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Raucherraum am Arbeitsplatz Pflicht
Nichtraucherzimmer am Arbeitsplatz obligatorischSpezialkanzlei Arbeitrecht Darmstadt - Lawyer Bear
Ein Kasinohändler hat nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keinen Anrecht auf einen Nichtraucherarbeitsplatz, wenn der Unternehmer alle notwendigen rechtlichen Schutzvorkehrungen getroffen hat (9 AZR 347/15). Die Mitarbeiterin ist als Croupierin in einem hessischen Casino tätig. Die Mitarbeiterin musste durchschnittlich 2 Dienstleistungen pro Woche in einem separaten Raucherraum erbringen.
Geraucht werden darf nur in diesem Raucherraum und im Thekenbereich. Das Raucherzimmer ist mit einer Klima- und Lüftungsanlage ausgerüstet. Die Arbeitnehmerin forderte von ihrem Auftraggeber, ihm ausschliesslich einen Arbeitsplatz ohne Tabakrauch zur Verfuegung zu stellen. 2. Die von dem Mitarbeiter erhobene Klageschrift wurde vom BAG zurückgewiesen. Prinzipiell hat jeder Mitarbeiter in Deutschland das Recht auf einen Nichtraucherarbeitsplatz.
Dies ergibt sich aus dem BGB und einer Passage aus der Arbeitsplatzverordnung. Die Arbeitgeberin könnte im konkreten Falle jedoch auf eine für Spielkasinos gültige Ausnahme in 2 Abs. 2 Nr. 2 des Landesgesetzes über den Nichtraucherschutz verweisen, die das Rauchen in Spielhöllen ermoeglicht. Die Arbeitgeberin muss daher nur so weit Schutzmassnahmen ergreifen, wie es die Beschaffenheit des Unternehmens und die Beschäftigungsart erlauben.
Die Sorgfalts- und Schutzverpflichtung des Arbeitgebers berechtigt jeden Mitarbeiter prinzipiell dazu, einen Arbeitsplatz ohne Rauch zu erhalten. Allerdings hat der individuelle Mitarbeiter kein Recht auf ein allgemeines Raucherverbot für das gesamte Unternehmen. Wer sich über das Rauchen von ArbeitskollegInnen und damit über Tabakrauch ärgert, muss sich zuerst an seinen Auftraggeber wendet.
Sind die vorangegangenen Massnahmen nicht erfolgreich, verbleibt nur die Aktion beim Gericht. Rauchende dürfen dagegen vom Unternehmer nicht benachteiligt werden. Der durch Art. 2 GG gewährleistete Anspruch auf Persönlichkeitsentwicklung schliesst ein allgemeines Verbot des Rauchens auf dem ganzen Betriebsgelände aus. Die Legislative will zwar Nichterwerber vor den Konsequenzen des passiven Rauchens bewahren, nicht aber den Rauchern zu Nichterwerbern machen.
Eine Raucherin kann sich nicht auf ihre "Sucht" berufen und deshalb weitere Rauchpausen einfordern. Gewähren die Unternehmer während der gesetzlichen Pausen weitere Pausen für Nichtraucher, kann er die Löschung der Marke fordern. Will der Unternehmer ein allgemeines Raucherverbot innerhalb des Betriebsgebäudes verhängen, hat der Gesamtbetriebsrat das Recht auf Mitbestimmung.
Im Falle eines allgemeinen Rauchverbots im Betriebsgebäude kann der Unternehmer auf so genannte Freiräume hinweisen, wenn es sich nicht um eine Schikanierung handelt. Rauchern werden in der Regel Sitze mit Wind- und Witterungsschutz angeboten. Bei Bedarf werden auch besondere Raucherzimmer im Unternehmen errichtet. Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber dafür verantwortlich ist, einen angemessenen Schutz für Nichtraucher zu gewährleisten.
Die legitimen Belange von Nichtraucher und Raucher müssen am Arbeitsplatz ausreichend umgesetzt werden, damit alle Mitarbeiter gesund und ungestört tätig sein können. Die Urheberrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) liegen bei Markus Bär, Schleiermacherstraße 10, 64283 Darmstadt, Deutschland.