Vergleichsgebühr Gerichtlich

Schlichtungsgebühr Gerichtlich

eine gerichtliche Einigung oder eine vorgerichtliche Einigung. Mit der Festsetzung der Vergleichsgebühr wird kein Gericht erfasst. In der Regel fällt eine zusätzliche gerichtliche Vergleichsgebühr an. kann er eine weitere Abwicklungsgebühr verlangen. Ernennungsgebühr - Wie hoch sind die Anwaltskosten für die Gerichtsverhandlung?

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Bei Kontaktstreitigkeiten fällt bereits eine Vergleichsgebühr an, wenn der Vertrag eine Kontaktregelung beinhaltet, d.h. er ist in einer vorläufigen Verfahrenslösung nicht ausgeschöpft und wird vom Familiengericht genehmigt. Wie das Oberlandesgericht Dresden festgestellt hat, ist es irrelevant, ob die Einigung das ganze Prozedere abschließt oder eine Gerichtsentscheidung überflüssig macht. Die Klägerin hat einen Antrag auf Regulierung der Behandlung ihrer Tochtergesellschaft gestellt.

Die Kontaktregelung soll bis zur naechsten Verhandlung Anwendung finden. Der Amtsgerichtshof hat die gewährte Prozesskostenhilfe auf diesen Teilgerichtsvergleich ausgedehnt und auf 89 FFG verwiesen. Die Vertreterin des Petenten hat die Festlegung von Honoraren und Kosten, einschließlich einer Vergleichsgebühr aus dem vorläufigen Festbetrag von 3000, in Höhe von 921,54 Euro ersucht.

Neben dem Fehlgeld wurde auch die Abwicklungsgebühr abgezogen, da die Teilabrechnung nur eine Übergangsvereinbarung ist, die eine vorläufige Situation regelt. Der Bevollmächtigte hat dagegen daran erinnert, dass eine endgültige Beilegung des Streits keine Voraussetzung für die Erhebung einer Schiedsgerichtsgebühr ist. Nur eine befristete Übereinkunft war getroffen worden, die den Rechtsstreit zwischen den Parteien nicht beilegte.

Er hat Anspruch auf die von ihm geforderte Vergleichsgebühr. Im elterlichen Bereich fällt für die Teilnahme am Abschluß eines gerichtlich genehmigten Vergleiches ebenfalls eine Vergleichsgebühr von 1,0 gemäß Nr. 1003 Abs. 2 Erste Variante RVG-VV an. die Konsensklausel als Ausgleich aufnehmen, wenn das zuständige Bundesgericht dem zustimmt.

Obwohl das Landgericht dem teilweisen Vergleich nicht explizit zugestimmt hat, verwies es in seiner Entscheidung auf 89 FamilienG, was als Zustimmung des Familiengerichts aufzufassen ist. Für diese Bezugnahme ist nur dann Sinn, wenn es sich bei dem Vergleich um einen Vollstreckungsbescheid handele, was seinerseits eine gerichtliche Genehmigung voraussetze, 86 Abs. 1 Nr. 2 FFG.

Weil 156 Abs. 2 FFG nicht danach differenziert, ob die Teilnehmer eine provisorische oder eine abschließende Vorschrift vorlegen. Die vom Familiengericht genehmigte Einigung wurde deutlich ausgeweitet. Da eine einstweilige Verfügung das Schiedsgericht auch davon abhält, eine einstweilige Verfügung zu erteilen, sprechen diese auch für eine allgemeine Einwilligung.

Es ist jedoch strittig, ob der Vertreter des Gerichts eine Vergleichsgebühr für seine Teilnahme am Ausgang der Zwischenentscheidung im Ausgangsverfahren erhebt. In einigen Fällen wird argumentiert, dass keine Vergleichsgebühr anfällt, weil keine Einigung über den Streit als Ganzes erreicht wird und ein anhängiges Gerichtsverfahren keine Gebühren erhebt. Dagegen wird argumentiert, dass eine Vergleichsgebühr aus einem niedrigeren Streitwert resultieren sollte, wenn eine einstweilige Vereinbarung ein Gerichtsverfahren über einen Unterlassungsantrag unnötig gemacht hat.

Bei einer Teilvergleichung kann aus dem niedrigeren Streitwert eine Vergleichsgebühr erhoben werden (Berufungsgericht, Entscheidung vom 04.09. 2003 - 19 UR 222/03 und Entscheidung vom 03.07. 2013 - 3 UR 10/13). Vereinbaren die Parteien eine wesentliche Kontaktregelung, die in einer vorläufigen Verfahrenslösung nicht ausgeschöpft und vom familiengerichtlich genehmigt wird, wird der Rechtsstreit über das Kontaktrecht mindestens zum Teil, aber insofern abschließend beigelegt, und aus dem korrespondierenden, meist niedrigeren Streitwert wird eine Vergleichsgebühr erwachsen.

Eine Beilegung des ganzen Konfliktes oder die Nichtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind weder der Text noch das System der Vergleichsgebühr. Das Abkommen soll auch den Abschluß eines solchen Abkommens belohnen. Im zweiten halben Satz des Abs. 2 ("wenn dadurch...."), mit dem eine solche Bedingung gerechtfertigt werden könnte, wird nicht auf die gerichtlich genehmigte Geschäftsabwicklung, sondern nur auf die - anderen - Verträge nach Nr. 1003 Abs. 2 zweite und dritte Variante RVG-VV verwiesen, über deren Inhalt nicht vertragsgemäß entschieden werden kann.

Voraussetzung für eine endgültige Konfliktbeilegung ist die Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VG-VV. Es ist jedoch bereits jetzt fragwürdig, ob diese Bestimmung neben Nr. 1003 Abs. 2 erste Variante RVG-VV angewendet werden soll oder ob sie schließlich die Bedingungen für eine Vertragsgebühr festlegt. Die RVG-VV Nr. 1003 sah zunächst allein eine Reduzierung der Entgelte von 1000 auf 1003 auf 1,0 vor, besonders im Falle eines anhängigen Gerichtsverfahrens.

Nach seiner Formulierung reguliert der neue Absatz 2 zu Nr. 1003 RVG-VV jedoch nicht die Bedingungen für die Minderung, sondern für den Eintritt einer Vertragsgebühr. Die Tatsache, dass die Vergleichsgebühr auch für die Teilnahme an einer solchen Übereinkunft entsteht, sprechen für eine endgültige Bestimmung durch Nr. 1003 (2) VVG. Weil, auch wenn mehrere Vergleichsgebühren anfallen, die Honorare nur einmal in derselben Sache verlangt werden können, § 15 Abs. 2 RVG.

Eine entsprechende Übereinkunft können die Parteien auch im Wege eines Kontaktregelungsverfahrens treffen. Handelt es sich nicht nur um eine vorläufige Verfahrenslösung, sondern auch um eine gerichtlich genehmigte, wird eine Vergleichsgebühr gemäß Nr. 1003 Abs. 2 RVG-VV erhoben. Dabei ist es gleichgültig, ob die Übereinkunft das ganze Gerichtsverfahren regelt oder eine Gerichtsentscheidung überflüssig macht.

Nach dem Oberlandesgericht wird klargestellt, dass die Parteien, wenn sie sich auf einen in der Niederschrift des Kontaktverfahrens festgelegten teilweisen Vergleich einigen, Anspruch auf eine Vergleichsgebühr gemäß Nr. 1003 Abs. 2 RVG-VV haben, die nach der Behauptung nach dem RVG zurückzuerstatten ist.

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