wenn sie dem Gläubiger keinen Sinn machen (§ 347 II 2 BGB). Der Kläger bestreitet das Gerichtsurteil durch Berufung an das Pfändungsgericht, soweit das LG die von ihm zu leistende Nutzungsvergütung aus dem um die Kosten gestiegenen Erwerbspreis berechnet hat.
Das konnte nicht stimmen, nur weil die Kosten zu verschiedenen Zeiten entstanden waren. Bei Mängeln der Sache kann der Besteller neben dem Austausch von vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB (Palandt/Putzo, BGB, Nr. 6, 437 Rn. 27) nach Maßgabe von 437 II und III BGB vom Vertrag zurücktreten.
Es ist unbestritten, dass das streitige Auto defekt war, weshalb es rückgängig gemacht werden sollte. Darüber hinaus gibt es einen Aufwendungsersatzanspruch nach 284 BGB oder auch auf Schadenersatz (§ 437 Nr. 3 BGB). Der Hinweis, dass bei kaufmännischen Kosten eine Ersatzoption im Sinne des 281 BGB unter der Annahme der Wirtschaftlichkeit möglich ist, gleicht die Befürchtungen in dieser Stellungnahme nicht aus.
Die Schadensstruktur nach § 281 BGB unterscheidet sich von der des Aufwendungsersatzes nach § 284 BGB. Der Aufwendungsersatz nach 284 BGB ist der Erstattung vergeblicher Auslagen, die nach der bisherigen Gesetzeslage grundsätzlich nicht ohne weiteres erstattet werden konnten. a) Eine Beschränkung des Anwendungsbereiches des 284 BGB auf nichtgewerbliche Aufträge findet sich im Text und in den Erläuterungen zu 437 BGB (Palandt/Putzo, a.a.O., 437 Rn. 37; Jauernig/Berger, BGB, Zehn.
Der überwiegende Teil der Kommentierungsliteratur erlaubt auch die Anwendung des 284 BGB auf Ausgaben zur Gewinnerzielung (Jauernig/Berger, a.a.O., 284 Rn. 5; Grüneberg, in: Bamberger/Roth, BGB, 284 Rn. 3), wodurch der Standard zum Teil eine Differenzierungsfunktion erhält (MünchKomm-BGB/Ernst, Vierte Auflage, § 284 Rn. 5). Der Gesetzesentwurf zum Vertragsrechtsmodernisierungsgesetz unterscheidet weder im Sinne des 284 BGB (BT-Drs. 14/6040, S. 143 f.) noch mit 437 BGB (BT-Drs. 14/6040, S. 225 f.), ob der Vertragsabschluss mit der Absicht der Gewinnerzielung, also zu gewerblichen oder nicht-kommerziellen Zielen, erfolgte.
Aus der Rechtfertigung wird jedoch klar, dass im Gegensatz zur bisherigen Regelung der frustrierenden Kosten im Sinne des 463 BGB alt (unter der Annahme der Rentabilität) auch reine Verbraucher- und immaterielle Aufträge gedeckt sein sollten. Daraus ergibt sich, dass gemäß 284 BGB alle entgangenen Kosten einbezogen werden sollten, ungeachtet der Ziele des betreffenden Vertrages.
So wurden die Auftragskosten z.B. bei der Umsetzung eines Autokaufvertrages fällig, und zwar ungeachtet dessen, ob ein Auto für ein Unternehmen oder als Sammlerstück für eine Privatperson angeschafft wurde. Die Einschränkung des 284 BGB n. F. auf nicht-gewerbliche Aufträge überzeugt daher nicht vor dem Hintergund der vollumfänglich berücksichtigten alten Vertragsart. b) Die Verpflichtung zum Ersatz der vom Kläger behaupteten Kosten entfällt auch nicht, weil sie nicht unter den Gedanken der nutzlosen Aufwendung nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB fällt.
Das Gutachten, dass die bisherige Vermutung der Rentabilität festgeschrieben wurde und daher weiter gelten sollte (Huber/Faust, Schulrechtsmodernisierungsgesetz, Kapitel 4 Rn. 7), differenziert danach, ob Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Umsetzung des Vertrages oder im Zusammenhang mit der späteren Nutzung des übernommenen Objekts angefallen sind. Diese sind nicht einzubeziehen, da sie auch unter der Annahme der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 463 BGB a.F. (BGH, Urt. v. 19.04.1991 - V ZR 22/90, BGHZ 114, 193[196 f.]) nicht ersetzt werden konnten.
Aus der Rechtfertigung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Vertragsrechts geht hervor, dass die bisher als Auftragskosten verbuchten Kosten in jedem Fall gedeckt werden sollten (Schmidt-Räntsch/Maifeld/Meier-Göring/Röcken, Das neue Schuldrecht, S. 476 f.). Darüber hinaus kann jedoch mangels anderer Erläuterungen in der Entwurfsgrundlage und angesichts der dort angeführten Muster (BT-Drs. 14/6040, S. 143 und Bezugnahme auf BGHZ 99, 182) mit Reinking/Eggert (a.a.O., Rn. 1510) davon ausgegangen werden, dass das Gesetz zur Modernisierung des Vertragsrechts nicht hinter dem zurückbleibt, was nach dem alten Recht in Anwendung von 463 BGB a.F. bereits den Abnehmern als Nachteil zugestanden wurde.
Die Rechtfertigung des Gesetzesentwurfs deutet auf die Intention hin, die Erstattung von frustrierten Ausgaben, die tatsächlich nicht als Vertrauensverlust im Zusammenhang mit Schadensersatz wegen Nichtausführung und damit auch nach 463 BGB a.F. verbucht wurden, zu festschreiben. Eine Begrenzung dieser Kosten ist aus dem Gesetzgebungswillen jedoch nicht abzuleiten.
Bei der Erstattung nutzloser Ausgaben wurde auch unter der früheren Gerichtsbarkeit zum Teil danach unterschieden, ob es sich um eine vernünftige Investition im Sinne der Vertragserfüllung und ihres Fortbestandes bei Käufen handelt, die der Erwerber freiwillig zur Wahrung der persönlichen Eigentums- und Gebrauchsinteressen tätigte, wie die Ausstattung eines Kraftfahrzeuges mit Zubehörelementen ("Reinking/Eggert, op.cit., Rn. 1508 m. w. Nachw.").
Nichtsdestotrotz waren diese Jurisprudenz und die diversen von der Jurisprudenz im Sinne des 463 BGB alte Fassung (vgl. die vielen juristischen Fallbeispiele in Reinking/Eggert, alte Fassung O., Rn. 1508 ff.) nicht problembehaftet und damit auch nicht in der Erläuterung zum Gesetzesentwurf stratifiziert. Genaugenommen sind Ausgaben für Accessoires solche, die unter der Annahme der Wirtschaftlichkeit nicht erstattet werden konnten.
Weil sie im Sinne der späteren Nutzung des Kaufgegenstands gemacht wurden. Die Rechtfertigung des Gesetzesentwurfs im Zusammenhang mit den idealen Verträgen enthält lediglich zwei Fallstudien, in denen es um die Nutzung des Vertragsgegenstandes und nicht um dessen Endkosten ging (Werbung für eine Partyveranstaltung, für die eine Saalmiete aber der Pachtvertrag nicht eingehalten wurde[BGHZ 99, 182]; Rekonstruktion eines Raumes für ein zu beschaffendes Kunstobjekt, siehe Bt.
Sollten solche Ausgaben jedoch bereits bei Verbraucherverträgen erstattungsfähig sein, gibt es keinen Anlass, die Aufwandsdefinition in § 284 BGB bei Handelsverträgen einzuschränken. Die nach § 284 BGB zu erstattenden Kosten sind daher nur in den Fällen der Unangemessenheit oder Nichterreichung des dort angegebenen Zwecks begrenzt.
Ansonsten sind alle Kosten des Vertragsgegenstandes, die durch die Fehlerhaftigkeit des Kaufgegenstandes unbrauchbar geworden sind, über 284 BGB zu erstatten (auch Grüneberg, in: Bamberger/Roth, a.a.O., 284 Rn. 8; NJW 2004, 26[27]; NJW 2003, 3662[3664]). c ) Der Senat erachtet es jedoch, wie sich auch aus dem Urteil der ersten Instanz ableiten läßt, für angemessen, die zu erstattenden Kosten unter Beachtung der früheren Verwendung des Zusatzgeräts festzulegen.
Die Ausgaben sind freiwillig Opfer des Vermögens (Grüneberg, in: Bamberger/Roth, a.a.O., 284 Rn. 8; Huber/Faust, a.a.O.). Die Erstattung von vergeblichen Ausgaben kann sich daher nur auf Ausgaben, auch für Accessoires, beziehen. Gegebenenfalls kann die weitere Verwendung oder Verwendung des Gerätes durch den Besteller für die Zweckmäßigkeit der Ausgaben von Belang sein. Da die für die zukünftige Verwendung des Fahrzeuges erworbene Ausstattung für einen bestimmten Zeitraum genutzt wurde und daher nicht ganz umsonst war, ist von den Anschaffungs- und Herstellungskosten ein den Nutzungsvorteilen des Antragstellers entsprechender Teilbetrag abzuziehen.
Auch wenn - wie der Text des 284 BGB und das Ausbleiben einer entsprechenden Behandlung dieser Fragestellung in der Kommentierungsliteratur befürworten könnte - die gesamten Abschlusskosten als Aufwand im Sinne des 284 BGB anzusehen wären, müssten diese nach Ansicht des Senates entsprechend dem Konzept der Leistungsanpassung für Schäden im Zusammenhang mit der bisherigen Verwendung reduziert werden.
Ein Vergleich zum Leistungsvergleich erscheint insofern gerechtfertigt, als der Kostenerstattungsanspruch nach 284 BGB eng mit den Regelungen zum Schadenersatz verbunden ist. Es wird z.B. davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Schadensminderung auch im Sinne des 284 BGB (Reim, NJW 2003, 3662[3665]; Grüneberg, in: Bamberger/Roth, a.a.O., 284 Rn. 11; MünchKomm-BGB/Ernst, a. O., 284 Rn. 9; Justierung/Stadler, BGB, 10.a.O.) eingehalten werden sollte.
Die vom Kläger eingereichten Abrechnungen über die einzelnen Kosten zeigen im konkreten Einzelfall, dass das gekaufte Material für ca. ein Jahr bis zur beschlossenen Stornierung verwendet werden kann. Nach § 287 ZPO wird im Hinblick auf die gewerbliche Verwendung des Fahrzeuges für das Bauunternehmen des Klägers von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren ausgegangen und damit ein Abschlag von ca. 20 Prozent für vertretbar gehalten. d) Umsatzsteuerbeträge sind von den Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Sonderzubehör oder sonstige Auslagen nicht abzuziehen.
Die auf einen Einkaufsgegenstand gezahlte Umsatzsteuer müsste prinzipiell auch im Zuge des Aufwandsersatzes erstattet werden. Aber auch hier wäre nach den Schadenersatzregeln davon auszugehen, dass die Leistungen verrechnet werden, wenn der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Der Kläger hat jedoch im konkreten Falle eine Bestätigung des Finanzamtes eingereicht, dass er als beherrschtes Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug nach § 2 I Umsatzsteuergesetz berechtigt ist, sondern dass die Umsatzsteuer von der Muttergesellschaft erstattet wird.
Da die Widerrufsfolgen gemäß 437 Nr. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 346 ff. Das BGB ist eine von der Beurteilung des Ersatzanspruchs für nutzlose Ausgaben abweichende Rechtsfolgen, die Nutzungsvergütung nach 346 I BGB kann nur aus dem Anschaffungspreis des Fahrzeuges berechnet werden.
Der Nutzungsausgleich sollte mit 0,5% pro 1000 gefahrenen Kilometern berechnet werden. Zweifellos wurde das Auto von der klagenden Partei 42.420 Kilometer durchfahren. Daraus resultiert folgende Aussage: Der Kläger hat somit eine Gesamtschuld von ? 14.323,46. 348 S. 2 BGB nur die durch den Rücktritt zu erbringenden beiderseitigen Verpflichtungen im Zug-zu-Zug-Verhältnis.
Der Zurückbehaltungsanspruch des Klägers hinsichtlich des Anspruchs auf Kostenerstattung der vergeblich entstandenen Auslagen schließt jedoch den Rückgabeanspruch des Antragsgegners aus. Der Kläger erklärte, dass er das Auto nicht gegen Rückerstattung des Anschaffungspreises und Entschädigung der Kreditverbindlichkeiten, sondern nur gegen Kostenerstattung zurückzugeben wünsche, und erhob diesen Klagegrund.
Nach den §§ 348 S. 1, 274 BGB kann daher nur eine pauschale zeitgleiche Verurteilung erfolgen. Bezüglich des Betrages von 4.567,48 (vergebliche Aufwendungen) lehnte die Angeklagte mit Schriftsatz vom 22. Juli 2003 eine Rückerstattung ab und ist daher säumig. Ansonsten war sie nach den §§ 346, 348 BGB nur zur Rückerstattung des Preises gleichzeitig mit der Fahrzeugrückgabe verpflichte.