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Schuldrecht BgbLernpapier: Grundsätze des Obligationenrechts
Allein wegen seiner Tragweite gilt das Schuldrecht als unpopulär. Dass sich insbesondere das Schuldrecht ständig ändert (z.B. die grundsätzliche Reform des Schuldrechts vor einigen Jahren, die Reform des Mietrechts in der heutigen Zeit und der Einfluß des EuGH auf den Anspruch auf Nacherfüllung im Kaufrecht), kann diesen Eindruck nicht genau widerlegen.
In diesem Artikel wollen wir Ihnen die Grundzüge des Obligationenrechts beibringen. Dieses Wissen ist unverzichtbar für eine gelungene Lösung im Schuldrecht, ermöglicht Ihnen aber auch den vertrauensvollen Umgang mit diesem. Dem Obligationenrecht schließt sich als zweites Werk der allgemeine Teil des ZGB an. Die allgemeinen Regelungen über Absichtserklärungen und den Abschluss von Verträgen nach dem Bracket-Prinzip finden daher auch auf das Schuldrecht Anwendung.
Vor der Auseinandersetzung mit dem Regelungsinhalt des Vertragsrechts werden die für die weitere Gestaltung und das weitere Verstehen des Vertragsrechts essentiellen Grundkonzepte des Vertragsrechts kurz erörtert. Was ist überhaupt "Schuld"? Das gesamte Schuldrecht bezieht sich auf eine Person, die einer anderen Person eine Dienstleistung "schuldet" (§ 241 I BGB).
Doch was heißt es überhaupt, dass eine Seite der anderen etwas schuldig ist? Im wörtlichen Sinn heißt der Ausdruck "Schuld", dass eine Person z. B. aufgrund eines Vertrags zur Erfüllung einer bestimmten Verpflichtung gezwungen ist. In der modernen Bedeutung bezieht sich der Ausdruck "Schuld" auf die Leistungsverpflichtung des Zahlungspflichtigen und die entsprechende Durchsetzbarkeit des Zahlungsempfängers.
Der von der Vertragspartei zu erwartende Schuldenstand kann nach verschiedenen Gesichtspunkten klassifiziert werden: Der zu leistende Betrag kann nach dem Erfüllungsort gegliedert werden, damit der Auftrag erfüllbar ist. Mit der einzuziehenden Forderung hat der Zahlungsempfänger den Erfüllungsgegenstand beim Zahlungspflichtigen einzuziehen. Er hat den Erfüllungsgegenstand auszuwählen, zur Seite zu stellen und dem Zahlungsempfänger mitzuteilen, dass er den Gegenstandsgegenstand bei ihm einziehen kann.
Im Falle des Schicksals des Schuldners muss der Schuldner den Vermögensgegenstand an den Wohn- oder Zielort des Schuldners senden. Er muss daher einen Artikel erneut wählen, richtig packen und an ein Transportunternehmen aushändigen. Letztendlich muss der Zahlungspflichtige den Vermögensgegenstand dem Zahlungsempfänger überlassen. Der mutmaßliche Wille der Beteiligten ist daher zu berücksichtigen.
Zu diesem Zweck muss eine zusätzliche Auslegung des Vertrages erfolgen, vor allem im Hinblick auf die Besonderheiten, den guten Willen und die Gepflogenheiten des Marktes (§ 242 BGB) im Einzelfall. Es gelten daher die rechtlichen Bestimmungen: 269 BGB bestimmt, dass im Zweifelsfall der Wohnort des Zahlungspflichtigen der Erfüllungsort (in diesem Falle der Wohnort des A) ist.
Zwischen einer Klassenschuld und einer Akkreditivschuld kann unterschieden werden, ob der Erwerber eine Wahl hinsichtlich des Erfüllungsgegenstandes (dann die Klassenschuld) trifft oder ob er den Vertrag zwischen den Vertragsparteien nur mit einem einzelnen, bestimmten Gegenstand (dann Akkreditiv) ausfüllen kann. Weil wir davon ausgehen können, dass der Maler das Gemälde nur einmal bemalt hat und somit nur das eine Abbild vorhanden ist, kann er nur durch Übertragung des einen Gemäldes "Abendrot" den Vertrag mit V ausfüllen.
Es kann (!) selbst bestimmen, welche Arbeiten er zur Erfüllung des Kaufvertrages an V überträgt. Dabei kann B im Grunde selbst entscheiden, mit welchem (Beton-)Rosenkohl er aus seiner Weinlese den Auftrag ausführt. Wird diese durch Schädlingsbefall oder Sturm zerstört, kann er den Einkaufsvertrag nicht mehr einhalten.
Weil B diese Sonderverschuldung daher nur mit Brüsseler Sprossen aus seinem Bestand decken kann, wird sie auch als Aktienverschuldung oder begrenzte generische Verschuldung bezeichnet. Beispiel: A verdankt einer Hausbank 500.000 Euro aus mehreren Kreditvereinbarungen wegen seiner Passion für Pferdesport. Was für eine Schuldfrage ist das?
Die Finanzkraft des Schuldners muss dem Kreditgeber in der durch den Nominalbetrag (hier EUR 50.000) zum Ausdruck gebrachten Menge entweder durch die Übertragung von Sachvermögen (Bargeld) oder durch die Beschaffung einer Geldforderung (Buchgeld) verliehen werden. Die monetäre Schuld kann nicht klar einer der Gruppen von Anteils- und Klassenschulden zugeordnet werden, da für die monetäre Schuld kein spezifischer Gegenstand übertragen wird (daher passt hier nicht die Gruppen von Anteils- und Klassenschulden, die für die wesentliche Schuld gelten).
In der herrschenden Meinung wird die Geldverschuldung daher als wertschöpfende Verschuldung betrachtet und ist somit keine generische Verschuldung, sondern eine Verschuldung der eigenen Gattung. Der Grundsatz der unbegrenzten Haftung für Vermögenswerte findet Anwendung, wonach sich ein Gläubiger nicht auf seine Insolvenz berufen kann, sondern trotz dieses Umstandes zur Zahlung gezwungen ist.
Das Konzept der Verpflichtung wurde nicht vom Parlament selbst festgelegt. In der Regel wird jedoch zwischen einer Verpflichtung im weiteren Sinn und im weiteren Sinn differenziert. Die Verpflichtung im weiteren Sinn beschreibt eine faktische Verpflichtung des Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahlungsempfänger, zum Beispiel die Verpflichtung aus dem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Einkaufsvertrag zur Zahlung des Kaufpreises oder zur Abnahme der Waren.
Die Verpflichtung im weiteren Sinn umfaßt jedoch das ganze Rechtsverhältnis zwischen zwei Beteiligten, d.h. sie ist eine Zusammenstellung der Einzelverpflichtungen im weiteren Sinn. Die Verpflichtung im weiteren Sinn bezeichnet das ganze Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen (z.B. aus einem Kauf- oder Pachtvertrag etc.). Die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises ist nur eine Verpflichtung, daneben gibt es auch die Verpflichtung zur Übergabe des Kaufgegenstandes und zur Entgegennahme der Waren.
"Charakteristisch für eine gegenseitige vertragliche Verpflichtung ist, dass die entsprechenden Leistungsverpflichtungen im Einklang sind. Dies bedeutet, dass eine Vertragspartei nur ihrer Verpflichtung nachkommt, die Verpflichtung der anderen Vertragspartei freizugeben und die Leistungen zu beziehen. Bei Kaufverträgen z. B. verpflichtet sich der Anbieter zur Herausgabe und Übertragung des Eigentums an der gekauften Sache, weil der Erwerber die Annahme und Zahlung des Kaufpreises zusagt und vice versa.
Eine wesentliche Unterscheidung zwischen dem Schuldrecht und anderen Rechtsbereichen ist die sogenannte "Relativität" der Verpflichtung. Damit sind prinzipiell nur die am Auftrag beteiligte Person befugt und gebunden. Erst in diesem Zusammenhang können gegenseitige Verbindlichkeiten entstehen. Eine Verpflichtung hat daher eine lateinische "inter partes"-Wirkung: Nur die an einem Verkaufsvertrag Beteiligte können Rechte und Pflichte durchsetzen.
Wichtigste Beteiligte in einem Schuldenverhältnis sind der Debitor und der Kreditor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rolle des Debitors und des Kreditors nicht unflexibel ist. In jedem Schuldenverhältnis muss im engen Sinn berücksichtigt werden, wer der Debitor und wer derjenige ist. Die Schuldnerin muss dem Zahlungsempfänger eine Dienstleistung erweisen - der Zahlungsempfänger kann also vom Zahlungspflichtigen etwas einfordern.
Er muss die richtigen Leistungen zur richtigen Zeit am richtigen Platz bereitstellen, damit er auf diese Verpflichtung verzichten kann. Die Gläubigerin oder der Gläubiger hat ein Recht auf Forderung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Der wichtigste Unterschied zum Debitor besteht darin, dass der Kreditor keinen Verpflichtungen unterliegt, sondern nur so genannten Verpflichtungen. Unter Mitwirkung des Schuldners wird die Mitwirkung des Schuldners verstanden, damit dieser seine Verpflichtung ablösen kann.
Beispielsweise führen Annahmeversäumnisse des Gläubigers nur zu einer Verminderung der Sorgfaltspflicht des Schuldners. Dritte können auch in eine bestehende Verpflichtung miteinbezogen werden. An die Stelle des Gläubigers kann ein Dritter durch eine Zession gemäß 398 BGB treten. 3. Demgegenüber kann der Debitor durch eine Schuldenübernahme oder durch den Beitritt zur Schuld abgelöst werden, ein anderer Debitor kann dem Hauptschuldner beitreten.
Diese Konstellation respektiert das Prinzip der Relativierung von Verpflichtungen. Bei den Verpflichtungen aus einer Vertragsverpflichtung unterscheidet man zwischen wesentlichen Leistungsverpflichtungen und nicht leistungsbezogenen Nebenverpflichtungen. Zu den wesentlichen Leistungsverpflichtungen gehören die Verpflichtungen, die von den Vertragsparteien zur Vertragserfüllung erfüllt werden müssen. Hierzu gehören vor allem die sogenannten Haupterfüllungspflichten, zum Beispiel bei einem Einkaufsvertrag die Übertragung des Eigentums am Kaufgegenstand und die Bezahlung des Einkaufspreises (§ 433 I, II BGB).
Darüber hinaus haben die Vertragspartner aber auch andere Nebenverpflichtungen, die sie ungeachtet der Vertragsart erfüllen. Nach der Reform des Schuldrechts von 2002 ist die Abgrenzung zwischen diesen Leistungs- und den Nebenverpflichtungen jedoch nur von untergeordneter Wichtigkeit, da jede Pflichtverletzung (ob Anzeigepflicht, Nebenpflicht, Überlegungspflicht oder Hauptleistungspflicht) zu Nebenleistungspflichten, insbesondere zu Schadenersatz gemäß 280 BGB, führen kann.
Im Schuldrecht sind alle Vorschriften enthalten, die eine Verpflichtung in allen ihren Formen beeinflussen können: Vom Ursprung einer Verpflichtung, über den Gehalt einer Verpflichtung, bis hin zu deren Tilgung, ist alles im zweiten Teil des BGB reguliert. Angefangen bei der Begründung und Ausarbeitung eines Vertragsabschlusses ( 311 BGB) bis hin zu postvertraglichen Schutz- und Betreuungspflichten der Vertragsparteien.
Das zweite Heft des BGB verfolgt ebenfalls das sogenannte Klammerprinzip: Das Schuldrecht gliedert sich somit in einen allgemeinen und einen speziellen Teil. Vor den Klammern stehen die allgemeinen Regeln, die für alle Verpflichtungen gelten: Im allgemeinen Schuldrecht sind für alle Verpflichtungen ( 241 - 432 BGB) Vorschriften enthalten, insbesondere Schadenersatzrecht, Recht auf Leistungsstörung, Erfüllungsort etc.
sondern auch Sonderregelungen für Verträge (§§ 305 - 360 BGB). Im Besonderen Teil ( 433 ff. BGB) sind Bestimmungen für individuelle Forderungsverträge ( 433 - 811 BGB), z.B. Kauf-, Werk-, Miet- und Dienstleistungsverträge, und die rechtlichen Verpflichtungen ( 677 - 687, 812 - 853 BGB), z.B. GoA, Anreicherungsrecht, Schadenersatzrecht enthalten.
Dies hätte auch in den allgemeinen Teil (1. Buch) aufgenommen werden können, da die AGB-Kontrolle nicht nur im Schuldrecht, sondern auch in allen anderen Rechtsbereichen von Bedeutung ist. Doch im Schuldrecht wird das Bracket-Prinzip noch weiter gefestigt: Am Beispiel des Mietrechts lassen sich dort in erster Linie die für alle Mieter geltenden Vorschriften (Wohn- und Geschäftshäuser etc.) nachvollziehen.
Daran schließen sich die spezifischeren Bestimmungen für Wohnungsmiete, Gewerbeflächenmiete etc. an. Ähnlich wie beim allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches und dem übrigen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches finden alle Bestimmungen über die Begründung und Beendigung einer Verpflichtung des allgemeinen Teiles auch auf alle Verpflichtungen des speziellen Teiles im Schuldrecht Anwendung. Aufgabe des Sonderteils ist es, die allgemeinen Bestimmungen des allgemeinen Obligationenrechts an die spezifische Verpflichtung anzugleichen.
Der Sonderteil konkretisiert somit den allgemeinen Teil. Deshalb sollten die allgemeinen Regeln als Grundlage für die Bearbeitung von Fällen herangezogen werden, und es sollte dann geprüft werden, ob insbesondere für die gegenwärtige Verpflichtung Änderungen oder Besonderheiten vorlagen. Ist dies der Fall, werden die allgemeinen Bestimmungen in dieser Hinsicht aufgehoben.
Die Ausgangssituation sind immer die Bestimmungen des allgemeinen Obligationenrechts. Abweichend hiervon können diese Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechtes durch den Sonderteil geändert worden sein. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der abgeschlossene Auftrag einer der Verpflichtungen des BGB zugeordnet werden kann. Hat der abgeschlossene Auftrag eine vertragliche Verpflichtung des Sonderabschnitts zur Folge, so ist auf der Grundlage der zu Beginn jeder vertraglichen Verpflichtung geltenden Begriffsbestimmung zu bestimmen (§§ 433, 611, 631 BGB).
Beispielsweise definiert 433 BGB die für die Vertragsparteien typische Verpflichtung beim Abschluß eines Kaufvertrags. Die Forderung auf Zahlung des Kaufpreises und Beschaffung der Immobilie resultiert ausschliesslich aus dem Kaufpreis. Richtig ist dann der obere Satz: A könnte gegen die Firma C einen Kaufpreisanspruch in Hoehe von 500 Euro aus dem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertrag haben (§ 433 II BGB).
Ist der abgeschlossene Auftrag einer vertraglichen Verpflichtung zuzuordnen, gehen die spezifischeren Bestimmungen des Sonderabschnitts den allgemeinen Bestimmungen vor. In den Fällen, in denen der Auftrag keiner der Verpflichtungen zugeordnet werden kann, bleiben die allgemeinen Bestimmungen bestehen. Weshalb gibt es überhaupt eine Verpflichtung? Eine Verpflichtung kann auf zwei Arten entstehen:
Sei es dadurch, dass die Vertragsparteien die Verpflichtung durch private Autonomie begründen wollen (sog. Vertragspflichten ) oder dadurch, dass das Recht eine Verpflichtung ohne jegliche Handlung und ohne Rücksicht auf den Willen der Vertragsparteien zulässt (sog. Rechtspflichten). Gibt es noch aktuelles Schuldrecht? Es wird immer wieder diskutiert, ob das Schuldrecht in der jetzigen Version des Bürgerlichen Gesetzbuches noch der Zeit und unserer derzeitigen Wirtschaftslage entspricht.
Deshalb beinhaltet insbesondere der Sonderteil des BGB nur "Modelle", d.h. er codiert nur die wesentlichen und am meisten vorkommt. Bei den neuen Vertragsarten können mindestens die Bestimmungen des Allgemeinen Obligationenrechts und des Allgemeinen Teiles des BGB angewendet werden. VI Wofür sind quasivertragliche Verpflichtungen? Die quasivertraglichen Pflichten umfassen insbesondere die GoA ( 677 ff. BGB), das Verschulden bei Vertragsabschluss (cic), die 311 II, 241 II, 280 I BG, die Verantwortlichkeit des Falschprokurators nach 179 BGB und die Anfechtungsverpflichtung nach § 122 BGB.
Die vertragsgemäßen Forderungen sind entweder unmittelbar auf die vertragsähnlichen Forderungen anzuwenden oder es wird auf die Bestimmungen des Schuldrechtes hingewiesen. Die Bestimmungen des Allgemeinen Obligationenrechts verweisen von ihrer Struktur her nur auf das zweite Obligationenbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Weitere Verpflichtungen bestehen jedoch auch außerhalb des zweiten Buchs des BGB:
Verpflichtung zwischen Sucher und Loser gemäß §§ 965 ff. Unterhaltspflicht ((z.B. §§ 1360, 1360a, 1569, 1601 ff.), - Ausgleichspflicht, § 1378 - Legacy, § 2174; - Pflichtteilsrecht, §§ 2303 ff. Für alle erwähnten Verpflichtungen gelten nach den Beweggründen die Bestimmungen des Allgemeinen Obligationenrechts.
Die übrigen Sachmängelansprüche stellen keine Verpflichtung im Sinne des 241 BGB dar, so dass eine unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen des Schuldrechtes ausgeschlossen ist. Möglich, aber je nach Fall, ist eine entsprechende Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts auf Sachmängel. Die Arbeit der Study Group on a European Civil Code und der Acquis Group, koordiniert von Prof. Dr. Schulte-Nölke, führte 2008 zum ersten Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens (DCFR).
Für die Ausnahmeregelungen verweisen wir auf den Punkt "Dritte" unter der Überschrift "Parteien einer Verpflichtung". MünchKomm, Schuldrecht - Einleitung, Rn. 4.