Kanzlei Rasch

Rechtsanwaltskanzlei Rasch

Rasch Rechtsanwälte ist eine der bekanntesten Anwaltskanzleien im Bereich Urheberrechtsverletzung, Filesharing und Filesharing. Seit Jahren warnt die Hamburger Kanzlei Rasch vor unberechtigtem Filesharing (Musik, Video oder Datenaustausch über das Internet). Wovor warnt die Kanzlei Rasch? Das Anwaltsbüro Rascht verschickt Abmahnungen für seinen Mandanten, die Firma Universal Music GmbH. Die Anwaltskanzlei Rasch in Hamburg hat Sie schon lange nicht mehr gewarnt.

Mahnung Rasch Rechtanwälte | Warnung Rasch - was tun!

Warnung von Rasch: Was Sie tun können. Seit Jahren warnt die Kanzlei Rasch vor unberechtigtem Tausch von Dateien (Musik, Videos oder Datenaustausch über das Internet). Wer auch beim Herunterladen von Rasch Rechtsanwälte ertappt wurde, sollte keine Zeitverlust haben. Auf die Warnung und die Unterlassungsverpflichtung muss rasch reagiert werden.

Der Filesharingexperte Christian Solmecke erklärt Ihnen, was Sie gegen die Anschuldigungen und das Warnschreiben tun können. Wenn Sie allgemeine Informationen zum Thema Filesharing-Warnungen wünschen, können wir Ihnen unser Film über die aktuelle Situation beim File-Sharing empfehlen:

Tauschbörsen: Rasch hat beim Landgericht Leipzig verloren

Die Leipziger Arbeitsgruppe hat mit Beschluss vom 6. April 2016 eine von der Universal Music GmbH, Vertretung durch Rasch Anwälte, erhobene Tauschklage zurückgewiesen, die nach Auffassung der Leipziger Arbeitsgruppe die Vermutung der Täterschaft im Zuge der Nebenlast der Offenlegung erschütterte. Fakten: Verbindungsinhaber wird von Rasch vor "Born the Way " gewarnt Der angeklagte Verbindungsinhaber hat von der Anwaltskanzlei Rasch eine Filesharing-Warnung erhalten, in der ihm der Vorwurf gemacht wurde, das Musik-Album "Born the Way " sei anderen Beteiligten eines Filesharing-Systems über seine Verbindung zum Download zur Verfügung gestellt und damit der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden.

Die Abonnentin bestreitet, das Album anzubieten. Die Kanzlei Rasch hat sodann bei der AG Leipzig Klage auf Zahlung (2.500 EUR Schadenersatz und 1.099 EUR Abmahnkosten) erhoben. In der Klage bestreitet der Abonnent weiter, dass er ein Verursacher, Beteiligter oder Unruhestifter war. Während dieser Zeit hatte er seinem Volljährigkeitssohn, seinen im Hause wohnenden Müttern und Angestellten seiner Firma seinen Internetzugang zur unabhängigen Benutzung zur VerfÃ?gung gestellt. In diesem Zeitraum hatte er auch den Kaufvertrag abgeschlossen.

Der Angeklagte fragte nach der Verwarnung alle von ihm genannten Parteien, ob sie das Netz für Urheberrechtsverletzungen oder für die Nutzung von Filesharing-Diensten ausgenutzt haben. Die Leipziger Arbeitsgruppe hat die Beschwerde vollständig zurückgewiesen, da der Verbindungsinhaber weder als Verursacher noch als Beteiligter oder Unruhestifter haftet. Die Täterhaftung wurde vom Richter abgelehnt, da der Abonnent die ihm diesbezüglich obliegende Offenlegungspflicht erfüllt und erklärt hat, dass zum Zeitpunkt der Straftat auch Dritte Zugriff auf seinen Internetzugang hatten.

Der BGH hat in diesem Sinne auf das Bundesgerichtshofsurteil vom 11.06.2015 (Börse III) verwiesen, in dem er feststellte, dass der Teilnehmer seine sekundäre Auskunftspflicht dadurch erfüllt, dass er angibt, ob andere und ggf. welche anderen Menschen unabhängigen Zugriff auf seinen Internetzugang hatten und als Verursacher der Verletzung angesehen werden können.

"Die Angeklagte hat ausführlich erklärt, dass er am Wochenende in Berlin war. Der Angeklagte hat die dazugehörige Abrechnung (....) vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er in diesem Fall von 00 bis 00 Uhr war. Schließlich gibt er an, dass er seinem Sohne, seinen im Hause wohnenden Familienangehörigen und den Angestellten seines Betriebes während des betreffenden Zeitraums seinen Internetzugang zur unabhängigen Verwendung zur VerfÃ?gung gestell.

Er hat auch hier Beweise vorgelegt und erklärt, dass er nach der Verwarnung alle benannten Personengruppen gefragt hat, ob sie das Netz wegen Urheberrechtsverletzungen oder wegen der Nutzung von Filesharing-Diensten mißbraucht haben und dass dies von allen abgelehnt worden sei, so dass der Angeklagte gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seiner Nebenpflicht zur Offenlegung in vollem Umfange nachkomme.

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